Jahresarchiv: 2015

Familienrecht: Umgang gegen Willen des Berechtigten

Nicht jedesmal, wenn Eltern sich trennen, muss der Umgang mit den Kindern vor Gericht geklärt werden. In vielen Fällen schaffen die Eltern dies auch gut allein. Manchmal gelingt das aber eben nicht. Weil der Trennung verschiedenste Verletzungen vorausgegangen sind, die es den Eltern im nachhinein schwer machen, miteinander einen entspannten Umgang zu pflegen. Dann kommen wir Anwälte ins Spiel. Um zusammen mit dem Familiengericht eine Lösung zu moderieren oder nötigenfalls auch zu erzwingen, die die Eltern nicht mehr alleine zum Wohle des Kindes aushandeln konnten. Der Normalfall ist dabei, dass der betreunde Elternteil den Umgang zwischen Kind und umgangsberechtigten Elternteil irgendwie erschwert oder verhindert. Durch eine gerichtliche Umgangsregelung, die nötigenfalls auch zwangsweise durchgesetzt wird, kann man dieses Problem in den Griff kriegen. Doch was ist, wenn der eigentlich umgangsberichtigte Elternteil den Umgang mit dem Kind gar nicht will?

Gesetzliche Regelung
Die entsprechende Regelung in § 1684 BGB ist eigentlich von sprachlich nicht zu überbietender Eindeutigkeit: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Daraus folgt dem Grunde nach, dass nicht nur der betreuende Elternteil zur Gewährung des Umgangs verpflichtet werden kann. Sondern auch der nicht betreuende, nur umgangsberechtigte Elternteil dem Kind gegenüber zur Gewährung von Umgang verpflichtet ist.

Rechtsanwälte: Folgen erfolgsabhängiger Honorare und Anwaltsvergütung

Immer mal wieder wird über Anwälte das Vorurteil verbreitet, die Honorare seien zu hoch. Vielfach hört man, es käme überhaupt nur deshalb in Deutschland so häufig zu Streit und Klagen vor Gericht, weil die Anwälte daran so gut verdienen. Doch ist das wirklich war?

Kostentragung durch den Auftraggeber

Wer einen Anwalt beauftragt muss ihn auch bezahlen. Eigentlich sollte dies selbstverständlich sein, doch beim Anwalt möchte manch einer dies gerne anders sehen.

Ich habe aber eine Rechtsschutzversicherung. Das muss doch der Gegner zahlen. Leider habe ich kein Geld. Warum eigentlich? Niemand käme auf die Idee, einen Klempner zu beauftragen, ohne ihn bezahlen zu wollen. Ob man einen Rechtsanwalt beauftragt sollte sich danach richten, ob man die Leistung des Anwaltes in Anspruch nehmen oder lieber mit den sonst eintretenden Folgen leben möchte.

Die Frage der Kostentragung durch Dritte liegt hier allein im Bereich des Mandanten. Auch wenn der Anwalt über die staatlichen Möglichkeiten durchaus beraten sollte. Und wir – in den Fällen in denen es dazu Anlass gibt – dies auch jeweils tun.

Erstattungspflicht des Gegners

Wenn der Gegner mit seiner Leistung in Verzug ist, dann hat er als Verzugsschaden gem. § 286 BGB ggf. auch die Kosten des Anwaltes zu tragen bzw. zu ersetzen. Sofern der Gegner das nicht freiwillig tut muss man den Schadensersatzanspruch ggf. selbst gerichtlich geltend machen. Sofern man sich „nur“ außergerichtlich gegen eine unberechtigte Forderung wehrt, möchte man die Kosten des eigenen Anwaltes verständlicherweise auch ersetzt bekommen.

Hier hat der BGH VI ZR 224/05 BGH (Urteil vom Urteil vom 12. 12. 2006 – VI ZR 224/ 05) jedoch erklärt, dass es hierfür keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt. Nach Auffassung des BGH können die Kosten nur dann ersetzt verlangt werden, wenn bei Gericht eine negative Feststellungsklage anhängig gemacht und gewonnen wird. Weil dann der in Deutschland geltende gesetzliche Normalfall eintritt, dass der Verlierer eines Prozesses die Kosten zu tragen und verauslagte Kosten zu ersetzen hat.

