Erstaunliche Entscheidung für Arbeitnehmer:
Eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber (sog. Whistle Blowing) stellt im Regelfall keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar, sondern es ist nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Meinungsäußerung auch am Arbeitsplatz zu schützen.
EGMR (V. Sektion), Urteil vom 21.07.2011, Geschäftszeichen: 28274/08