Jahresarchiv: 2015

Mietrecht Mehrgenerationenhaus an der Holtenklinker Straße

Mietrecht Mehrgenerationenhaus an der Holtenklinker Straße. Vor einigen stand in der Bergedorfer Zeitung „Der Pfuschbau an der Holtenklinker Straße“ ein interessanter Artikel über das Mehrgenerationenhaus an der Holtenklinker Straße 108. Dies zeigt exemplarisch die Schwierigkeiten, mit denen Mieter immer wieder zu kämpfen haben. Aber welche Möglichkeiten hat man als Mieter, sich zu wehren?

Selbständiges gerichtliches Beweissicherungsverfahren

Das selbständige Beweisverfahren (früher: Beweissicherungsverfahren) ist ein gerichtliches Verfahren, welches dem eigentlichen Zivilprozess, durch einen entsprechenden Antrag vorgeschaltet werden kann, um in Fällen mit einer gewissen Eilbedürftigkeit eine Beweissicherung zu gewährleisten, wenn hieran ein rechtliches Interesse besteht oder auch zu dem Zweck, aufgrund der gewonnenen Ergebnisse ein weiteres streitiges Gerichtsverfahren zu verhindern. Ein eigenes Verfahren ist hierfür notwendig, da ein einseitig von einer Partei eingeschalteter Gutachter nicht die Gewähr der Unabhängigkeit bietet wie ein gerichtlich bestellter Gutachter. Durch dieses Verfahren werden jedoch nur die Beweise gesichert. Eine Lösung des Problems erhält der Mieter hierdurch nicht.

Mietminderung

Nach § 536 BGB muss der Mieter  für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Was nun aber im konkreten Fall angemessen ist, ist abstrakt nicht zu sagen. Die Quote wird im Streitfall erst vom Richter festgelegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 25.10.2011, VIII ZR 125/11, aber zumindest hinsichtlich der Anforderung an einem Mängelanzeige des Mieters geklärt. Danach muss der Mieter lediglich den Mangel darlegen. Eine Aussage über die Gebrauchsbeeinträchtigung oder gar eine Mietminderungsquote muss er nicht treffen. Es reicht aus, wenn die Mängelsymptome beschrieben werden. Erst für die Berechnung der Quote ist nach der Rechtsprechung des BGH weiterer Vortrag notwendig. Hier empfiehlt sich unserer Erfahrung nach ein Mängeltagebuch, dass in etwa wie folgt aussieht: Mangel / Datum / Beschreibung / Zeuge / Mangelanzeige beim Vermieter / Beseitigung

Mängelbeseitigungsklage

Der Vermieter ist nur dann automatisch zu Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn er den Mangel selbst verschuldet hat. Trifft den Vermieter aber kein persönliches Verschulden an dem Mangel (z. B. Heizungsausfall), kann er nur dann belangt werden, wenn er sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet. Das ist dann der Fall, wenn eine angemessene Frist verstrichen ist, ohne dass der Schaden beseitigt wurde. Zuständig ist das Amtsgericht des Ortes, in dem sich die Mietwohnung befindet. Die Kosten der notwendigen Maßnahmen können, wenn die Mängelbeseitigungsklage erfolgreich war, im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Vermieter festgesetzt und als Vorschuss vom Mieter vollstreckt werden, um die Vorfinanzierung der Maßnahmen durch den Mieter zu vermeiden.

Fazit

Welche der möglichen Maßnahmen in dem jeweiligen Fall die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab. Dies sollten Sie in jedem Einzelfall in Ruhe mit einem im Miet- und Immobilienrecht erfahrenen Anwalt absprechen.

Scheidungsanträge – Traue nur der Statistik, die Du selber gefälscht hast

Scheidungsanträge – Traue nur der Statistik, die Du selber gefälscht hast. Es ist jetzt schon einige Jahre her, dass die Bergedorfer Zeitung unter der Überschrift „Weniger Scheidungen in Bergedorf“ berichtet hatte, dass 2011 insgesamt 409 Scheidungsanträge – das sind immerhin 66 weniger als im Vorjahr gestellt worden seien. Das es einen Rückgang gibt, können wir hier so nicht feststellen.

 

Scheidungsanträge – Zahlen des Amtsgerichtes

Um das gleich vorweg zu schicken: Natürlich bezweifele ich nicht, dass die Zahlen des Amtsgerichtes richtig sind. Aus deren Sicht wird die Zahl der Scheidungsanträge absolut gesunken sein. Was für sich genommen ja auch durchaus begrüßenswert ist. Aber zum einen ist die Quote immer noch hoch. Und vor dem Hintergrund, dass es gleichzeitig immer weniger Hochzeiten gibt, ist dies ein Thema, über das man gesamtgesellschaftlich durchaus nachdenken kann und sollte.