Erfolgshonorare und ihre gesellschaftlichen Folgen

Zum Teil wird dies als ungerecht empfunden. Weil der Rechtsanwalt auch dann bezahlt werden muss, wenn der Prozess verloren geht bzw. wenn beim Gegner kein Ersatz zu erlangen ist. Unter gewissen Umständen ist bereits jetzt auch nach deutschem Recht ein Erfolgshonorar möglich. Aber unabhängig von den konkreten Voraussetzungen darf man sich durchaus die Frage stellen, ob dies gesellschaftlich bzw. für den Mandanten auch wünschenswert ist.

In den USA gibt es die Möglichkeit von Erfolgshonoraren keine Erstattungspflicht der Kosten des Gegners, wenn man einen Prozess verliert. Das bedeutet, dass man seinen eigenen Anwalt als Kläger nicht bezahlen möchte und häufig auch nicht muss. Daraus resultiert dann für den Anwalt geradezu zwingend die Motivation möglichst oft und mit möglichst hohen Streitwerten zu klagen. Weil er nur dann überhaupt Geld verdient. Wobei er – im Sinne einer Mischkalkulation – auch die Fälle mit abdecken muss, in denen er nichts bekommt.  Und zu guter Letzt drohen weder ihm noch seinem Mandanten Nachteile, weil beide dem Gegner die Kosten ja nicht ersetzen müssen. Das sieht vordergründig nach einem guten Geschäft aus. Auf der anderen Seite kann der Beklagte eben auch dann keine Kostenerstattung verlangen, wenn er – eine wohl möglich von vorne herein absolut aussichtlose – Sache abwehrt und gewinnt. Er muss trotzdem seinen eigenen Anwalt bezahlen. Die Regelung ähnelt dem deutschen Sonderfall des Kostentragungspflicht § 12a Arbeitsgerichtsgesetz in arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz. Der Beklagte hat daher im Falle eines Prozesses wirtschaftlich in jedem Fall verloren. Es geht nur um die Frage, ob er verliert oder hoch verliert. Das führt zu einem nicht zu leugnenden Erpressungspotential! Dies ist nicht eine abstrakte Gefahr. Die konkreten Folgen lassen sich bereits heute in den USA feststellen. Das dortige Justizwesen beginnt zu einem echten Wettbewerbsnachteil der noch immer größten Volkswirtschaft der Welt zu werden. Immer mehr große ausländische Unternehmen sagen FTD Goodbye, Americ Goodbye, America.

Mit ihrer Kritik am Rechtssystem stehen die Deutschen nicht allein. Auch US-Unternehmen leiden unter der Klagewut profitgieriger Anwälte. 56 Prozent der US-Firmen beurteilen das System in einer aktuellen Umfrage der Handelskammer in Washington als „gerade noch ausreichend oder armselig“. Allein im Jahr 2008 summierten sich die Kosten für Zivilverfahren auf 254,7 Mrd. $. „Unser Rechtssystem ist damit 2,5-mal so teuer wie das anderer Industriestaaten“, sagt Quigley. „Das ist ein erheblicher Nachteil für die Unternehmen hier.“ Besonders Mittelständler können die Kosten für ein Verfahren teilweise gar nicht aufbringen. „Die Stundensätze für Anwälte sind in New York deutlich höher als in deutschen Metropolen“, sagt Loef. „Die Kanzleien, die für die großen Unternehmen arbeiten, nehmen Stundensätze über 1000 $.

Arbeitsrecht: Kündigung nach verweigerter Untersuchung

Wir hatten zuletzt darauf hingewiesen, dass ein Arbeitnehmer u.U. durchaus wirksam gekündigt werden kann, selbst wenn er krank ist. Manchmal gerade, weil er krank ist. Über einen entsprechenden Fall hatte das LAG Mainz gerade zu entscheiden.

