Jahresarchiv: 2015

Unterhaltsschuldner – Der Hausmann und sein Taschengeld

Unterhaltsschuldner versuchen auf verschiedene Art und Weise die eigene Zahllast zu senken. So kommt es immer mal wieder vor, dass ein Selbstständiger, der zuvor gut verdiente, nach einer neuen Heirat aufhört zu arbeiten und die Hausmann-Rolle übernimmt. Mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen muss sich die Rechtsprechung immer mal wieder befassen. So zum Beispiel auch in dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) am 02.06.2010, XII ZR 124/8, zu entscheiden hatte. Dort verlangte der volljährige Sohn von sein Vater Auskunft über dessen Einkünfte. Gleichzeitig verlangte er aber auch Auskunft über die Einkünfte der neuen Ehefrau. Der Vater erteilte die Auskunft über seine Einkünfte. Das war auch einfach, da er Hausmann geworden war. Die Auskunft über die Einkünfte seiner Frau verweigerte er. Der BGH geht jedoch davon aus, dass auch dem volljährigen Kind des Unterhaltsschuldners der Auskunftsanspruch insoweit zusteht. Dies liegt daran, dass der Vater hier ein Taschengeldanspruch in Höhe von 5-7 % des Einkommens der Ehefrau hat. Dem Grunde nach könnte er diesen Taschengeldanspruch zur Unterhaltszahlung an seinen volljährigen Sohn einsetzen. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der Bedarf des Vaters selber gedeckt ist. Der Taschengeldanspruch als solches reicht hierzu nicht aus. Der BGH löst dieses faktische Problem durch die rechtliche Konstruktion, dass es sich um Taschengeld handelt.Dies setze voraus, dass der Bedarf zunächst bereits gedeckt ist. Es wird somit davon ausgegangen, dass der neue Ehegatte den Unterhaltsbedarf zusätzlich zu den Taschengeldanspruch deckt. Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt entfällt daher bei dieser Konstruktion. Folglich muss der Vater hier Auskunft erteilen. Die Auskunft muss auch wahr sein. Belegen muss er sie jedoch nicht. Einen Anspruch auf Vorlage von Belegen über das Einkommen der neuen Ehefrau haben die Kinder des Unterhaltsschuldners nicht.

Wirtschaftsrecht – Erheblicher Pflichtenumfang bei Anlageberatung

Anlageberater sind zu mehr als nur einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Die Beratung muss sich auf alle Eigenschaften und Risiken der Anlage beziehen. Es bedarf daher einer gründlichen Prüfung der Anlage unter Beschaffung aktueller Informationen einschließlich der Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. (Bundesgerichtshof vom 16.09.2010, Geschäftszeichen: III ZR 14/10)

Familienrecht – Frauenhäuser = Helfer in Not

Heute konnte man bei Spiegel Online einen interessanten Artikel über Frauenhäuser im allgemeinen und in der Region Hamburg / Schleswig-Holstein im besonderen lesen.

Sparmaßnahmen in Schleswig-Holstein
Doch für das notorisch klamme Schleswig-Holstein sind Gewaltopfer wie Sarah zum Problem geworden. „30 Prozent der Frauen, die in unseren Frauenhäusern Schutz suchen, kommen aus anderen Bundesländern“, sagt ein Sprecher des Ministeriums für Gleichstellung. Die Frauen legen bewusst Hunderte Kilometer zurück oder fliehen gezielt in Großstädte, um ihren gewalttätigen Partnern entkommen zu können.

Der Fluchttourismus ist dem Ministerium jedoch ein Dorn im Auge – aus Kostengründen. „Schleswig-Holstein ist auf Dauer finanziell nicht in der Lage, reichere Bundesländer zu entlasten.“ Der Vorwurf bezieht sich in erster Linie auf Hamburg. Von dort aus, so heißt es im Ministerium, suchten viele Schutzbedürftige das nahe an der Stadtgrenze gelegene Frauenhaus Wedel auf. In Schleswig-Holstein gibt es 16 Frauenhäuser – zwei davon sollen Ende 2011 im Zuge von Sparmaßnahmen geschlossen werden. „Der Schutz vor Gewalt für Frauen und Kinder darf nicht an den Landesgrenzen enden“, klagt eine Mitarbeiterin einer betroffenen Einrichtung.