Scheidungsanträge – Persönliche Wahrnehmung

Allein auf der Basis meiner persönlichen Wahrnehmung kann ich einen rückläufigen Trend nicht feststellen. Vielmehr ist es so, dass ich gerade jetzt meine Fallliste für den Antrag auf Zulassung als Fachanwalt für das Familienrecht gefertigt habe. Und dabei feststellen konnte, dass die Anzahl der Scheidungen hier in den letzten Jahren angestiegen ist und immer schneller ansteigt. Scheidungsgründe Die Gründe der Paare, sich zu trennen, unterscheiden sich im Detail jedes mal. Doch letztlich scheint es mir so zu sein, dass Paare, die aus verschiedenen Gründen über die Jahre verlernt haben, um den anderen zu werben und darauf zu achten, für den Partner interessant zu sein, irgendwann das Interesse aneinander verlieren. Dann kommen Stress, Kinder, andere Partner hinzu und die Scheidung ist „unausweichlich“. Letztlich kann man es kaum besser als mit Ina Müller in Worte fassen: Du brauchst keinen Grund zu gehen, wenn Du keinen mehr hast, um zu bleiben.

Ablehnung der Witwenrente – Bis das der Tod euch scheidet

Witwenrente – Bis das der Tod euch scheidet. Ablehnung der Witwenrente. Der Deutschlandfunk berichtete im Dezember 2011, “Bis das Älterwerden sie scheidet“ darüber, dass Argentinische Azera-Nachtaffen leben zwar monogam, eine Beziehung für das ganze Leben ist das allerdings nicht. Denn ein alternder Partner, der jüngeren Konkurrenten im Kampf unterliegt, wird ohne langes Federlesen von diesem ersetzt. Das Hessische Landessozialgericht hat nun ebenfalls im Dezember 2011 über einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem die Ehe zwar durch den Tod eines Partners endete, im Ergebnis von den Richtern aber gleichwohl als Ehe auf Zeit angesehen wurde.

 

Hintergrund – Ablehnung der Witwenrente

Ablehnung der Witwenrente Eine 56-jährige Frau heiratete im November 2007 einen unheilbar an metastasiertem Kehlkopfkrebs erkrankten Mann. 17 Tage später verstarb der 58-Jährige an den Folgen seiner Krebserkrankung. Die im Schwalm-Eder-Kreis lebende Witwe beantragte die Gewährung von Witwenrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei.

 

Rechtslage – Ablehnung der Witwenrente

Rentenversicherung bezieht sich auf die Versorgungsehe Bei der „Versorgungsehe“ auf die sich die Rentenversicherung bezog, handelte es sich um die Regelung des § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

 

Das Urteil – Ablehnung der Witwenrente

Klage auf Gewährung der Witwenrente abgewiesen Das Hessische Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Dezember 2011, AZ L 5 R 320/10, die Klage auf Gewährung der Witwenrente abgewiesen. Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden. Die Witwe und ihr Ehemann seien von den Ärzten über den Krankheitsverlauf informiert worden und hätten von dem fortgeschrittenen Stadium der Tumorerkrankung gewusst. Auch habe ihr Mann anlässlich des Heiratsantrages zu ihr gesagt, dass er ihr „auch einmal etwas Gutes tun wolle, da sie sich um ihn kümmere“. Damit sei die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt.

Rücktrittsrecht von Verträgen – Vertragsrecht, Vertrag kommt von vertragen

rücktrittsrecht von Verträgen – Vertragsrecht. Ich bin ein großer Freund von Verträgen. Denn sie geben uns die Möglichkeit, frei unsere Rechte und Pflichten mit Dritten, unseren Vertragspartnern, so zu gestalten, wie wir dies für richtig erachten. Aber man muss sich bei der Formulierung von Verträgen auch eines vor Augen führen: Wenn Du jemanden vertrauen kannst, dann brauchst Du keinen Vertrag. Falls Du jedoch jemanden nicht vertrauen kannst, dann hilft Dir auch kein Vertrag. Weil ansonsten kanadische Verhältnisse drohen.

Kanandische Verhältnisse – Vertragstreue

Im heutigen Handelsblatt findet sich unter der Überschrift Kanada beerdigt Kyoto-Protokoll ein interessanter Artikel über „Vertragstreue“ Kanada hat sich vom Kyoto-Protokoll zurückgezogen. Mit seinem Ausstieg zum Jahresende umgeht Kanada Strafzahlungen in Milliardenhöhe für nicht eingehaltene Klimaziele. Ein Rücktrittsrecht auszuüben, kurz bevor eine Vertragsstrafe fällig wäre, ist betriebswirtschaftlich durchaus ein sinnvoller Zug. So gesehen darf man den Kanadiern nur dazu gratulieren, dass das Rücktrittsrecht überhaupt vereinbart worden ist, die Handelnden das Problem rechtzeitig erkannt haben und auch nicht gezögert haben, die bestehenden Rechte in Anspruch zu nehmen.