Dabei ging es nicht nur um eine kranke Arbeitnehmerin. Sie war sogar zusätzlich noch zu 60 % körperbehindert.Der Arbeitgeber hatte wegen zunehmender Leistungsunfähigkeit und offensichtlich psychisch bedingter Probleme der Klägerin den Amtsarzt eingeschaltet. Die Arbeitnehmerin sah dafür jedoch keinen Grund und blieb zwei angesetzten Untersuchungsterminen unentschuldigt fern. Der Arbeitgeber nahm dies dann zum Anlass, die fristlose Kündigung auszusprechen. Das LAG Mainz 6 Sa 640/09 Urteil vom 12.02.2010 – Az.: AG Mainz 6 Sa 640/09 6 Sa 640/09hat nun entschieden, dass hier aufgrund der Weigerung der Arbeitnehmerin die fristlose Kündigung zulässig und wirksam war.Darauf kann man zwei Folgerungen ableiten:

Ein Arbeitnehmer ist immer gut beraten, wenn er sich einen fachkundigen Rat einholt, bevor er Entscheidungen trifft und Erklärungen gegenüber seinem Arbeitgeber abgibt.

Mit der richtigen Begründung und geeignetem Vortrag kann u.U. selbst ein fast unkündbarer Arbeitnehmer wirksam durch den Arbeitgeber gekündigt werden.

Mietrecht: Teilkündigung von Nebenräumen und Garagen

Die Überschrift mag überzogen und plakativ wirken. Doch sie weist auf einen Effekt und ein dahinter liegendes Problem hin. Arbeitnehmer, die Angst um ihren Job haben (müssen), melden sich nicht mehr krank.

Unter Berufung auf Daten des Bundesgesundheitsministeriums kann man in der Zeitung lesen, dass Arbeitnehmer sich wieder häufiger krank melden.

Die aktuelle Entwicklung bestätigt erneut die Regel, dass in Krisenzeiten die Fehlquoten eher abnehmen, weil viele Arbeitnehmer fürchten, ihren Job zu gefährden. Bessert sich die wirtschaftliche Lage, steigen die Fehlzeiten wieder.

Kurzfristig löst dies für die Arbeitgeber sicherlich kosten aus. Nun ist es aber sicherlich auch so, dass Arbeitnehmer, die sich nicht behandeln lassen mit einiger Sicherheit anschließend längerfristig erkranken. Und dann länger oder gar dauerhaft ausfallen. Das ist dann für den Arbeitgeber u.U. mit dem Verlust eines kompetenten Mitarbeiters oder mit deutlich höheren Ausfallkosten verbunden. Daher ist der Schutz eines kranken Arbeitnehmers hier auch im Interesse des Arbeitgebers. Und dort, wo im Einzelfall ein Mitarbeiter die Segnungen des Arbeitnehmerschutzes über Gebühr in Anspruch nimmt kann – ggf. mit fachkundiger Hilfe – dies durchaus unterbunden werden. Weil trotz eines gesetzlichen Arbeitnehmerschutzes und dadurch hoher Hürden u.U. auch ein tatsächlich kranker Arbeitnehmer wirksam gekündigt werden kann.

Immobilienrecht: Immobilien in der Zwangsversteigerung erwerben

Sie suchen eine Immobilie und fragen sich, ob es nicht günstiger geht als auf dem freien Immobilienmarkt oder gar über einen Makler. Haben Sie schon einmal über den Erwerb einer Immobilie in der Zwangsversteigerung nachgedacht?

Das im Rahmen einer Zwangsversteigerung u.U. wirtschaftlich sehr interessante Schnäppchen gemacht werden können, hat fast jeder schon mal gehört. Aber unserer Erfahrung nach haben sich die Wenigsten tatsächlich damit einmal befasst. Und lassen so Chancen ungenutzt verstreichen. Das liegt zum einen daran, dass die zur Versteigerung anstehenden Objekte häufig überhaupt nicht bemerkt werden. Dafür muss man sich einmal bei den jeweils örtlich zuständigen Amtsgerichten oder entsprechenden Online-Portalen informieren. Für die Amtsgerichte in unserer näheren Umgebung wären das z.B.Angebote bei

Zwangsversteigerungen.de

zvg.com

Amtsgericht St. Georg

Zwangsversteigerungen.de

zvg.com

Reinbek

Zwangsversteigerungen.de

Amtsgericht Schwarzenbek

Zwangsversteigerungen.de

Amtsgericht Winsen (Luhe)

Unsere Erfahrung nach haben aber auch viele Menschen Hemmungen, weil sie nicht wissen, was sie tatsächlich in dem Zwangsversteigerungstermin erwartet.