Ich habe mir aufgrund des Artikels einmal in Google Maps angesehen, wo eigentlich in unserer Nähe Frauenhäuser sind. Offenbar befinden sich die Frauenhäuser im Umkreis von Bergedorf tatsächlich alle auf dem schleswig-holsteinischen Gebiet. Hier dreht sich einmal die Infrastrukturversorgung der Metropole und die Abwanderung in den Speckgürtel um. Für die tatsächlich betroffenen ist die in mehrfacher Hinsicht bitter. Neben dem harten menschlichen Schicksal müssen sie auch noch mit den Gegebenheiten an einem anderen Wohnort – einem anderen Bundesland – zurecht kommen. Wobei dies natürlich in Fällen wie diesen für die Betroffenen häufig gar nicht so wichtig ist.

Soweit es „nur“ um die Beziehung Mann / Frau geht kann man dies durch einen Umzug ins Unbekannte häufig lösen. Ggf. kann man hier mit Hilfe eines Anwaltes Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz stellen um Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer zu vermeiden. Schwieriger ist dies, wenn Kinder betroffen sind. Hier muss ggf. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf die Frau übertragen werden, damit der Mann dem Umzug nicht wiedersprechen kann. Auch muss geklärt werden, wie der Umgang zwischen Vater und Kind ausgestaltet wird. Hierbei ist anzumerken, dass der Umgang nur schwer vollständig ausgeschlossen werden kann.

Wenn das Zusammentreffen zwischen den Eltern aufgrund von Gewaltproblemen vermieden werden muss kann man z.B. überlegen, ob dies mit sogenanntem https://de.wikipedia.org/wiki/Betreuter_Umgang“>betreutem Umgang geregelt werden kann. In harten Fällen, in denen durch den Umgang das Wohl des Kindes verletzt zu werden droht kann u.U. auch der Umgang vollständig ausgeschlossen werden. In jedem Fall sollten ein Opfer sich in Fällen nicht scheuen Hilfe zu suchen und in Anspruch zu nehmen.

Mietrecht – Worüber sich Vermieter und Mieter so streiten

In der heutigen FTD findet sich eine interessante Aufstellung darüber, worum sich vor deutschen Gerichten Vermieter und Mieter streiten.
Es geht um Beleidigungen, Betriebskosten oder Eigenbedarf: Knapp 280.000 Mietstreitigkeiten wurden allein 2009 vor deutschen Amts- und Landgerichten verhandelt.

Ab dem Punkt Nr. 2 stimmt die Aufstellung der FTD mit meinen praktischen Erfahrungen größenordnungsmäßig überein. Im wesentlich streitet man sich über Geld den Bestand des Mietverhältnisses an sich (= die Räumung).

Vertragsverletzungen wurden bislang kaum ausprozessiert. Weil der Mehrwert für den Vermieter nicht erkennbar war. Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung immer mehr dazu übergeht, Kündigungen aufgrund von Vertragsverletzungen selbst nach vorausgegangenen Abmahnungen mit Kündigungsandrohung nicht zu akzeptieren, wenn die Vertragsverletzung nicht zuvor eigenständig gerichtlich angegriffen wurde kann dies die hohe Zahl der Klagen in diesem Bereich durchaus erklären.

Mietrecht – Wer ist mein Vermieter

Häufig genug glauben meine Mandanten, dass diese Frage doch ganz leicht zu beantworten sei. Der Eigentümer ist der Vermieter. Wer denn wohl sonst? Doch diese Antwort ist schon im Ansatz falsch. Und von Folgefehlern wollen wir dabei noch gar nicht sprechen.

Ausgangsgrundlage: Vertrag

Im deutschen Zivilrecht ist für die Frage, wer Vermieter eines Objektes ist, nicht maßgeblich, wer Eigentümer dieses Objektes ist. Ich kann theoretisch auch das Objekt eines Fremden (Juristen nennen ihn einen „Dritten“) vermieten.

Dann muss ich, als Vermieter, nur sehen, wie ich es schaffe den Mietvertrag zu erfüllen. Wenn ich den Besitz an der Sache dem Mieter verschaffen kann, dann habe ich meine Verpflichtung aus § 535 BGB erfüllt. Wenn nicht habe ich als Vermieter ein Problem und mache mich gem. § 280 BGB schadensersatzpflichtig

Für die Frage, wer nun Vermieter ist muss man daher nicht in das Grundbuch, sondern in den Mietvertrag sehen. Wer dort als Vermieter angegeben ist und den Mietvertrag unterzeichnet hat – bzw. wirksam vertreten wurde – ist der Vermieter.