Gute Vertragsgestaltung – Ziele

Für die Vertragspartner ist dieses Ergebnis jedoch ärgerlich. Während der Dauer der Vertragslaufzeit haben sie sich vertragstreu verhalten. Und damit u.U. sogar Einbußen erlitten. Um dann kurz vor Ablauf der Vertragslaufzeit weder das „gemeinsame“ Vertragsziel erreicht zu sehen, noch die Vorteile aus der Vertragsstrafe ziehen zu können. Im Ergebnis wird so der Vertragsbruch nicht nur sanktioniert, sondern sogar belohnt. Ziel eines guten Vertrages muss es daher immer sein, den Worst-case-Fall, also das Scheitern des Vertrages mit zu berücksichtigen. Das gefällt den Parteien nicht immer. Weil man im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sich ja einig ist und sich vertragen will. Doch hat es sich in unserer jahrelangen Erfahrung immer wieder gezeigt, dass man sich irgendwann vielleicht doch nicht mehr so einig ist. Sei es, weil sich Interessen ändern. Oder auch nur, weil man unerkannt unterschiedliche Vorstellungen hatte. Dann hilft es, einen Vertrag zu haben, der beiden Parteien zeigt, worauf man sich geeinigt hatte. Und der im Falle eines Falles auch belastbar ist. Wie man im Falle Kanadas sieht, ist letzteres gar nicht so leicht, wie den Anschein hat. Falls Sie in einem für Sie wichtigen Vertragsschluss sicher sein wollen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben, sollten Sie sich ggf. rechtzeitig durch einen Anwalt als Interessenvertreter beraten lassen.

Unfallzeichnung Verkehrsrecht „Nun mach mal keine Zeichnung“

Unfallzeichnung Verkehrsrecht „Nun mach mal keine Zeichnung“. Gerade in der dunklen Jahreszeit kommt man mit seinem Auto schnell mal in Rutschen kommt. Regen, Schnee und Blätter sind hier nur ein paar Gründe dafür, dass es dann ganz schnell kompliziert werden kann. Ich möchte Ihnen hier etwas dazu sagen, warum auch dann ein Bild häufig mehr als tausend Worte sagt. “’Wie sag ich es meinem Anwalt?“‘ Wenn die Sache eindeutig ist und Sie wissen, dass Sie Schuld hatten, dann stellt sich diese Frage erfahrungsgemäß gar nicht. Dann wird der Schaden bereinigt, bezahlt und möglichst schnell vergessen. Doch nicht immer ist es so einfach.

Häufig kann es sogar sehr unübersichtlich und kompliziert sein. Und dann möchten Sie den Schaden nicht oder zumindest nicht allein tragen. Und an dieser Stelle kommt dann Ihr Anwalt ins Spiel. Dem müssen Sie einmal erklären, was passiert ist. Damit anschließend er es so in Worte fassen kann, dass auch die gegnerische Versicherung oder – falls es gar nicht anders geht – der Richter überzeugt wird. Und hierbei, beim Erklären einer unübersichtlichen Verkehrssituation hat sich eine Skizze durchaus bewährt. “’Ich kann nicht zeichnen“‘ “Unfallzeichnung, Skizze mit Software erstellen“ Häufig genug kann man feststellen, dass es schwierig ist, eine komplexe Situation in einer einfachen Skizze zu verdeutlichen. Hierzu daher an dieser Stelle noch zwei praktische Tipps. Suchen Sie sich in Google maps den Unfallort und drucken Sie nötigenfalls sich dort einmal die Karte aus. Falls Sie freihändig die Skizze nicht gut anschaulich zeichnen können, können Sie hierfür auch Software einsetzen. Wir können hier z.B. das kostenlose Onlineangebot zeichnen.unfallskizze.de sehr empfehlen. “’Wie erklärt man das dem Richter?“‘ Nachdem Sie Ihrem Anwalt den Unfall erklärt hat und er den Sachverhalt zunächst in Worte gefasst hat, kommt es leider doch immer mal wieder auch zu einer Klage. Und hier muss dann in der mündlichen Verhandlung das Unfallgeschehen, so wie es zuvor in Schriftsätzen, Zeichnungen und Fotos dokumentiert wurde, auch noch einmal dem Richter erklärt werden. Und hierfür kann ich Ihnen aus praktischer Erfahrung ein unerreichtes Hilfsmittel empfehlen. Probieren Sie es die nächsten Tage doch einfach mal aus. Auch ganz ohne Grund. Es lohnt sich immer, selbst wenn es sich für Sie niemals in der hier dargestellten Weise lohnt.

