Familienrecht – Scheidungsstatistik: Ehen halten länger In verschiedenen Zeitungen konnte man vor einigen Tagen unter der Überschrift „Ehen halten länger, aber 39 Prozent werden geschieden [[https://www.faz.net/artikel/C31206/scheidungsstatistik-ehen-halten-laenger-aber-39-prozent-werden-geschieden-30685893.html|Ehen halten länger]], aber 39 Prozent werden geschieden lesen. Nachdem ich diesen und manch andere Artikel gelesen habe, glaube ich, dass Churchill recht hatte, nur der Statistik zu glauben, die er selbst gefälscht hat. Warum? Scheidungsstatistik Ausgehend von der sehr guten Scheidungsstatistik aus dem Artikel der FAZ kann man deutlich erkennen, dass die Zahl der neuen Eheschließungen seit 1993 fast linear zurück geht. Zwar stieg die Anzahl der Eheschließungen 2010 um rund 1,5 Prozent gegenüber 2009 auf 382.047. Trotzdem ist hier eine echte Trendwende nicht zu erkennen. Temporäre Steigerungen hatte es auch bereits in der Vergangenheit gegeben. Ich würde nicht soweit gehen zu sagen, dass man das Lineal anlegen kann, um zu ermitteln, wann überhaupt keine Eheschließungen mehr stattfinden werden. Aber allem Anschein nach deutet sich hier ein gesellschaftlicher Wandel an. “’Scheidungen“‘ Dahingegen ist die Scheidungsquote relativ stabil. Hier ist keine Trendumkehr feststellbar. Das Scheidungsverhalten der Deutschen habe sich in den vergangenen Jahren nicht signifikant geändert. Scheidungsquote Die Scheidungsquote bezieht sich auf alle im Vergleichszeitraum bestehenden Ehen. Wenn aber über Jahre immer weniger geheiratet wird unverändert häufig Scheidungen ausgesprochen werden und manche Altehen nicht durch Scheidungen, sondern durch den Tod eines Ehepartners beendet werden und damit in der Statistik nicht mehr berücksichtigt werden, dann hat dies Auswirkungen auf die Scheidungsquote. “’Durchschnittliche Ehedauer“‘ Aus diesem Grund scheint mir der tatsächliche Grund dafür, dass die durchschnittliche Ehedauer länger wird, nicht ein gesellschaftlicher Trend zu längeren Ehe, sondern bloße Mathematik zu sein. Der Durchschnitt erscheint deshalb länger, weil wir gesamtgesellschaftlich an die Substanz gehen. Es werden eben nicht mehr nur (im wesentlichen) die jüngeren Ehen geschieden. Sondern zunehmend auch Ehen, die deutlich länger als 14 Jahre hielten. Das deckt sich mit meinen Erfahrungen in der täglichen Praxis. Die Kinder sind aus dem Haus und „plötzlich“ stellen die Ehepartner fest, dass sie außer den gemeinsamen Kindern nichts oder nicht mehr genug verbindet. Das kann man bedauern und für die Beteiligten ist es in jedem Fall schwierig. Manches Mal habe ich den Eindruck, dass ein Grund für das Scheitern der Ehe auch darin lag, dass Frauen besser über Kummer reden können. Aber in jedem Fall empfiehlt es sich dann, einen erfahrenen Familienrechtler aufzusuchen. Zum einen, um nach Möglichkeit eine jahrelange Ehe nicht mit einem Rosenkrieg zu beenden. Und zum anderen aber auch, weil gerade nach einer langen Ehe ein erheblicher Beratungs- und Regelungsbedarf in Bezug auf Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich), die Vermögensauseinandersetzung (Hausrat und Zugewinn) sowie der Klärung des Unterhaltes besteht.
Jahresarchiv: 2015
Scheidungsquote – Eheschließungen
Mietrecht Betriebskostenabrechnung bei mehreren Mietern
Wenn in einem Mietvertrag auf einer (oder beiden) Seiten mehrere Personen beteiligt sind, d.h. es mehrere Vermieter und/oder mehrerer Mieter gibt, dann müssen sämtliche Erklärungen immer allen Vertragspartnern gegenüber erklärt werden, damit sie wirksam sind. Immer? Nein, nicht immer.