Vermieterwechsel durch Kaufvertrag

Natürlich sind die Fälle, in denen man ein fremdes Gut, insbesondere eine fremde Immobilie, vermietet rein praktisch selten. Häufiger ist es, dass man seine eigene Immobilie vermietet.

Doch Immobilien sind zwar unbeweglich. Doch das Eigentum an Immobilien kann sich leicht ändern. Weil durch den Verkauf einer Immobilie sich hier für den Mieter einiges ändern kann ist die Frage, wer nach einem Verkauf rechtlich als Vermieter der Ansprechpartner ist, von enormer Bedeutung.

Der Gesetzgeber hat dies in § 566 BGB sehr eindeutig geklärt. Kauf bricht nicht Miete. Das bedeutet zunächst, dass der Käufer dem Mieter gegenüber an den Mietvertrag gebunden ist und weiterhin den Mietvertrag erfüllen muss.

Das Gesetz geht jedoch noch weiter. Der Erwerber tritt vollständig an Stelle des Verkäufers in den Mietvertrag ein. Dies ist eine der wenigen Fälle, in denen es zu einem Parteiwechsel in einem zivilrechtlichen Vertrag kommt. Es gibt dann noch haftungsrechtliche Folgefragen, die wir aber hier zunächst nicht weiter vertiefen wollen.

Gewillkürter Vermieterwechsel

Denkbar sind aber auch Fälle, in denen sich an dem Mietvertrag und dem Eigentum an der Immobilie nichts ändert. Und trotzdem der Vermieter sich wechseln soll. Einfach weil es für die interne Organisation des Vermieters nach seinen wirtschaftlichen Interessen für ihn Vorteilhaft wäre. Ein derartiger Austausch ist ohne Zustimmung des Mieters nicht möglich.

Der Austausch einer Vertragspartei ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei ist rechtlich ein Vertrag zulasten Dritter, der immer unwirksam ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun über einen gewillkürten Vermieterwechsel entschieden, bei dem der Mieter unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt den Austausch des Vermieters für unzulässig hielt.

Vermieter war zunächst ein von dem Eigentümer verschiedener Dritter. In dem dort Mietvertrag hatten die Parteien in „§ 16 Untervermietung“ des Formularmietvertrags vom Juli 2002 – im Anschluss an Bestimmungen über die Genehmigungsbedürftigkeit einer Untervermietung – folgende Regelung getroffen: „6.

Der Vermieter hat das Recht, diesen Vertrag jederzeit auf eine andere Gesellschaft zu übertragen.“ Mit dreiseitigem Vertrag vom April 2004 trat der Beklagte als Mieter in den Mietvertrag ein.

Im März 2005 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass das Mietverhältnis auf die Eigentümerin der vermieteten Räume – übertragen worden sei und künftige Zahlungen an diese zu leisten seien.

Der Beklagte widersprach der Übertragung des Mietvertrags, leistete aber weitere Zahlungen an die Eigentümerin. Die Klägerin kündigte den Mietvertrag im Dezember 2006 wegen Zahlungsverzugs fristlos; der Beklagte räumte das Mietobjekt am selben Tag.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten rückständigen Mietzins für die Zeit von Februar bis Dezember 2006, Ersatz von Renovierungskosten sowie – Nachzahlung von Nebenkosten für die Jahre 2004 und 2005.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 9.6.2010, XII ZR 171/08, nun entschieden, dass die grundsätzlich notwendige Zustimmung des Mieters zur Vertragsübertragung bereits in § 16 Nr. 6 des ursprünglichen Mietvertrags erteilt worden war.

Danach hat der Vermieter „das Recht, diesen Vertrag jederzeit auf eine andere Gesellschaft zu übertragen“. An diese Zustimmung ist der Beklagte aufgrund seines Eintritts in den Mietvertrag gebunden. Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB stand.

Dabei wird, wie auch der Streitfall zeigt, auf der Vermieterseite ein grundsätzliches Interesse eines gewerblichen, als Gesellschaft organisierten Vermieters anzuerkennen sein, einen wirtschaftlich für sinnvoll erachteten künftigen Wandel der Rechtsform oder Rechtsinhaberschaft durch die Möglichkeit einer Bestandsübernahme der Mietverhältnisse zu erleichtern.

Die Angst vorm Fliegen

Neulich habe ich mir den Film French Kis mit Meg Ryan und Kevin Kline angesehen. Sie spielt hierin eine Amerikanerin, die es zunächst erfolglos versucht, ihre pathologische Flugangst therapieren zu lassen. Erst als ihr Verlobter sich in Frankreich anderweitig orientiert, sieht sie sich gezwungen, ihm zu folgen und es gelingt ihr, ihre Flugangst zu überwinden.