Kai Breuning

Kai Breuning – Fachanwalt für Familienrecht in Bergedorf. Wir haben das Prinzip der Spezialisierung auf die jeweiligen Kernkompetenzen konsequent unserer Arbeit zugrunde gelegt. Und streben nun auch in den jeweils bearbeiteten Rechtsgebieten den Erwerb der entsprechenden Fachanwaltschaften an. Den ersten Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Familienrecht) hat Rechtsanwalt Kai Breuning nun Anfang Februar bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer beantragt. Und offensichtlich waren die eingereichten Unterlagen für die Rechtsanwaltskammer überzeugend. Denn bereits am 29.02.2012 wurde der Titel durch die Kammer verliehen. Inhaltlich wird der Titel durch die in § 12 der Fachanwaltsordnung (FAO) genannten Rechtsgebiete, bezüglich derer der den Fachanwaltstitel führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss, definiert. Es sind dies *das materielle Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Lebenspartnerschaft (§ 12 Nr. 1 FAO) *das familienrechtliche Verfahrens- und Kostenrecht (§ 12 Nr. 2 FAO) *das internationale Privatrecht im Familienrecht (§ 12 Nr. 3 FAO) *die Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung (§ 12 Nr. 4 FAO) Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels eines Fachanwalts für Familienrecht, wie bei allen Fachanwaltstiteln: *der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Hier fordert § 5 Satz 1 lit. e FAO den Nachweis von: *in den letzten drei Jahren 120 durch den Bewerber bearbeiteten Fällen, von denen mindestens die Hälfte gerichtliche Verfahren sein müssen.

Familienrecht – Trennungsunterhalt bezahlt sich manchmal von alleine

Familienrecht – Trennungsunterhalt bezahlt sich manchmal von alleine. Für die Dauer der Trennung, d.h. bis zur Rechtskraft der Scheidung, nehmen beide Ehepartner an den ehelichen Lebensverhältnissen teil. Das bedeutet meistens, dass derjenige, der weniger verdient als der andere Ehepartner einen Unterhaltsanspruch hat. Dies kann unter Umständen zu einer hohen monatlichen Belastung führen, die sich über die gesamte Trennungszeit zu erheblichen Summen auf summiert. Jedoch ist es möglich, dass sich wirtschaftlich betrachtet der Unterhaltsanspruch fast von alleine bezahlt. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall summieren sich die Unterhaltsverpflichtungen zu erheblichen Beträgen. Gleichzeitig entsteht bei dem Unterhaltsgläubiger eine entsprechende Forderung in gleicher Höhe. Doch warum sollte dies nützlich sein? “’Urteil zur Berechnung des Zugewinnausgleichs“‘ Dies liegt daran, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 06.10.2010, XII ZR 10/09, entschieden hat, dass ein am Bewertungsstichtag bestehender Unterhaltsrückstand als Passivposten im Endvermögen des Unterhaltsschuldners anzusetzen ist. Hierbei ging es um die Frage des Zugewinnausgleichs.

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist immer die Berechnung der Differenz von Anfangs- und Endvermögen erforderlich. Je höher das Anfangsvermögen und je geringer das Endvermögen ist, desto geringer ist der Zugewinn. Dementsprechend geringer fällt auch der Zugewinnausgleichsanspruch aus. Wenn nun am Bewertungsstichtag (das ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim Gegner) Unterhaltsrückstände aus der Trennungszeit bestehen, so sind diese beim Unterhaltsschuldner von seinem Endvermögen als Schulden abzuziehen. Gleichzeitig erhöhen Sie beim Unterhaltsgläubiger dessen Endvermögen, da sie dort hinzugerechnet werden.   “’Zugewinnausgleich – Auswirkung des Urteils“‘ Sofern es überhaupt zu einem Zugewinn kommt, der auszugleichen ist, kann so der Zugewinn Ausgleichsanspruch erheblich gesenkt werden, da die Unterhaltsrückstände durch diese Saldierung doppelt mit eingerechnet werden. “’für den Unterhaltsschuldner“‘ Aus Sicht des säumigen Unterhaltsschuldners, der gleichzeitig auch einen Zugewinnausgleich zu leisten hat, kann sich so der Unterhalt von alleine bezahlt machen. “’für den Unterhaltsschuldner“‘ Der Unterhaltsgläubiger kann dies nur dadurch verhindern, dass er die bestehenden Unterhaltsrückstände aus der Trennungszeit zeitnah geltend macht und gegebenenfalls auch vollstreckt.

Wohneigentumsrecht Ferienwohnung

Ein immer wiederkehrendes Problem im WEG-Recht sind die Ferienwohnungen. Zwischenzeitlich herrscht Einigkeit darüber, dass sie grundsätzlich zulässig sind, wenn es keine anderweitige Vereinbarung in der Teilungserklärung gibt.