Grundsatz
Jede Änderung des Vertrages – der Jurist spricht insoweit von „rechtsgeschäftlichen Erklärungen“ – bedarf des Zugangs an den Vertragspartner. Das gilt für Kündigungen sowie für Mieterhöhung und anderes. Sofern „der Vertragspartner“ eine Personenmehrheit ist, muss jedem Vertragspartner die Erklärung zugehen. Anderenfalls wird sie nicht wirksam. Dies stellt sich in der Praxis sowohl bei Abmahnungen, Kündigungen als auch Mieterhöhungen häufig als ein faktisches Problem und eine rechtliche Hürde dar. “’Ausnahme: Betriebskostenabrechnung“‘ Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 28.04.2010, VIII ZR 263/09 hiervon eine faktisch relevante Ausnahme gemacht. Nach Auffassung des BGH reicht es für die Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung, dass diese zumindest ein Mieter gegenüber zugegangen ist. Dieser eine Mieter könne sodann die Abrechnung auf ihre Richtigkeit und Angemessenheit überprüfen. Eine Mitwirkung des anderen vertraglichen Mitmieters sei für die reine Überprüfung nicht erforderlich. Das bedeutet, dass dem Mieter, dem in die Betriebskostenabrechnung tatsächlich zugeht, auch die Zahlungsansprüche aus der Betriebskostenabrechnung gegenüber geltend gemacht werden können. Trotz dieser gewichtigen Ausnahme bleibt es jedoch dabei, dass dem anderen Mieter, der die Betriebskostenabrechnung nicht erhält, aus der Betriebskostenabrechnung heraus auch keine negativen Konsequenzen abgeleitet werden können.
Fazit
In den Fällen, in denen der Aufenthaltsort eines Mieters unbekannt ist, das Mietverhältnis aber zumindest noch laufend weiter fortgeführten abgerechnet werden soll bietet diese Rechtsprechung des BGH dem Vermieter einen praktischen Lösungsweg. Unabhängig davon sollte aus Gründen der Vorsicht trotzdem versucht werden, die Betriebskostenrechnung immer allen Mietern wirksam zu übersenden. Gegebenenfalls ist bereits im Mietvertrag eine Empfangsvollmacht mit aufzunehmen. Solange diese nicht widerrufen ist kann sodann aufgrund der Vollmacht gegebenenfalls an einen Mieter wirksam zugestellt werden. Dies wäre dann nicht nur auf Betriebskostenabrechnungen beschränkt sondern könnte sich auch auf Abmahnungen und Kündigungen erstrecken.
Unterhalt und Nebeneinkünfte eines Rentners
Bei der Prüfung der Höhe der Unterhaltsansprüche sind dem Grunde nach alle erzielten Einkünfte des Unterhaltsschuldners mit zu berücksichtigen. Dies führt bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit häufig dazu, dass durch die sich dann erhöhen den Unterhaltsverpflichtungen für den Unterhaltsschuldner – mindestens subjektiv – die Aufnahme der Nebentätigkeiten sich nicht mehr lohnt. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung Rentnern hier nun ein Stück weit geholfen.
In seiner Entscheidung vom 12.01.2010, XII ZR 83/08, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Nebentätigkeit eines Rentners, der das reguläre Renteneintrittsalter erreicht hat, als überobligatorisch anzusehen ist. Überobligatorisch bedeutet dabei, dass der Rentner zur Aufnahme und Durchführung der Tätigkeit nicht verpflichtet ist, er diese Tätigkeit also jederzeit aufgeben darf, ohne dass ihm hieraus negative Konsequenzen erwachsen, das Einkommen, das der Rentner aus dieser Nebentätigkeit erzielt nicht bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit mit eingerechnet werden darf. Wie die konkrete Berechnung nun zu erfolgen hat, hat der BGH in seiner Entscheidung nicht geklärt. Dies wird in der Zukunft durch die Instanzgerichte herauszuarbeiten sein. Bereits jetzt geht der Unterzeichner jedoch davon aus, dass für die Nebeneinkünfte eines Rentners als gesichert angesehen werden darf, dass diese vollständig aus der Einkommensentwicklung herausfallen.
Für den Rentner bedeutet dies, dass sich seinen Leistungen für ihn – und nur für ihn – wieder lohnt.
Schmerzensgeld Diskriminierung
Du kommst Hier nicht rein!
Schmerzensgeld Diskriminierung – Die Kultfigur des Türstehers Haken von Kaya Yanar ist im Fernsehen unerreicht komisch. Doch wie fast jeder gute Witz basiert auch dieser auf tatsächlichen Umständen. Und diese sind für die Betroffenen weniger lustig. Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 20.01.2011, 25 C 0278/10, über einen entsprechenden Fall zu entscheiden gehabt. Dort wollte eine aus mehreren Personen bestehende Gruppe gemeinsam in einen Club eintreten. Der Türsteher ließ alle hinein. Alle? Nein! Eine Person wurde nicht eingelassen. Du kommst hier nicht rein! Dieser einzige nicht Eingelassene war der einzige aus der Gruppe mit dunkler Hautfarbe. Ein Schelm wer Böses dabei denkt… Der nicht Eingelassene verlangte für die Diskriminierung Schmerzensgeld. Seit der Einführung des § 19 A GG gibt es hierfür sogar eine gesetzliche Grundlage: „Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechtes, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1.) typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zu Stande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zu Stande kommen oder
2.) eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulässig.“ Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Bremen in der Entscheidung dem Abgewiesenen ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 € zugesprochen. Wenn das nächste Mal Hakan oder ein anderer Türsteher wieder ungerechtfertigt jemanden abweist wird man ihm zwar nicht das Urteil unter die Nase halten können. Aber sollte Ihnen Vergleichbares geschehen empfiehlt es sich, insoweit Ihre Rechte auch nötigenfalls vor Gericht geltend zu machen. So kann möglicherweise dazu bei beigetragen werden, dass die Club-Betreiber sensibilisiert werden und ihr Verhalten ändern.