Falls Sie an diesem Thema interessiert sind und sich einmal über die Möglichkeiten und den Ablauf informieren wollen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. Wir unterstützen oder vertreten Sie ggf. auch, wenn Sie an der Zwangsversteigerung nicht selbst oder nicht allein teilnehmen wollen. Sprechen Sie uns an und wir finden eine Lösung.

Mietrecht: Eigenbedarfskündigung – das kann ich auch allein

Die gesetzliche Regelung über eine Eigenbedarfskündigung erscheint manchem Vermieter hinreichend eindeutig. Und so setzt er sich hin und fertigt die Kündigung nebst Begründung. Doch zwei Dinge sind dabei von vorneherein „fast“ sicher:

Der Mieter zieht nicht freiwillig aus. Es kommt zu einem Räumungsprozess.

Der Richter mag durch sein Urteil den Mieter nur ungern aus seiner Wohnung werfen. Daher wird die Kündigung des Vermieters sehr kritisch gewürdigt. Und so kommt es zu teils absurden Begründungen und Anforderungen an die Kündigung.

In einem Fall, über den der BGH unlängst zu entscheiden hatte, hatte die Klägerin zur näheren Begründung einer Eigenbedarfskündigung in einem Kündigungsschreiben ausgeführt, dass sie derzeit zur Miete wohne und darüber hinaus für ihre berufliche Tätigkeit ein separates Büro angemietet habe. Das von der Beklagten gemietete Wohnhaus eigne sich sehr gut, um Wohnen und Arbeiten unter einem Dach zu ermöglichen. Durch den Umzug könne sie, die Klägerin, die Miete für ihre derzeitige Mietwohnung und für ihr jetziges Büro einsparen und sich persönlich um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.

Das Landgericht München gab der Räumungsklage zunächst nicht statt, weil Begründungspflicht in § 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters § 573 Abs. 3 BGB sei daher nicht Genüge getan sei.

Das lag daran, dass auch die genannte Mietwohnung und das Büro in einem Haus (=“unter einem Dach“) befinden. Die Darstellung der Klägerin sei daher objektiv unrichtig. Der BGH hat in seinem BGH Urteil vom 17. März 2010, AZ: VIII ZR 70/09 Urteil vom 17. März 2010, AZ: VIII ZR 70/09 dahingestellt gelassen, ob überhaupt ein falscher Eindruck erweckt worden sei. Jedenfalls sei der Erlangungswunsch hinreichend konkret angegeben.

Somit hat in diesem konkreten Fall die Vermieterin die Eigenbedarfskündigung und die Räumungsklage erfolgreich durchsetzen können. Aber das Beispiel zeigt, dass die Anforderung an eine Eigenbedarfskündigung nicht hoch genug eingeschätzt werden können. Weil die Kosten eines vorlorenen Prozesses – im konkreten Fall bis zum BGH – durchaus beträchtlich sind und die etwaigen Nachteile durch die Zeitverzögerung ebenfalls erheblich sein können – man denke nur an die vermieterseitigen Aufwendungen seit Kündigungstermin bis zur tatsächlichen Räumung – empfehlen wir jedem Vermieter mit gutem Gewissen, sich frühzeitig fachkundigen Rat zu suchen und auch die Kosten für einen Anwalt bereits bei Fertigung der Kündigung nicht zu scheuen. Selbst wenn diese nicht vom Mieter zu ersetzen sind, halten wir dies aus dargestellten Gründen für gut investiertes Geld!

Verkehrsrecht: Für Raser gibts keinen Sozialbonus

Ein Fahrverbot kann den Betroffenen hart treffen. Gerade wenn – wie so häufig – der Pkw beruflich genutzt wird kann das Fahrverbot zur Existenzbedrohung werden. Hier haben wir in der Vergangenheit bereits erfolgreich ein Fahrverbot unter sozialen Gesichtspunkten abwenden können. Das Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Bürger ein verhängtes Bußgeld unter sozialen Erwägungen gesenkt haben wollte.