Nun versuchen Wohnungseigentümergemeinschaften in letzter Zeit die Nutzung als Ferienwohnung möglichst unattraktiv zu gestalten. Das wollen wir uns heute einmal ansehen. “’Einschränkungen durch Beschlüsse“‘ Zum Teil wird versucht, die Nutzungsmöglichkeiten für Wohnungseigentum bei häufigen Nutzerwechseln durch eine „Gebühr“ einzuschränken. Dass derartige Gebühren für den Fall des Umzugs dem Grunde nach zulässig sind, hatten wir bereits dargelegt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie in jedem Fall gelten und nicht diskriminierend wirken. Anderenfalls ist eine entsprechende Gebühr unzulässig. Meistens scheitert es hieran unserer Wahrnehmung nach.

Eine andere Methode, die Nutzung als Ferienwohnung zu unterbinden, ist zuletzt in Berlin versucht worden. Dort hatten die Eigentümer einen Beschluss gefasst, dass die Gebrauchsüberlassung an Touristen erst ab einer Aufenthaltsdauer von 14 Tagen zulässig sei. “’Urteil“‘ Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat in seinem Urteil vom 06.01.2011, 22 C 5/10, entschieden das dieser Beschluss nicht zulässig war. Hierdurch sollte die Nutzung als Ferienwohnung de facto unterbunden werden. In Großstädten sei es für Touristen im wesentlichen von Bedeutung für kurze Zeiten (Wochenend-Reisen) eine Unterkunft zu erhalten. Längerfristige Urlaubsreisen mit der Anmietung einer Ferienwohnung seien in Großstädten jedoch untypisch. Aus diesem Grund und der ausschließenden Diskriminierung hat das Amtsgericht Berlin-Mitte daher den Beschluss der Eigentümerversammlung gekippt.

Kindesunterhalt Titulierungspflicht

Eine der häufigsten Problemstellungen im Familienrecht ist der Unterhalt. Für den Unterhaltsschuldner die drängendste Fragestellung ist hierbei der Minderjährigenunterhalt, da die Anforderungen kraft Gesetz und Rechtsprechung erheblich sind. Aber selbst dann, wenn der Unterhalt dem Grunde nach nicht streitig ist, können rechtlich relevante Fragestellung und Probleme auftreten.

Kindesunterhalt – Titulierungspflicht des Unterhalts
Es kommt immer wieder vor, dass der Unterhaltsschuldner den geforderten und/oder rechtlich geschuldeten Unterhalt ohne weiteres freiwillig und pünktlich zahlt. Gleichwohl fordert dann bisweilen der betreuende Elternteil – meistens die Kindesmutter – die Titulierung des Unterhaltes.

Was ist mit Titulierung gemeint?

Unter einem Titel versteht der Jurist ein Schriftstück oder Ähnliches, aus denen kraft Gesetzes die Zwangsvollstreckung möglich ist. In Unterhaltssachen sind dies insbesondere Urteile, gerichtliche Vergleiche, notarielle Schuldanerkenntnisse, Jugendamtsurkunden. Die Jugendamtsurkunden haben dabei gegenüber allen anderen Unterhaltstitel für den Unterhaltsschuldner den Vorteil, dass sie beim Jugendamt kostenfrei errichtet werden können.

Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass der Unterhaltsschuldner den Unterhalt selbst dann titulieren muss, wenn er immer unstreitig war und immer fristgerecht gezahlt wurde. Der Unterhaltsgläubiger – vertreten durch das andere Elternteil; die Mutter – soll hier für die Titulierung und Schaffung einer Zwangsvollstreckungsvoraussetzung nicht darauf angewiesen sein, dass es erstmals zu Zahlungsauffälligkeiten kommt.

Weigert sich der Unterhaltsschuldner den Unterhalt freiwillig – gegebenenfalls sogar kostenlos vor dem Jugendamt – titulieren zu lassen hat er Anlass zur Klage gegeben und muss sogar die Kosten eines entsprechenden Gerichtsverfahrens tragen. Aus diesem Grund kann insoweit der anwaltliche Rat nur sein, den richtigen, rechtlich geschuldeten Unterhalt vor nach Aufforderung freiwillig vor dem Jugendamt titulieren zu lassen.