Überbau auf Nachbargrundstück
Beseitigung eines geringfügigen Überbaus des Nachbargrundstückes – Wo Menschen arbeiten passieren Fehler. Und wo in Grundstücksnähe gebaut wird kommt es vor, dass die Grenze tatsächlich überbaut wird. Dem Grunde nach hat man dann gegen den überbauenden Nachbarn den Anspruch, dass dieser die Überbauung beseitigt und gegebenenfalls zurückbaut. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht zeitlich unbegrenzt und in der Sache auch nicht uneingeschränkt. Über einen entsprechenden Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Urteil vom 21.10.2010, 5 U 103/09, zu entscheiden.
Sachverhalt – Beseitigung eines geringfügigen Überbaus des Nachbargrundstückes
In dem Fall war auf dem Nachbargrundstück eines Forsthauses ein Wohngrundstück in den späten Siebzigern/frühen achtziger Jahren errichtet worden. Hierbei und bei dem späteren Ausbau war das Grundstück des Forsthauses mit insgesamt 0,12 m² Fläche überbaut worden. Nachdem der Eigentümer des Forsthausgrundstückes dies im Rahmen einer Neuvermessung festgestellt hatte, verlangte er die Beseitigung des Überbaus. Darüber hinaus verlangte er die Beseitigung von Überwuchs in Form von Zweigen. Das OLG Brandenburg wies die Klage ab.
Das Urteil – Überbau auf Nachbargrundstück
Hinsichtlich des Beseitigungsanspruches des Überbaus ging Gericht davon aus, dass sowohl hinsichtlich des Zeitablaufes seit Errichtung der Bauwerke in den späten Siebzigern/frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts sowie auf der hier als gering einzuschätzenden tatsächlichen Überbauung in Höhe von 0,12 m² ein Beseitigungsanspruch nicht mehr bestand. Nach Auffassung des Gerichtes standen hier die Beseitigungskosten von über 2.000,00 € auf Seiten des überbauenden Hauseigentümers in keinem rechtlich angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil des Forsthauseigentümers, der im Cent-Bereich gelegen haben würde. Das vom Eigentümer des Forstgrundstückes vorgebrachte Argument, der vermessene Weg in Breite von 3 m würde zum forstwirtschaftlichen Betrieb unbedingt benötigt, überzeugte das Gericht nicht. Hier war in direkter Nähe ein weiterer forstwirtschaftlicher Nutzweg in Breite von 7 m vorhanden. Nach Feststellung des Gerichtes waren allein die forstwirtschaftlichen Nutzungmaschienen 3 m breit, so dass der vom Berechtigten behauptete und geplante Weg für deren Nutzung nicht ausgereicht haben würde. Auch den Rückschnitt des Überwuchses verneinte das Gericht. Insoweit war es der Auffassung, dass die Ansprüche verjährt wären.
Fazit – Überbau auf Nachbargrundstück
Zwei Dinge kann man aus dieser Entscheidung lernen, nämlich zum einen, dass man wie hier bei dem Überwuchs mit den Zweigen nicht allzu lange warten sollte, seine eigenen Rechte wahrzunehmen. Allein durch Zeitablauf können hier die eigenen Rechte verfallen bzw. in der Zukunft rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Zum anderen bietet diese Entscheidung die Gewissheit, dass selbst bei fahrlässigem Überbau auf das Nachbargrundstück nicht in jedem Fall ein wirtschaftlich verheerender Rückbau gefordert werden kann. Nur als geringfügig einzuschätzende Beeinträchtigung des Nachbarn muss dieser unter Umständen tolerieren.
Ladenmieter muss über Verkauf von „Thor Steinar“-Waren aufklären
Kaufmannsrecht ist hart und schnell. Von einem Kaufmann wird erwartet, dass er sich selbst in ausreichender Weise um seine Angelegenheiten kümmert. Dem Grunde nach gilt dies auch im Rahmen der Gewerberaummieten. Aber es gibt Ausnahmen …
Sachverhalt – Ladenmieter muss über Verkauf von „Thor Steinar“-Waren aufklären
Die Klägerin in dem vom Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 11.08.2010, XII ZR 192/08 entschiedenen Fall hat an den dortigen Beklagten in einem von Friedensreich Hundertwasser entworfenen Haus ein Ladengeschäft gemietet. In dem vermieteten Ladengeschäft sollten Textilien verkauft werden. Bestandteil des Vertrages war eine als Anlage beigefügte Sortimentsliste, die allgemeine Angaben zu dem beabsichtigten Bekleidungsangebot enthielt, ohne eine bestimmte Marke zu nennen. Der Beklagte beabsichtigte, ohne dass er dies der Klägerin mitgeteilt hatte, nahezu ausschließlich Waren der Marke „Thor Steina“ verkaufen. Hierzu muss man wissen, dass diese Marke in der Öffentlichkeit in einem ausschließlichen Bezug zur rechtsradikalen Szene gesetzt wird. Zunächst versuchte die Klägerin den Beklagten von dem beabsichtigten Angebot der Marke „Thor Steina“ abzubringen bzw. dem Beklagten gans zu einem Verzicht auf die Eröffnung des Ladens zu bewegen. Letzteres scheiterte. Der Beklagte unterschrieb jedoch auf Wunsch der Klägerin noch eine Erklärung zum Mietvertrag in der er versicherte, dass von seinem Gewerbe aus keine verfassungsrechtlich relevanten Aktivitäten ausgingen. Noch am selben Tag, dem Tag der Eröffnung, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag aus wichtigem Grund und erklärte darüber hinaus die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung. Sowohl das Landgericht, also das OLG und der BGH gaben der Räumungsklage der Klägerin statt.