Soweit zum Film. Doch wie sieht es mit der Flugangst in der Wirklichkeit aus? Hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeiten, Flugangst wirksam zu erkennen bzw. erfolgreich zu behandeln, muss ich leider passen. Aus diesem Grund habe ich mich der Fragestellung einmal mit dem Blickwinkel eines Juristen genähert. Und habe ich mich dementsprechend gefragt, ob eine Reiserücktrittsversicherung die Kosten des Fluges erstatten muss, wenn der unter Flugangst leidende Patient „freiwillig“ auf den Antritt der Reise verzichtet. Erwartungsgemäß bin ich auf ein Urteil gestoßen, in dem die Versicherung der Auffassung war, dass sie die Kosten nicht zu tragen habe.

Das Landgericht München hat in dem Verfahren 13 S 5055/06 jedoch entschieden, dass die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten übernehmen muss, wenn das Attest eines Facharztes (Psychiater) vorgelegt wird. Das bloße Attest des Hausarztes reiche jedoch nach Auffassung des LG München nicht aus. Sollte Sie dieses Problem spontan ereilen, ist unser Rat daher, sich sofort durch einen Facharzt begutachten zu lassen. Ansonsten wünschen wir Ihnen, dass dieses Problem bei Ihnen gar nicht auftritt und Sie nicht wie Meg Ryan sagen: I hate paris…

Mietrecht – Angabe Gesamtpersonenzahl bei Betriebskostenabrechnung

Sowohl für den Mieter als auch den Vermieter ist die laufende Betriebskostenabrechnung ein ständiges Ärgernis. Der eine möchte die immer höher steigenden Kosten nicht zahlen. Der andere hat den Aufwand und den Ärger, obwohl die Betriebskosten für ihn nur durchlaufende Posten darstellen.

Trotzdem ist die Betriebskostenabrechnung eine immerwährende Quelle möglicher Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter.

Da der Mieter die Nebenkosten nur dann zu erstatten hat, wenn der Vermieter über die Nebenkosten „ordnungsgemäß“ abrechnet stellt sich aus Sicht des Mieters immer die Frage, ob die Abrechnung ordnungsgemäß war oder ein beachtlicher Formfehler vorlag. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem Vermieter bei der Umlegung der Betriebskosten die Personenzahl mit einem Bruchteil angegeben hatte.

Das es offensichtlich keine halben Personen geben kann, hielten die Mieter dies für unwirksam und verweigerten die Zahlung. Das AG gab der Klage i.H.v. 2.253 € nebst Zinsen – unter Abweisung im Übrigen – statt. Das LG wies sie bis auf einen Betrag von 290 € nebst Zinsen ab.

Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil mit seiner Entscheidung vom 15.9.2010, VIII ZR 181/09, auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück. Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie gem. § 259 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Diesen Anforderungen werden die Abrechnungen des Klägers gerecht.

In den Nebenkostenabrechnungen sind die Positionen Kaltwasser, Abwasser und Müllabfuhr nach „Gesamteinheiten“ von „20,39 Personen“ für 2003, „17,22 Personen“ für 2004, „16,06 Personen“ für 2005 und „13,98 Personen“ für 2006 aufgeschlüsselt, wobei auf die Beklagten jeweils „Einheiten“ von „2,0“ Personen entfallen.

Entgegen der Auffassung des LG wird die Nachvollziehbarkeit einer solchen Abrechnung nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich aus ihr nicht ergibt, wie der Vermieter die – hier mit einem Bruchteil angegebene – Gesamtpersonenzahl im Einzelnen ermittelt hat.

Bei der Ermittlung der Personenzahl muss der Vermieter einen weiteren Schritt oder eine gewisse „Gewichtung“ vornehmen, weil die Zahl der in einem Mietobjekt wohnenden Personen nur entweder „taggenau“ oder zu einzelnen (gröberen) Stichtagen ermittelt werden kann. Der Angabe derartiger Details bedarf es auf der formellen Ebene nicht.

Wie der Vermieter die Gesamtpersonenzahl errechnet hat, ist – nicht anders als etwa die Zusammensetzung der in der Betriebskostenabrechnung angesetzten Gesamtwohnfläche bei der Umlage von Betriebskosten nach der Wohnfläche – eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit, die der Mieter anhand einer Einsicht in die Berechnungsunterlagen (Belegungsliste) im Einzelnen überprüfen kann. Dies muss das Landgericht nun nachholen.