Der Mann war 50 Stundenkilometer zu schnell gefahren. Als ihm die Geldbuße auferlegt wurde, erklärte er, da er nur 950 Euro verdiene, überfordere ihn die Strafe. Das OLG ließ diesen Einwand nicht gelten. Es betonte vielmehr, maßgebend für die Höhe der Buße sei nicht in erster Linie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Autofahrers, sondern die abschreckende Wirkung der Strafe. Einer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit könne durch Zahlungserleichterungen – etwa einer Ratenzahlung – Rechnung getragen werden. Mit seinem Beschluss vom 10.3.2010 ­ 2 Ssbs 20/10 verhängte das Gericht gegen einen Raser eine Geldbuße von 300 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Hier hätte ein erfahrener Rechtsanwalt frühzeitig ein für den Mandanten wirtschaftlich sinnvolleres Ergebnis aushandeln können.

Arbeitsrecht: Es geht uns gut – wir werden krank

Die Überschrift mag überzogen und plakativ wirken. Doch sie weist auf einen Effekt und ein dahinter liegendes Problem hin. Arbeitnehmer, die Angst um ihren Job haben (müssen), melden sich nicht mehr krank.

Unter Berufung auf Daten des Bundesgesundheitsministeriums kann man in der Zeitung lesen, dass Arbeitnehmer sich wieder häufiger krankmelden.

Die aktuelle Entwicklung bestätigt erneut die Regel, dass in Krisenzeiten die Fehlquoten eher abnehmen, weil viele Arbeitnehmer fürchten, ihren Job zu gefährden. Bessert sich die wirtschaftliche Lage, steigen die Fehlzeiten wieder.

Kurzfristig löst dies für die Arbeitgeber sicherlich Kosten aus. Nun ist es aber sicherlich auch so, dass Arbeitnehmer, die sich nicht behandeln lassen mit einiger Sicherheit anschließend längerfristig erkranken.

Und dann länger oder gar dauerhaft ausfallen. Das ist dann für den Arbeitgeber u.U. mit dem Verlust eines kompetenten Mitarbeiters oder mit deutlich höheren Ausfallkosten verbunden.

Daher ist der Schutz eines kranken Arbeitnehmers hier auch im Interesse des Arbeitgebers. Und dort, wo im Einzelfall ein Mitarbeiter die Segnungen des Arbeitnehmerschutzes über Gebühr in Anspruch nimmt kann – ggf. mit fachkundiger Hilfe – dies durchaus unterbunden werden. Weil trotz eines gesetzlichen Arbeitnehmerschutzes und dadurch hoher Hürden u.U. auch ein tatsächlich kranker Arbeitnehmer wirksam gekündigt werden kann.

Arbeitsrecht: Die Frauenquote in Gesetz, Wirtschaft & Wirklichkeit

Es ist eine nicht zu leugnende Tatsache, dass Frauen statistisch weniger verdienen und seltener Karriere machen als Männer. Es ist jedoch die Frage, warum dies so ist und wie man es ändern kann. Linda L. Carli und Alice H. Eagly, zwei amerikanische Psychologinnen, haben sich mit dem Thema eingehender befasst. In ihrem Buch

Through the Labyrinth: The Truth About How Women Become Leaders führen sie beispielsweise aus: Frauen sind in Spitzenpositionen nach wie vor selten anzutreffen – denn ihnen werden auf allen Stufen ihrer Karriere Hindernisse in den Weg gelegt. Nur ein grundsätzliches Umdenken in den Unternehmen kann diese Situation verbessern. Nach einer falschen Diagnose wird selten das richtige Medikament verschrieben. So erklärt sich auch, warum in den Vorstandsetagen der Wirtschaft immer noch so wenige Frauen zu finden sind. Es wird in Lösungen investiert, die zwar mit den besten Absichten konzipiert wurden, aber nicht die gewünschte Wirkung erzielen. An der Existenz des Problems besteht kein Zweifel. Einerseits haben Frauen in der Arbeitswelt deutliche Fortschritte gemacht, denn mittlerweile sind in den USA mehr als 40 Prozent aller Führungsposten mit Frauen besetzt. Andererseits sind sie im Topmanagement immer noch eine Seltenheit.</blockquote> Die Frage ist, woran das liegt. Zwei Gründe scheinen hier die im wesentlichen ausschlaggebenden Ursachen zu sein. Die Erwartungshaltung von Führungskräften an Frauen und über Frauen. Vieles spielt sich hier im Unbewussten Zwei Frauen bei der Arbeit