Begründung – Ladenmieter muss über Verkauf von „Thor Steinar“-Waren aufklären
Grundsätzlich obliegt es zwar im Gewerberaummietrecht dem Vermieter, sich über alle etwaigen Gefahren und Risiken selbst zu informieren. Er muss ganz allgemein für sich prüfen, welche rechtlichen Folgen und Risiken mit dem Mietvertrag verbunden sind. Nach Auffassung der Richter am BGH muss er dabei allerdings nicht nach Umständen forschen, für die er keinen Anhaltspunkt hat und die so außergewöhnlich sind, dass er mit ihnen nicht rechnen kann. Er ist ferner nicht gehalten, Internetrecherchen zum Auffinden solcher etwaiger außergewöhnlicher Umstände durchzuführen. Vielmehr besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung auch ohne Nachfrage, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für ihn von ausschlaggebender Bedeutung sein würden. Nach Auffassung der Richter war dies im Falle der Marke „Thor Steina“ der Fall. Diese war geeignet, das Hundertwasser-Haus als Anziehungspunkt für rechtsradikale Käuferschichten erscheinen zu lassen. Da dieses sodann als Ort für Demonstrationen und gewaltsame Auseinandersetzung sich herauskristallisieren könnte wäre die rufschädigende Wirkung geeignet, Kunden und Touristen fernzuhalten und die anderen Mietern im Wesen zu einer Minderung der Miete oder Beendigung des Mietvertrages zu veranlassen. Der Verkauf von Waren der Marke „Thor Steina“ konnte deshalb der Vermieterin einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen. Aus diesem Grund waren die Richter des BGH der Auffassung, dass hier der Gewerbemietvertrag wirksam gemäß § 123 Abs. 1, § 124 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten werden konnte.
Abgrenzung von Hausratsaufteilung und Zugewinn
Abgrenzung von Hausratsaufteilung und Zugewinn – Im Falle einer Scheidung sind die verschiedenen Vermögenswerte zwischen den Ehepartnern zu verteilen und auseinander zu rechnen. Dabei ist es so, dass dem Grunde nach jeder das erhält, was in seinem Eigentum (Alleineigentum) steht. Und ansonsten ein Ausgleich in Geld im Rahmen des gesetzlichen Zugewinnverfahrens stattfindet. Hierbei können unter Umständen bei der Verteilung des Hausrates rechtlich relevante Fragen auftreten. In der Vergangenheit war es so, dass der gesamte Hausrat im Zweifelsfall zwischen den Ehepartnern aufzuteilen war. Zwischenzeitlich muss hier jedoch sehr genau auf die Eigentumsverhältnisse geachtet werden. Diejenigen Haushaltsgegenstände, die ein Ehepartner mit in die Ehe gebracht hat, waren bleiben seine. Dasselbe gilt für Haushaltsgegenstände, die ein Ehepartner allein angeschafft hat. Auch diese werden bei der Aufteilung des Hausrates nicht geteilt. Eine Aufteilung des Hausrates kommt nur für die diejenigen Haushaltsgegenstände in Betracht, die die Ehepartner gemeinschaftlich angeschafft haben. Für die anderen Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehepartners stehen sind nicht die Regelungen für den Hausrat, sondern diejenigen für den Zugewinnausgleich maßgeblich. Dies mag zunächst überraschen, da viele Mandanten der Auffassung sind, bei dem Zugewinnausgleich ginge es um „echtes Vermögen“. Es geht bei der Abgrenzung von Hausratsaufteilung und Zugewinn jedoch dem Grunde nach um alle Vermögenspositionen. Hierzu gehören auch die Gegenstände, die gemeinhin dem Hausrat zuzurechnen sind. Vor dem Hintergrund, dass gerade im Trennungszeiten derjenige Ehepartner, der die Ehewohnung verlässt und sich in einer neuen Wohnung gegebenenfalls neu einrichtet hierfür erhebliche Vermögenswerte aufgewendet wird deutlich, dass man dies nicht unterschätzen darf. Bei der Berechnung des Endvermögens für den Zugewinnausgleich sind bei diesem Ehepartner erhebliche Barwerte nicht mehr vorhanden. Man darf dabei dann eben nicht vergessen und übersehen, die in seinem Alleineigentum stehenden Hausratsgegenstände und Möbel -insbesondere die neu angeschafften – mit zu erfassen und zu bewerten. In diesem Sinn hat es sich auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.11.2010, XII ZR 170/09 geäußert.
