Jahresarchiv: 2015

Erbrecht: Wer muss die Beerdigung bezahlen

Vor kurzem konnte man in der Zeitung folgendes lesen:

Geldnot macht Gemeinden erfinderisch und ihr Spartrieb selbst vor dem Tod nicht Halt. Um das Haushaltsloch von über 27 Mio. Euro zu stopfen, lässt die Stadt Grevenbroich mittellose verstorbene Bürger fern der Heimat verbrennen und bestatten.

Die Beerdigungskosten bringen auch unsere Mandanten immer wieder zu der Frage: Was kann man da machen?

Der Erbe zahlt
Der erste Ansatz ist relativ einfach.
Nach § 1968 BGB § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung. Dabei ist es hierfür gleichgültig, ob der Erbe kraft Gesetzes oder durch ein Testament oder Erbvertrag Erbe wird. Diese Kostentragungspflicht lässt sich jedoch durch eine Erbausschlagung leicht beseitigen. Doch da der Tote auf jeden Fall beerdigt werden muss und irgendjemand die Kosten tragen wird, ist die Frage hier noch nicht abschließend beantwortet.

Beerdigungskosten als Teil der Unterhaltspflicht
Wer nach allgemeinen Regeln einem Dritten zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, der ist nach § 1360a BGB § 1360 a BGB i.V.m. § 1615 BGB
§ 1615 (2) BGB u.U. auch verpflichtet,  im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen.

Diese Anspruchsgrundlage wird durch eine etwa erfolgte Erbausschlagung nicht beseitigt. Vielmehr ist hier zu prüfen, ob die Unterhaltsverpflichtung bestand. Hier kommen Fragen wie die eigene Leistungsfähigkeit und ggf. Ausschluss bzw. Verwirkungsumstände in der Person des verstorbenen Berechtigten zum Tragen.

Kostenerstattung nach Landesbestattungsgesetzen
Da die Beerdigung aus nachvollziehbaren Gründen keinen Aufschub duldet kann und muss nach den Bestattungsgesetzen der Länder u.U. die zuständige Behörde selbst die Beerdigung veranlassen. Die Behörde kann per Leistungsbescheid die erstattungsfähigen Kosten von dem oder den Bestattungspflichtigen einfordern. Bestattungspflichtig nach den Landesbestattungsgesetzen sind „die Angehörigen“, d.h. Ehegatten, Kinder, Enkelkinder und die Eltern. Diese Pflicht besteht auch für nichteheliche Kinder und  selbst dann, wenn der Erblasser sich nie um sein Kind gekümmert hatte, vgl. Urteil des „Kostentragungspflicht nichtehelicher Kinder für die Bestattung“ VGH Mannheim vom 19.10.2004, 1 S 681.

Erstattungsansprüche gegen Dritte
Wer nach den vorgenannten Gründen die Kosten der Beerdigung zu tragen hat, kann jedoch u.U. hierauf einen Ausgleich erhalten.

Wenn der Verstorbene durch die Schuld eines Dritten zu Tode kam, dann hat nach Bundesrecht § 844 BGB der Dritte als Schadensersatz auch die Kosten der Beerdigung zu ersetzen. Ansonsten besteht grundsätzlich nach § 15 BSHG die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen.

Voraussetzung ist, dass der Erblasser völlig mittellos verstirbt und dem Verpflichteten nicht „zugemutet“ werden kann, die Kosten selber zu tragen.

Hier kann es sich z. B. auswirken wenn, der Erblasser sich nie um sein Kind gekümmert hatte. In diesen Fällen kann es also, ebenso wie wenn der Angehörige selbst hilfebedürftig wäre, doch noch zur Erstattung der Beerdigungskosten kommen;

vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004, Az: 5 C 2/03

Immobilienrecht: Notarieller Kaufvertrag mit oder ohne Rechtsanwalt

Jeder der bereits einmal eine Immobilie oder eine Eigentumswohnung gekauft hat oder kaufen wollte kennt das: Der  Notar erstellt einen Entwurf und man fragt sich, ob das was in dem Entwurf drin steht richtig ist. Oder ob es genau das ist, was man möchte und braucht.  Jetzt möchte man gerne eine zweite Meinung hören. Doch ein Rechtsanwalt kostet zusätzliches Geld. Lohnt sich das überhaupt?

Hierzu zunächst eine Vorüberlegung:

Was ist ein Notar?

Der Notar (lat. notarius, Geschwindschreiber) ist in Deutschland als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes; § 1 BNotO
Dabei ist er unbedingt zur Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet.

Was folgt daraus für Sie?

Der Notar wird Sie rechtlich richtig beraten. Und ihre Wünsche so gut er es kann in Worte und rechtlich verbindliche vertragliche Regelungen fassen. Doch seine Unparteilichkeit ist für Sie nicht nur Segen, sondern auch Fluch. Denn nicht nur Sie, sondern auch Ihr Vertragspartner ist Partei. D.h. der Notar darf keine Regelung vorschlagen, die ihren Vertragspartner benachteiligen könnte.

Welche Regelungen könnten Ihren Vertragspartner benachteiligen?

Das sind selbstverständlich Regelungen, die günstig für Sie sind.
Der Notar darf folglich kraft seines Amtes, seines gesetzlichen Auftrages und insbesondere auch zur Vermeidung eigene Haftungsansprüche Ihrer Rechte nicht wahrnehmen. Und Ihnen nichts anraten, was für Sie günstig ist bzw. Ihre Rechte gegenüber dem Vertragspartner über das Mindestmaß hinaus verbessert.

Ergebnis:

Die logische und notwendige Folge ist, dass ein notarieller Entwurf und ein notarieller Vertrag immer den kleinsten gemeinsamen Nenner darstellt. Der Notar muss und wird die für die Beteiligten sicherste Lösung vorschlagen, bei der – gerade noch – keine der Parteien benachteiligt wird.

Nun stellen Sie sich die Frage:

Wollen Sie, dass bei einer wirtschaftlich so wichtigen Entscheidung wie dem Kauf einer Immobilie: Ihre Interessen auf der Basis des kleinsten gemeinsamen Nenners berücksichtigt werden oder möchten Sie, dass jemand den Vertrag in Ihrem Sinne überprüft und ggf. Ihnen für Sie günstige Verbesserungen empfiehlt? Die Änderungen an dem Vertrag müssen dabei gar nicht groß sein. Denn es bleibt unbenommen so, dass notarielle Verträge in der überwiegenden Mehrheit gut und passend sind. Aber schon durch kleine Veränderungen konnten wir in der Vergangenheit häufig
steuerliche Vorteile im Rahmen der Grunderwerbsteuer erzielen, die die Kosten unserer Inanspruchnahme größenordnungsmäßig aufgewogen haben die Sicherheitenposition unseres Mandanten so verbessern, dass im Falle eines Falles unser Mandant auch tatsächlich das bekommt, was er sich mit dem Vertrag versprochen hat.

Auf der Basis einer Honorarvereinbarung ist die Überprüfung und Optimierung eines Notarvertrages gar nicht so teuer, wie Sie vielleicht befürchten. Aber wertvoller für Sie als Sie sich bisher vorgestellt haben.

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