Umfang der Titulierungspflicht

Selbstverständlich muss der Unterhaltsschuldner nicht mehr titulieren lassen, als er rechtlich tatsächlich schuldet. Der Unterhaltsgläubiger hat nur einen Anspruch auf die Titulierung des tatsächlich rechtlich richtigen Unterhaltes. Die Sachbearbeiter beim Jugendamt können hier gegebenenfalls beratend tätig werden. Ich weise jedoch darauf hin, dass die Sachbearbeiter beim Jugendamt eine anwaltliche Beratung mit der Prüfung zu Gunsten des Unterhaltsschuldners nicht ersetzen können. Das ist nicht ihre Aufgabe. Und dies findet meiner Wahrnehmung nach beim Jugendamt auch nicht in angemessener, der anwaltlichen Beratung vergleichbarer Weise statt. Vor dem Hintergrund der Dauer einer Unterhaltsverpflichtung und der damit verbundenen Kosten lohnt sich in soweit die vorherige anwaltliche Beratung und Prüfung fast in jedem Fall.

Zeitliche Dauer der Titulierung

Nach § 1612a BGB hat ein minderjähriges Kind Anspruch auf den danach näher bestimmten Unterhalt. Bei dem Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder ist zu bedenken, dass dann beide Elternteile dem volljährigen Kind gegenüber Barunterhaltspflichtig sind. Das bedeutet mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich die Art und Weise der Berechnung des Unterhaltsanspruches automatisch. Unter Umständen ändert sich die Höhe des rechtlich geschuldeten Unterhaltes sogar erheblich.

Aus diesem Grund titulieren Unterhaltsschuldner häufig ihre Unterhaltsverpflichtung dahingehend, dass der Titel bis zum Erreichen der Volljährigkeit (18. Geburtstag) gelten soll und befristet ist. Das führt dazu, dass sofort mit Eintritt der Volljährigkeit kein vollstreckbarer Unterhaltstitel mehr besteht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seiner Entscheidung vom 09.02. 2011, 8 WF 37/11, nun entschieden, dass der Unterhaltsschuldner zur Vorlage eines Unterhaltstitels verpflichtet sei, der unbefristet ausgestellt ist.

Das Gericht argumentierte dabei, dass das Gesetz keine Befristung des Kindesunterhalts vorsehe. Auch könne dem Kind nicht zugemutet werden, sofort mit Volljährigkeit einen neuen Unterhaltstitel zu beschaffen. Der Unterhaltstitel sei daher in dynamisierter Form auf unbefristete Zeit vorzulegen.

Ich halte diese Rechtsprechung für falsch. Der Unterhaltsschuldner ist wie bereits erwähnt nur dazu verpflichtet, den tatsächlich bestehenden Unterhaltsanspruch zu titulieren. Mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich jedoch die Art und Weise der Berechnung des Unterhaltes. In dem der Unterhaltsschuldner hier verpflichtet wird, einen über die Volljährigkeit hinausgehenden, unbefristeten Unterhaltstitel zur Verfügung zu stellen bedeutet dies, dass in fast jedem denkbaren Fall der Titel mit Eintritt der Volljährigkeit falsch ist.

Der Unterhaltsschuldner ist jedoch nicht dazu verpflichtet, einen Titel zu errichten, der falsch ist. Das Argument, dass das Gesetz keine Befristung für den Unterhalt vorsieht, hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Das Gesetz regelt in § 1612a BGB den Unterhalt für Minderjährige. Die Minderjährigkeit endet kraft Gesetzes mit Erreichung der Volljährigkeit. Hier ist eine latente Befristung schon in der Anspruchsnorm enthalten.

Sofern hier weiter vorgetragen wird, dass es dem Kind nicht zugemutet werden könne, sich sofort mit Volljährigkeit einen neuen Unterhaltstitel zu beschaffen wird damit gleichzeitig jedoch dem Unterhaltsschuldner auferlegt, sofort mit Eintritt der Volljährigkeit gegenüber dem Kind Auskunft und Abänderung zu verlangen.

Er ist bei Untätigkeit seines Kindes sowohl der Vollstreckung aus dem vorangegangenen Unterhaltstitel ausgesetzt, obwohl dieser wie dargelegt (aller Wahrscheinlichkeit nach) falsch ist. Und er ist weiter gegebenenfalls genötigt, sein Kind auf Auskunft gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Wo der Vorteil dieser Regelung gegenüber der anderen Alternative, dass das Kind sich an den Unterhaltsschuldner wenden müsste liegen soll, erschließt sich mir nicht.

 

Fazit:

Sofern Sie Unterhaltsgläubiger sind kann Ihnen auf der Basis der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des OLG Hamm durchaus mit vertretbaren Gründen empfohlen werden, auf einen unbefristeten Unterhaltstitel zu bestehen. Die Verhandlungsposition für den Zeitraum unmittelbar nach Eintritt der Volljährigkeit verändert sich für Sie dadurch erheblich. Auf der anderen Seite sollten Sie als Unterhaltsschuldner – meiner Meinung nach – sich auf dieses Ansinnen nicht einlassen und gegebenenfalls auch eine Klage riskieren. Außer der vorbezeichneten Entscheidung des OLG Hamm ist ist mir keine gleichlautende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte bekannt.