Umzugskostenpauschale in Wohnungseigentumsanlagen
Umzugskostenpauschale in Wohnungseigentumsanlagen – Ein Umzug führt fast immer, geradezu notwendigerweise, zu einer gesteigerten Inanspruchnahme von Treppenhäusern und Aufzügen. Sie machen in der Regel zusätzlichen Reinigungsaufwand erforderlich. Und sogar Profis können in der Regel kleinere, auch unbedeutende und erst in ihrer Häufung die Reparaturbedürftigkeit des Treppenhauses deutlich machende Schäden kaum vermeiden. Vor diesem Hintergrund kommt es immer wieder vor, dass in Wohnungseigentumsanlagen eine Umzugskostenpauschale eingeführt werden soll. Derjenige, der dann konkret die Kosten tragen soll fragt sich: Geht denn das? “’Grundsatz“‘ Dem Grunde nach können maßvolle Umzugskostenpauschalen im Wege eines Mehrheitsbeschlusses entsprechend § 21 Abs. 7 WEG eingeführt werden. Die gesteigerte Inanspruchnahme ist hier bei Umzügen ganz offensichtlich gegeben. Die Festsetzung einer Umzugskostenpauschale muss jedoch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn die Regelung zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führt.
Rechtsprechung – Umzugskostenpauschale in Wohnungseigentumsanlagen
Einen entsprechenden Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 01.10.2010, V ZR 220/09, zu entscheiden. In der dortigen Regelung war es so, dass die Wohnungseigentümer sich davor schützen wollten, dass über Zeitmietverträge regelmäßiger Umzugsbedarf bestünde. Nur für derartige Umzügen war die Zahlung einer Umzugskostenpauschale vorgesehen. Für Umzüge, die aufgrund eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages erfolgten oder für Umzüge, die durch einen Wohnungseigentümer erfolgten sollte die Pauschale nicht anfallen. Hierin sah der BGH eine Verletzung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, weil hier eine sachlich zutreffende Differenzierung und Unterscheidung nicht gegeben ist. Ein ausreichender Sachgrund war nicht festzustellen, da nicht ersichtlich war, dass die von der Regelung ausgenommen Umzüge zu signifikant geringeren Belastungen des Gemeinschaftseigentums führen. “’Fazit“‘ Es ist möglich durch Mehrheitsbeschluss entsprechender Kostentragungspflichten und Pauschalen einzurichten. Aber nicht jede Regelung, die durch Mehrheitsbeschluss erlassen wurde, hält auch einer gerichtlichen Überprüfung stand. Aus diesem Grund ist es ratsam, dass sich Verwalter und Wohnungseigentümer vor Abfassung eines Beschlusses einmal darüber informieren, welche rechtlichen Grenzen es gibt, damit ein wirksamer Beschluss gefasst werden kann und eine nachträgliche kostenträchtige Entscheidung vermieden werden kann. Diejenigen Wohnungseigentümer, die mit Kosten überzogen werden, die sie für ungerechtfertigt erachten haben, wie man aus der Rechtsprechung des BGH sehen kann, durchaus eine Chance, trotz eines eindeutig erscheinenden Mehrheitsbeschlusses eine Inanspruchnahme gegebenenfalls zu vermeiden.
Unterhaltsrecht
Jeder, der als Kind schon einmal Quartett gespielt hat kennt diese Karte: den, „Superstecher“. Das ist die Karte, die immer sticht man sie spielt. Eine Verteidigung scheint gegen diese Karte nicht möglich zu sein. Im Unterhaltsrecht – zumindest soweit es minderjährige Kinder betrifft – gibt es etwas Entsprechendes. Es nennt sich „erhöhte Erwerbsobliegenheiten“ und führt – zumindest rein faktisch – häufig genug dazu, dass eine Verteidigung nicht mehr möglich erscheint. Warum ist das so? “’Was ist eine Obliegenheit?“‘ Unter einer Obliegenheit verstehen wir den Zwang etwas zu tun, der selbst nicht aktiv durchgesetzt werden kann. Jedoch erleidet derjenige, der dem Handlungszwang nicht folgt, d.h. seiner Obliegenheit nicht nachkommt, rechtliche Nachteile. Warum gibt es Erwerbsobliegenheiten? Jede Unterhaltsprüfung hat immer zwei Stufen: Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers, d.h. desjenigen, der Unterhalt haben möchte. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, d.h. desjenigen, der den Unterhalt zahlen soll. Nur wenn beides gleichzeitig erfüllt ist wird Unterhalt geschuldet. Falls der Gläubiger nicht bedürftig ist (zum Beispiel weil er eigenes Einkommen hat oder über einsetzbares Vermögen verfügt) braucht er keine Unterhalt zu bekommen. Falls der Unterhaltsschuldner objektiv nicht leistungsfähig ist, dann kann er offensichtlich keinen Unterhalt zahlen. Im Normalfall braucht er dann auch keine Unterhalt zu zahlen. Das Gesetz verlangt (anscheinend) nichts Unmögliches. In der Vergangenheit hatte dies Unterhaltsschuldner offenkundig immer mal wieder dazu veranlasst, zuvor bestehende Arbeitsverhältnis aufzugeben, sich ertragslos selbstständig zu machen oder arbeitslos zu melden. Objektiv gesehen verfügten sie anschließend nicht mehr über ein Einkommen, das zur Zahlung des Unterhaltes ausreichen würde. Weil sie objektiv nicht leistungsfähig waren, haben Sie mit dieser Begründung die Zahlung von Unterhalt abgelehnt. Dieser Verteidigungsstrategie hat die Rechtsprechung mit der Erfindung des Rechtsinstitutes der „erhöhten Erwerbsobliegenheiten“ einen Riegel vorgeschoben. Wer minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet ist dem Grunde nach verpflichtet, eine Arbeitsstelle aufzunehmen und durch Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit ein auskömmliches Einkommen zu erzielen. Wenn er dieser Obliegenheit nicht nachkommt wird er rechtlich so behandelt, als täte er dies und würde daraus das erzielbare Einkommen tatsächlich erwirtschaften. In der rechtlichen Folgen bedeutet das, dass bei der Leistungsfähigkeitsprüfung der Unterhaltsschuldner so behandelt wird, als hätte er das Einkommen, welches er erzielen könnte. Man nennt dies „fiktives Einkommen“. Dies bedeute rein faktisch, dass der Unterhaltsschuldner Unterhalt aus Einkommen leisten muss, dass er objektiv tatsächlich gar nicht hat. Praktische Auswirkungen in der Rechtssprechung Die historischen Gründe für die Einführung des Rechtsinstitutes der erhöhten Erwerbsobliegenheiten sind nicht mehr nachvollziehbar, sondern letztlich zwingend. Jedoch ist es leider so, dass die Rechtsprechung die Anforderungen immer weiter ausgeweitet hat, nachdem die Büchse der Pandora einmal geöffnet war. Mittlerweile lässt sich eine Tendenz dahingehend erkennen, dass immer dann, wenn das Einkommen nicht aus reicht um den Unterhaltsanspruch zu erfüllen, das Gericht davon ausgeht, dass dies allein auf der Verletzung von Erwerbsobliegenheiten beruht und sodann kurzerhand fiktives Einkommen annimmt. Gerade bei dem Grunde nach unverschuldeter Arbeitslosigkeit lässt sich dies sehr deutlich zeigen. Hier muss der Unterhaltsschuldner sich um eine neue Arbeitsstelle bewerben. Das ist nicht wirklich überraschend und in der Sache durchaus richtig. Weil jedoch Unterhaltsschuldner immer mal wieder vortragen, dass sie trotz ihrer Bewerbungen keine Anstellung gefunden haben stellt sich dann die Folgefrage, wie eine Bewerbung tatsächlich aussehen muss. Und hier sind die Anstrengungen, die die Rechtsprechung im Ergebnis fordert, rein faktisch im Normalfall nicht zu erfüllen. Nicht nur dass der Unterhaltsschuldner sich gegebenenfalls auch überregional und fachfremd bewerben muss. Er muss sich auch noch jede Woche in einem Umfang bewerben der Aussicht auf Erfolg bietet und gleichzeitig in einer Güte, die auch tatsächlich darauf gerichtet ist, die Anstellung zu finden. Falls der Unterhaltsschuldner nun vorträgt, er habe sich achtmal pro Woche beworben, dann gibt es Oberlandesgerichte die 20 Bewerbungen pro Woche für notwendig erachten. Sollte auch dies tatsächlich geschehen sein darf unterstellt werden, dass dann die Bewerbung selbst als nicht qualitativ hochwertig genug angesehen werden um Aussicht auf Erfolg zu haben. Oder aber es wird unterstellt, dass man sich in der falschen Stadt beworben hat oder in einem anderen Bereich hätte bewerben sollen. Grenzen der erhöhten Erwerbsobliegenheiten Das Bestehen und die Verletzung von erhöhten Erwerbsobliegenheiten ist keine Tatsache, sondern eine Rechtsfrage. Diese wurde dementsprechend auch bereits mehrfach vom Bundesgerichtshof (BGH) überprüft. Er hat hierzu einige sehr anschauliche Urteile erlassen die zeigen, dass entgegen der vorstehend dargestellten Tendenz erhöhte Erwerbsobliegenheiten gerade nicht immer angewendet werden dürfen. Vielmehr muss der Unterhaltsschuldner gegen spezifische Anforderungen aus dem Unterhaltsrecht verstoßen haben. Sofern er aus sachlich nachvollziehbaren Gründen handelt liegt dies gerade nicht vor. Sollten Sie mit erhöhten Erwerbsobliegenheiten durch den Unterhaltsgläubiger oder das Gericht konfrontiert werden bleibt ihnen nichts anderes übrig, als hierzu juristisch sauber zu argumentieren. Weil rein tatsächlich werden Sie nach meiner festen Überzeugung nach in der Mehrzahl der Fälle nicht bei Gericht durchdringen. Sobald das Rechtsinstitut der erhöhten Erwerbsobliegenheiten eingesetzt wird ist eine tatsächliche Begutachtung Ihrer Leistungsfähigkeit und Ihre Anstrengungen nicht mehr gewollt und findet nicht mehr statt. Hier hilft es dann nur noch, sich der Hilfe eines im Familienrecht versierten Anwaltes zu bedienen.