Und ist die Folge einer seit Jahrzehnten wenn nicht Jahrhunderten geprägten Vorstellungswelt. Weil Frauen Frauenarbeit verrichtet haben und verrichten, traut man ihnen auch nichts anderes als Frauenarbeit zu.</li> <li>Zum anderen scheint es so zu sein, dass Männer mehr Wert auf eine schnelle Steigerung ihres Gehalts und der zugehörigen Boni und der Aufstieg im Unternehmen legen. Frauen sehen dagegen nach einer Studie, auf die die Financial Times Deutschland bereits vor Jahren hingewiesen hat, die persönliche und fachliche Akzeptanz als wichtigstes Kriterium für ein erfülltes Berufsleben. Wenn dies so richtig ist, dann erscheint es aus Sicht eines Unternehmers durchaus zweckmäßig, Frauen schlechter zu bezahlen. Weil man ihre Arbeitskraft günstiger bekommen kann. Und es unternehmerisch unsinnig ist, für irgendein Gut – hier die weibliche Arbeitskraft – mehr auszugeben als nötig. Weil sich das Gehaltsgefüge nur in umkämpften Märkten von alleine verändert und der Markt der weiblichen Arbeitskraft hierzu nicht gehört, wird seit längerem Versucht,  eine gesetzliche Lösung zu finden. In Deutschland hat der Gesetzgeber – auf Anlass einer EU-Richtlinie – das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz geschaffen. Jedoch hat sich dieses bislang in der arbeitsrechtlichen Praxis noch nicht als ein besonders scharfes Schwert erwiesen. Weil die tatsächliche Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung bestenfalls schwierig nachzuweisen ist. Wie Spiegel Online nun berichtet, geht man in Norwegen zwischenzeitlich einen anderen Weg. 40 Prozent der Aufsichtsratsplätze aller größeren börsennotierten Aktiengesellschaften müssen seit 2008 von Frauen besetzt werden. Sonst drohen drakonische Strafen – bis hin zum Ausschluss von der Börse, was in der Praxis einer Liquidierung gleichkommt. Es bleibt abzuwarten, ob dies so auch in Deutschland eingeführt werden wird. Solange es jedoch auf börsennotierte Aktiengesellschaften beschränkt bleibt, ist der normale Mittelständler und damit die Mehrzahl der Arbeitgeber hiervon überhaupt nicht betroffen.

Vertragsrecht: Wenn Kunden ohne Grund nicht zahlen wollen

Inkasso von offenen Forderungen und auch deren gerichtliche Geltendmachung gehört zu unserem täglichen Geschäft. Üblicherweise gibt es irgendeinen sachlichen Grund, warum der Schuldner nicht zahlt bzw. meint nicht zahlen zu müssen. Doch manchmal ist dies eben auch nicht so. Dann werden die Argumente witzig bis aberwitzig.

In einem konkreten Fall hat unser Mandant in einer Vielzahl von Fällen Waren an den Kunden geliefert. Es gibt über jeden einzelnen Vorgang Lieferscheine und Rechnungen. Selten hatte ich einen Vorgang, der so gut dokumentiert war wie bei diesem Mandanten. Der Gegner zahlt trotzdem nicht. Obwohl ihm – nachweisbar, da von seinem Anwalt quittiert – sämtliche Unterlagen vorliegen und  der Vorgang sogar bereits ausführlich persönlich zwischen dem Schuldner und unserem Mandanten besprochen worden war, behauptet der Anwalt des Schuldners weiterhin nicht zu verstehen, warum bzw. wofür gezahlt soll. Was soll man dazu noch sagen?

Link zum Video: Wenn Kunden nicht zahlen wollen …

Letztlich fällt mir nur ein Zahlungsunfähigkeits Grund für dieses Vorgehen ein, der Sinn ergeben würde.

Arbeitsrecht: Sind verweigerte Mindestlöhne strafbar?

Über die Frage, welcher Lohn angemessen ist und mindestens gezahlt werden sollte, kann man trefflich streiten und ganze Bücher schreiben. Doch offenbar setzt sich immer mehr die politische Ansicht durch, dass es eine untere Grenze – einen Mindestlohn – gibt der gezahlt werden muss. Der Gesetzgeber hat dies über die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen bzw. die Aufnahme in das Entsendegesetz geregelt.