Unbekannte Erben des Mieters

Manch ein Vermieter sieht sich völlig überraschend einer für ihn schwierigen Situationen ausgesetzt, wenn sein Mieter unvorhergesehen stirbt. Ist dem Vermieter dann kein Bevollmächtigter oder Erbe bekannt, stellt sich für den Vermieter die Frage, wie er die weitere Nutzung und insbesondere die Kündigung und Räumung organisieren kann. Unjuristischer, pragmatischer Ansatz: Manch ein Vermieter wird sich in so einer Situation vielleicht denken: „Wo kein Kläger, da kein Richter“ Und er wird kurzerhand die Mietwohnung räumen und neu vermieten. Vielleicht haben Sie in Ihrem Bekanntenkreis jemand der Ihnen erzählt hat, dass dies bei dem Freund eines Freundes hervorragend geklappt hat. Im Einzelfall mag das vielleicht sogar so sein. Die Rechtsprechung zur so genannten „kalten Räumung“ und die sich daraus für den Vermieter ergebenden Haftungsrisiken lassen jedoch aus Sicht eines Anwaltes hier nur einen Rat zu: So sollten sie aus rechtlichen Gründen und vor dem wirtschaftlichen Risiko der Haftung nicht verfahren!

Kündigung und Räumung

Durch den Tod des Mieters endet das Mietverhältnis nicht automatisch. Nach § 580 BGB haben jedoch sowohl „der Erbe“ als auch der Vermieter das Recht, innerhalb von einem Monat ab Kenntnis den Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Die normalen Ausschlussgründe, die den Vermieter üblicherweise eine Kündigung hindern würden, gelten in diesem Fall nicht. Damit die Kündigung des Vermieters jedoch wirksam werden kann ist es erforderlich, dass er sie dem Mieter, d.h. in diesem Fall den Erben des Mieters gegenüber erklärt. Sofern er diese nicht kennt hat der Vermieter ein Problem und ihm beginnt die vorstehend genannte Frist zu verstreichen. Nach Ablauf der Frist wäre nur noch die „normale“ Kündigung möglich. Bekanntermaßen ist dies für den Vermieter häufig ein Problem.

Bestellung eines Nachlasspflegers

Für diesen Fall sieht § 1960 BGB die Möglichkeit vor, dass durch das Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt wird. Dieser vertritt die Erben. Ihm gegenüber kann sodann die Kündigung erklärt werden. Er kann für die Erben die Räumung der Mietsache veranlassen. Insoweit stellt sich bisweilen die Frage, wer die Kosten hierfür trägt. Da die Gerichte die Neigung haben erst dann tätig zu werden, wenn ein ausreichender Gerichtskostenvorschuss eingezahlt ist kommen auch Nachlassgerichte hier des Providern auf die Idee, den Nachlasspfleger erst zu bestellen, wenn der Antragsteller – hier also der Vermieter – zunächst einen Kostenvorschuss eingezahlt hat. Dem ist das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Beschluss vom 22.06.2010, XV W 308/10, entgegengetreten. Danach darf das Gericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig machen. Hierzu fehle es nach Auffassung des OLG ist an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage.

Fazit

Sofern von Ihnen ein entsprechender Kostenvorschuss angefordert wird, sollten hier gegen dementsprechend Beschwerde einlegen. In jedem Fall empfehle ich Ihnen, sich in Fällen wie diesem gegebenenfalls auch schon vor Antragstellung fachkundigen Rat einzuholen.

Unterhaltsansprüche an spendenwilligen Vater


Ich wollte doch nur nett sein – Unterhaltsansprüche an spendenwilligen Vater

Der Titel des heutigen Beitrages ist der Satz, den ich in der Schilderung meiner Mandanten am meisten fürchte. Wenn wenn meine Mandanten mit diesem Satz „Ich wollte doch nur nett sein.“ anfangen, dann kommt das dicke Ende bestimmt … In dem heutigen Beitrag will ich dies einmal vor dem Hintergrund einer Geschichte aus dem Familienrecht beleuchten.

Sachverhalt

Der Spiegel hatte in seinem Artikel vom 28.02.2011 unter dem Titel „teure Spende“ von dem Fall eines Mannes berichtet, der einem lesbischen Pärchen dabei geholfen hatte, dass diese ein Kind bekamen. Für seine Mithilfe bekam er kein Geld. Rechtzeitig sollten ihm jedoch auch keine finanziellen Nachteile entstehen. Er wollte nur nett sein. Das Ganze ist ca. fünf Jahre her. Es ging auch eine ganze Weile gut. Doch vor ca. einem Jahr bekam der Vater die Aufforderung, sein Einkommen offen zu legen und Unterhalt zu zahlen.