Ehegattenunterhalt
Ehegattenunterhalt – Ich habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrecht der nacheheliche Unterhalt sich rechtlich ähnlich verhält, wie ein Schadensersatzanspruch. Diese Prüfung (nur Ausgleich, wenn ein Schaden objektiv feststeht) ist jedoch auch nach über zwei Jahren nach Inkraftreten der Gesetzesänderung so noch nicht bei allen Finanzgerichten verinnerlicht worden. “’Hintergrund“‘ Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 20.10.2010, XII ZR 53/09, dem OLG Frankfurt lehrbuchmäßig den Ablauf der Unterhaltsprüfung vorgegeben. In dem dort zu entscheidenden Fall wollte ein Ehemann seine Unterhaltspflicht wenigstens sieben Jahre nach der Scheidung und nach 27 Jahren Ehe absenken. Nachdem er vom Amtsgericht hierzu Recht bekommen hatte, hatte das OLG als Berufungsinstanz dies anders gesehen und den Unterhalt unbefristet zugesprochen. Der BGH hob das Urteil des OLG auf und wie es zur weiteren Entscheidung zurück. “’Das Urteil des BGH“‘ Hierbei gab der BGH den Prüfungsweg vor: Es muss zunächst geprüft werden, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung das Einkommen erzielen kann, dass er ohne die Ehe zwischenzeitlich hätte erreichen können (ehebedingter Nachteil). Der Ehegatte ist also so zu stellen, als wenn er nicht verheiratet wäre. Das ist das, was ich meine, wenn ich von „Ehe als Schaden“ rede. Sofern ein entsprechender Schaden vorliegt, ist er auszugleichen. Das bedeutet, dass in derartigen Fällen eine Befristung nicht in Betracht kommt. In anderen Fällen, d.h. wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, kann nach der Rechtsprechung des BGH nach einer angemessenen Übergangszeit der Unterhalt entfallen, da dann der Berechtigte seinen (rechtlich angemessenen) Bedarf selbst decken kann. “’Fazit“‘ Seit dem 01.01.2008 habe ich noch keinen Fall erlebt, in dem es praktisch dazu gekommen wäre, dass ehebedingte Nachteile durch den Unterhaltsberechtigten tatsächlich vor Gericht nachweisbar und durchsetzbar gewesen wäre. Hier wird der – auch unter Zitierung verschiedenster zwischenzeitlich ergangene Urteile – eine Menge vorgetragen. In dem von mir vertretenen Fällen hatte der Unterhaltsgläubiger hiermit jedoch bislang keinen Erfolg. Das gilt sowohl für die Ausurteilung neuen nachehelichen Unterhaltes als auch für die Abänderung alter Unterhaltsurteile dahingehend, dass in der Zukunft kein Unterhalt mehr gezahlt werden soll. Wie man aus dem vorliegenden Fall sehen kann, sind jedoch selbst Oberlandesgerichte zum Teil anderer, rechtlich falscher Ansicht. Aus diesem Grund kann der Rat hier nur sein, sich in Unterhaltssachen auf jeden Fall von einem erfahrenen Familienrechtler vertreten zu lassen.