Doch was passiert eigentlich, wenn der Arbeitgeber trotzdem den so vorgeschriebenen Mindestlohn nicht zahlt?

Über einen entsprechenden Fall hat aktuell das Landgericht Magdeburg (Az. 2 SS 90/09)  zu entscheiden. Dort geht es um einen – zwischenzeitlich insolventen –  Arbeitgeber, der Arbeitnehmer aus der früheren Sowjetunion an Autobahnraststätten und Autohöfen zu einem Stundenlohn von 1,79 Euro beschäftigt hatte. Der damalige Mindestlohn lag aber bei etwa 7,68 Euro. Bislang wird die Weigerung, allgemeinverbindliche Mindestlöhne zu zahlen, als Ordnungswidrigkeit nach Arbeitsbedingungen und Mindestlohn § 5 AEntG gewertet und mit einem Bußgeld geahndet. Da der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung nur aus dem Lohn von 1,79 Euro und nicht aus dem geltenden Mindestlohn bezahlte, geht die Staatsanwaltschaft von einer Straftat nach Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266a StGB aus. Wenn das Lohndumping künftig als Straftat gilt, dann drohen härtere Sanktionen wie Geld- oder sogar Haftstrafen. Der Zoll, der für die Verfolgung Schwarzarbeit zuständig ist, hat dies Problematik von vorenthaltenen Sozialabgaben sehr verständlich dargelegt.

Für einen Arbeitnehmer, der nicht genügend Gehalt bekommt, stellt diese neue Betrachtungsweise eine deutliche Verbesserung seiner Situation dar. Für den Arbeitgeber hingegen, der den Mindestlohn nicht beachtet, ergibt sich aus dieser Entwicklung ein erhebliches rechtliches – ja strafrechtliches – Risiko! Daher wird die Entscheidung des Landgerichtes Magdeburg hier bundesweit von erheblicher Bedeutung sein.

Gerichtsverfahren: Gerichte und Technik

Immer mal wieder werde ich gefragt, warum Gerichtsverfahren so lange dauern. Zu einem großen Teil kann man dies allein anhand eines ganz normalen und letztlich in einem fairen Verfahren nicht zu ändernden Ablauf erklären. Aber es gibt doch immer mal wieder auch skurriles aus Gerichten, dass nur schwer erklärbar ist. So hat nun aktuell ein Richter am Amtsgericht erstritten, dass er keinen PC benutzen muss.

Vor drei Jahren ist ein Gesetz in Kraft getreten, nach dem Handelsregister von den Gerichten elektronisch geführt werden müssen. So sollte die Justiz schneller werden und beispielsweise Unternehmensgründern das Leben erleichtern. Doch diesem Richter müssen Servicekräfte sämtliche Akten ausdrucken, bevor er sie bearbeitet. Das Ausdrucken sei eine „typische Hilfstätigkeit“, die einem Richter nicht abverlangt werden könne, urteilten seine Kollegen bereits in zweiter Instanz – und zwar einstimmig.

In dem Beschluss (Az.: 1 DGH 2/08) heißt es:
„Die Zulässigkeit, der Richterschaft eine neue Technik zur Verfügung zu stellen, führt nicht dazu, dass der Richter auch ausnahmslos verpflichtet ist, diese Technik tatsächlich zur Anwendung zu bringen.“

Die Anregung der Spitzen von Amts-, Land- und Oberlandesgericht, selbst die Papierausdrucke anzufertigen, sei ein „Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit“. Damit verstoße sie gegen das Richterliche Unabhängigkeit Grundgesetz.

Diese Entscheidung überrascht. Ich hatte bislang immer gedacht, die Unabhängigkeit des Richters läge darin, wie er arbeitet. Nicht aber darin, ob er arbeitet. In Unterhaltsangelegenheit würde ein selbständiger Unterhaltsschuldner, der allein mit dieser Begründung („Unterlagen auszudrucken ist unter meiner Würde“) sich eine Sekretärin anstellt nicht gehört werden. Dort würde ihm dies mit Sicherheit zugemutet werden. Wie soll man diese Ungleichbehandlung und die daraus folgendem Konsequenzen  einem Bürger erklären?