Rechtslage

Nach der aktuellen Rechtslage ist dieser Unterhaltsanspruch dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Es ist ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater. Die Abrede der Kindesmutter (und ihrer Lebensgefährtin) mit dem Vater sind für diesen Unterhaltsanspruch nicht von Bedeutung. Anderenfalls läge ein so genannter „Vertrag zu Lasten Dritter“ vor. So etwas sieht jedoch das deutsche Recht ausdrücklich nicht vor. Für die die Unterhaltspflicht auslösende Vaterschaft reicht es nach deutschem Recht aus, dass man biologische Vater ist. Aus welchem Grund man zum Vater geworden ist ist hierfür – mangels gesetzlicher Regelung – völlig unerheblich.

Lösungsansätze

Eine denkbare Lösung für das Problem könnte ein schuldrechtlicher Vertrag mit der Mutter sein. Hierin könnte sie sich verpflichten, den Vater von jeglicher Inanspruchnahme durch das Kind freizuhalten. Diese Lösung hat jedoch zwei Schwächen, nämlich sie nützt rein wirtschaftlich dann nichts, wenn die Mutter selber nicht leistungsfähig ist. Dann wäre sie zwar verpflichtet den Vater freizuhalten. Falls Sie dies jedoch nicht kann, bliebe der Vater auf dem Unterhaltsanspruch des Kindes gleichwohl sitzen. Es besteht auch die evidente Gefahr, dass Gerichte eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Mutter und dem Vater als sittenwidrig und danach gemäß § 138 BGB als unwirksam betrachten würden. Das würde bedeuten, dass man auf dem Papier zwar ein Freihalteanspruch hätte, diese Vereinbarung jedoch rein praktisch wertloses bedrucktes Papier darstellen würde. Die andere gangbare Lösung wäre es, dass der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht und sonstige Teile des Familienrechtes dahingehend abändert, dass es für die Verbindung zwischen den Eltern und dem Kind auch auf die Umstände der Zeugung ankäme.   Bislang hat der Gesetzgeber jedoch in soweit jeglichen Handlungsantrieb vermissen lassen. Ich vermute, dass dies daran liegt, dass das Bundesverfassungsgericht Adoptivkindern und durch Samenspende gezeugten Kindern ein grundsätzlich geschütztes, unentziehbares Auskunftsrecht im Bezug auf ihre Abstammung zugesprochen hat. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen und weitgehenden Rechtsprechung vermute ich, dass der Gesetzgeber hier nicht im Unterhaltsrecht eine von der derzeitigen Rechtslage abweichende Regelung in der Zukunft treffen wird.

Fazit

Für einen spenderwilligen Vater bleibt daher das rechtlich nicht zu nehmende Risiko, dass er in der Zukunft irgendwann für Unterhalt für das von ihm gezeugte Kind in Anspruch genommen wird. Dies sollte man sich auch bei allen aktuellen anders lautenden Beteuerungen der (potentiellen) Kindesmutter immer vor Augen führen. Und die eigene Mitwirkung an der Zeugung nicht allein auf der Basis des Gedankens „Ich wollte doch nur nett sein“ vornehmen.

Betriebskostenabrechnung

Der Vermieter ist bei einem Mietvertrag über Wohnraum nach § 556 Abs. 3 BGB verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums über die Betriebskosten abzurechnen. Soweit dürfte die Rechtslage bekannt sein. Was jedoch viel Mietern und auch Vermietern nicht bekannt ist: Auch der Mieter  unterliegt Verpflichtungen, die aus der Betriebskostenabrechnung folgen.

 

Rügepflicht

Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB ist der verpflichtet, Einwendungen bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.

 

Urteil des BGH – Betriebskostenabrechnung und die Pflichten des Mieters

Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 12.01.2011, VIII ZR 148/10 entschieden, dass der Mieter innerhalb dieser Frist dem Vermieter auch mitteilen muss, das und welche Einzelpositionen seiner Meinung nach nicht umlagerfähig sind. Die Ausschlussfrist des Vermieters und die Einwendung des Mieters seien aufeinander abgestimmt. Der Zweck dahinter sei, dass innerhalb einer planbaren Zeitklarheit über die gegenseitigen Ansprüche erzielt werden kann. Dieser Zweck (Rechtssicherheit und Rechtsfrieden) können nicht erreicht werden, wenn nach Ablauf der Fristen noch Streitigkeiten über die Umlagefähigkeit von Einzelpositionen möglich wären.

 

Empfehlung / Fazit:

Sollten Sie Ihre Betriebskostenabrechnung prüfen wollen lautet daher der Rat, hiermit nicht bis zum Ablauf der Jahresfrist zu warten sondern sich möglichst zeitnah fachkundigen Rat einzuholen. Andernfalls droht Ihnen allein durch Zeitablauf der Verlust Ihrer ansonsten bestehenden Rechte.