Kosten Kündigung bei gewerblichem Vermieter
Eine Kündigung ist für einen Mieter immer ein einschneidendes Erlebnis. Sofern die Kündigung berechtigt ist und wohlmöglich auch noch eine Räumungsklage notwendig wird, sind die Kosten erheblich. Aber muss der Mieter die Kosten für die Kündigung in jedem Fall zahlen? “’Grundsatz“‘ Im Normalfall wird der Mieter um die Kostentragungspflicht nicht herumkommen, wenn die Kündigung dem Grunde nach wirksam ist. Entweder hat der Mieter sich in schwerer, ihm rechtlich vorwerfbarer Weise gegen seine vertragliche Verpflichtung verhalten. In dem Fall muss er nach § 280 BGB alle hieraus dem Vermieter entstandenen Schäden ersetzen. Dies sind auch die Kosten der Einschaltung eines Anwalts. Oder aber der Mieter ist mit der Zahlung der Miete in Verzug oder hat gegen eine vorangegangene Abmahnung mit Kündigungsandrohung verstoßen und muss aus diesem Grund – gegebenenfalls nach § 286 BGB – den Schaden des Vermieters in Form der Rechtsanwaltsgebühren tragen. “’Ausnahme: gewerbliche Großvermieter“‘ Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dies nicht der Fall, wenn es sich bei dem Vermieter um einen gewerblichen Großvermieter handelt und es sich um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handelt. Dies sei insbesondere bei der Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung der Fall. In diesem Fall benötige der Großvermieter selbst dann keine anwaltliche Hilfe, wenn er nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfüge. Aus diesem Grund hat der BGH in seiner Entscheidung vom 06.10.2010, VIII ZR 271/09, dem Mieter nicht die Kostentragungslast für die außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten für die Fertigung der Kündigung auferlegt. “’Fazit:“‘ Wie sich aus diesem Urteil zeigt, ist es die Ausnahme, dass der Mieter die Kosten für die Kündigung nicht zu tragen braucht. Nur bei bestimmten (atypischen) Vermietern und bei rechtlich einfachen Fällen scheidet die vorstehend dargestellte Kostentragungspflicht des Mieters aus. In jedem anderen Fall ist es so, dass bei einer berechtigten Kündigung der Mieter die Kosten der vorherigen Einschaltung eines Anwaltes aus Gründen des Schadensersatzes zu tragen hat. Ob er es wirtschaftlich kann und die Kostenerstattungsansprüche werthaltig sind ist eine Tatsachenfrage, die man im Detail prüfen muss. Vor dem Hintergrund, dass die Anforderungen der Rechtsprechung an eine wirksame Kündigung jedoch beträchtlich sind kann der Rat hier nur lauten, bereits vor Abfassung der Kündigung sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat und Hilfe einzuholen. Ansonsten übersteigen die tatsächlich anfallenden Verfahrenskosten die zunächst eingesparten Anwaltskosten bei weitem.
Schenkung einer Eigentumswohnung an Minderjährigen
Manch einer möchte einem Kind etwas Gutes tun. Hierfür gibt es Geschenke, wie zum Beispiel Schokolade, Geld, ein Fahrrad oder anderes. Nicht immer sind die Eltern damit einverstanden. Manchmal werden sie auch gar nicht gefragt. Doch manchmal müssen sie aus rechtlichen Gründen tatsächlich gefragt werden. “’Grundsatz“‘ Eine Schenkung an einen Minderjährigen ist immer dann wirksam, wenn sie für den Minderjährigen ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist. Hierbei geht es darum, dass sie rechtlich vorteilhaft sein muss. Es geht nicht darum, ob sie gesundheitlich (Schokolade etc.) oder für die Charakterprägung emotional (Geldgeschenke etc) vorteilhaft ist. Es gibt allein darum, ob mit der Schenkung rechtliche Nachteile für das Kind verbunden sind oder sein können. Ist dies nicht der Fall, dann ist die Schenkung immer wirksam. Sind jedoch rechtliche Nachteile möglich, dann bedarf die Schenkung immer der Zustimmung der Eltern oder an ihrer Stelle der Zustimmung des Familiengerichtes. Schenkung einer Eigentumswohnung In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Entscheidung vom 30.9.2010, V ZB 206/10, entschiedenen Fall hatte eine Mutter ihr Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die dabei entstandenen Eigentumswohnungen übertrug sie zum einen auf den Vater ihres Kindes. Die andere Wohnung sollte im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Anrechnung auf künftigen Pflichtteil auf dessen Tochter übertragen werden. Das Grundbuchamt machte den Vollzug hier allerdings von der Genehmigung eines zu bestellenden Ergänzungspflegers und des Familiengerichtes abhängig. Da dies mit einem erheblichen formellen Aufwand verbunden ist versuchte es die Beteiligten zunächst sowohl vor dem OLG als auch nachfolgend vor dem BGH im Wege der Rechtsbeschwerde den Vollzug der Teilungserklärung und Umschreibung auf die Minderjährige zu erlangen. Nach der bisher herrschenden Meinung war der Erwerb einer Eigentumswohnung im Grunde nach lediglich rechtlich vorteilhaft. Einer Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB bedurfte es daher bislang nicht. Bisher war davon ausgegangen worden, dass etwas anderes nur dann galt, wenn die Gemeinschaftsordnung nicht unerhebliche Verschärfung zu Lasten der Minderjährigen vorsehe, wenn ein Verwaltervertrag bestehe und der Minderjährige mit dem Erwerb der Eigentumswohnung in diesen eintrete oder wenn die Eigentumswohnung vermietet sei. Neue, abweichende Rechtsprechung des BGH Von dieser bislang herrschenden Meinung ist der BGH abgewichen. Nach Auffassung des erkennenden Senates ist der Erwerb einer Eigentumswohnung für den Minderjährigen deshalb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil er mit dem Erwerb der Eigentumswohnung nicht nur einen Vermögensgegenstand erwirbt, sondern auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Aus diesem Grund wäre er rechtlich verpflichtet, sich gemäß § 16, Abs. 2 WEG entsprechend seinem Anteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen. Darüber hinaus hätte er anteilig auch die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese aus dem Gesetz folgenden Verpflichtungen stellen ein rechtlichen Nachteil dar. Daher muss hier die Schenkung an den Minderjährigen in der gesetzlich vorgesehenen Weise genehmigt werden.