Familienrecht – Hättest Du nur vorher doch einmal gefragt

Praktisch jeder der Unterhalt zahlen muss, wünscht sich, dass dies endet. Zumindest jedoch soll es nach Möglichkeit weniger sein als es heute ist. Die hierfür rechtlich vorgesehene Möglichkeit ist dem Grunde nach die Unterhaltsabänderungsklage gem. § 323 ZPO.

Da erfahrungsgemäß kein Unterhaltsschuldner freiwillig auf seine Unterhaltsforderungen verzichtet, kommt es nach unserer Erfahrung im Ergebnis auch immer zu einem Unterhaltsabänderungsprozess. Unter einem gewissen Standpunkt aus betrachtet sehen Gerichte dies jedoch als mutwillig an.

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 29.10.2010 – 33 WF 1567/10 – entschieden, dass ein Unterhaltsschuldner, der nicht zunächst außergerichtlich den Unterhaltsgläubiger darum gebeten hat, den Unterhaltsanspruch anteilig zu senken, sondern stattdessen ohne Vorankündigung die Abänderungsklage einreicht, mutwillig handele.

Da für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe einige Voraussetzungen bestehen, nämlich Bedürftigkeit des Antragstellers,
Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache und keine Mutwilligkeit hat das OLG München dies zum Anlass genommen, dem Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Im Ergebnis bedeutet das, dass der Antragsteller (der Unterhaltsschuldner) seinen Anwalt selbst bezahlen muss. Ob Erstattungsansprüche gegen den Unterhaltsgläubiger bestehen und werthaltig sind, darf, da diese offenbar unterhaltsbedürftig sind, bezweifelt werden. Gleichzeitig halte ich es aber auch für erwähnenswert, dass das OLG München die Klage gerade nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgewiesen hat.

Die mutwillige Klagerhöhung führt  nicht dazu, dass die Klage in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. Es ging hier lediglich um die Frage, ob dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Daher lautet unser Ratschlag, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und das Ausschließen des Argumentes der Mutwilligkeit zunächst in Absprache mit Ihrem Anwalt außergerichtlich nachweisbar herbeizuführen.

Entschädigung für verspätete Flugreisende bei Zubringerflügen

Nach einem jetzt verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die finanzielle Entschädigung bei Verspätungen umso höher, je weiter der endgültige Zielort entfernt ist. Die Fluggesellschaft kann den Transport nicht in die einzelnen Etappenziele beim Zubringer- und Anschlussflug aufteilen und so den Ausgleichsanspruch kürzen.

Sachverhalt

Ein Ehepaar wollte im Mai 2005 mit der Fluggesellschaft KLM von Berlin nach Amsterdam und von dort nach Aruba fliegen. Der erste Flug wurde aber annulliert, weil es in Amsterdam neblig war, so dass die Fluggäste logischerweise den Anschlussflug nicht erreichen konnten. Die niederländische Fluggesellschaft zog deshalb die Kombi-Tickets ein und gab Ersatzflugscheine für den Folgetag aus, an dem der Flug dann auch stattfand. Das Ehepaar hat gegen den Zahlungsanspruch von KLM mit Ansprüchen in Höhe von € 600 pro Person wegen Stornierung der ersten Teilstrecke eines Flugs durch die Beklagte im Mai 2005 aufgerechnet. Hiergegen wendete sich KLM mit der Zahlungsklage.

Fluggastverordnung

Nach Maßgabe des Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 stehen dem Kunden bei der Annulierung eines Fluges wahlweise folgende Rechte zu:

  • Erstattung des Ticketpreises
  • kostenloser Rückflug zum Abflugort
  • anderweitige Beförderung zum Zielort

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen:

  • 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden
  • 400 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden
  • 600 € für eine Flugstrecke kürzer größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden

Diese Entschädigungszahlungen werden fällig, wenn die Fluglinie bis spätestens 14 Tage vor Flug den Fluggast davon nicht verständigt hat; oder sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat in seinem Urteil vom14.10.2010, Xa ZR 15/10, nun entschieden, dass für die Bemessung von Ausgleichsansprüchen wegen Annullierung eines Zubringerfluges nach Fluggastrechteverordnung  im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen sind, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-173/07 (Emirates./.Schenkel), wonach Hin- und Rückflug als gesonderte Flüge i.S.v. Art. 3 der Fluggastrechteverordnung anzusehen sind, spricht nicht gegen, sondern für diese Auslegung. Bestätigt wird dieses Ergebnis ferner durch die Rechtsprechung des EuGH zum Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung. Dieser setzt voraus, dass der Fluggast das Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Bei direkten Anschlussflügen i.S.v. Art. 2 Buchst. h der Fluggastrechteverordnung ist mithin nicht eine Verspätung am Zielort einer einzelnen Teilstrecke maßgeblich, sondern eine Verspätung am Endziel. Bei einer Annullierung kann nichts anderes gelten. Dem Ehepaar wurde daher nun rechtskräftig ein Anspruch von jeweils 600 Euro zuerkannt

Familienrecht – Liebe macht taub

Ich habe in der Zeitung einen interessanten Artikel über die Entfremdung von Paaren innerhalb von langjährigen Partnerschaften gelesen.

Die Wissenschafter hatten in einer Studie „Older but not wiser—Predicting a partner’s preferences gets worse with age“ untersucht, wie sehr die Partner die Neigungen des anderen Partners einschätzen und vorhersagen konnten. Die Genauigkeit der Vorhersagen lag im Durchschnitt bei 40 Prozent.

Die älteren Paare erreichten allerdings nur 36 Prozent, während die jüngeren 42 Prozent erreichten. Eigentlich ist dies schon im Ansatz überraschend. Weil alleine das Werfen einer Münze zu einer Genauigkeit von 50 % führen müsste. Allem Anschein nach war hier in jedem Fall der Versuch, sich in den geliebten Partner hinein zu versetzen ungenau geblieben. Die Tatsache, dass dies über die Jahre in der Partnerschaft nachlässt bestärkt mich jedoch in meiner Vermutung / Befürchtung, dass Liebe nicht blind macht.

Liebe macht taub

Immer wieder stelle ich bei der Begleitung meiner Scheidungsmandate fest, dass die Ehepartner mit der Zeit aneinander vorbeizureden scheinen.

Das muss er/sie doch verstehen!

Wir hören nicht mit zwei zu, sondern mit

Vier Ohren Modell.

Das führt jedoch dazu, dass der andere manchmal nicht das hört was wir eigentlich sagen wollten. Und weil jede Botschaft immer nur beim Empfänger entsteht führt dies bisweilen zu Missverständnissen.

Und wenn dann mit der Zeit Gewohnheit sich mit einschleicht, hört man gar nicht mehr was der andere sagte. Sondern nur noch das, was wir erwartet haben, was er sagen würde. In jedem Gespräch schwingen immer auch die vergangenen Gespräche mit.

Wenn wir eine Dauerpartnerschaft, eine Ehe, retten wollen, dann müssen wir sowohl an uns als auch an der Partnerschaft arbeiten. Immer! Sobald wir die Fähigkeit verlieren dem anderen zuzuhören und zu erkennen, an was ihm / ihr etwas liegt, verlieren wir die Partnerschaft.

Und dann mag es einen Moment geben wo wir uns eingestehen müssen, dass wir keinen Grund zum Gehen brauchen, wenn wir keinen Grund mehr zum bleiben haben. Was im Falle einer Ehe dann den Scheidungsanwalt unumgänglich macht.</p>

Mietrecht – Vermieter, stell mir keine Bedingungen

Wenn ein Vermieter Modernisierungen an dem Objekt durchführt, dann möchte er auch, dass sich diese Investitionen irgendwann rentieren. Aus diesem Grund sind Modernisierungsarbeiten des Vermieters üblicherweise mit einer Mieterhöhung verbunden. Heute wollen wir uns einmal ansehen, wie Vermieter versuchen, ihr Mieterhöhungsverlangen rechtssicher durchzusetzen und was Gerichte hierzu sagen.

Modernisierungsmieterhöhung

Nach § 559 BGB kann die Miete gegebenenfalls um 11% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten pro Jahr erhöht werden. Dem Grunde nach ist dies eine durchaus sinnvolle Regelung. Der Vermieter kann die Kosten nicht sofort geltend machen. Sie werden im Rahmen der üblichen Abnutzung anteilig auf den Mieter umgelegt. Der Mieter hat gleichzeitig den mit der Baumaßnahme verbundenen Vorteil der Modernisierung.

Turnusmäßige Mieterhöhung

Demgegenüber stellt ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB in der Form des § 558a BGB dem Grunde nach keine Reaktion auf die Modernisierung dar. Das turnusmäßige Mieterhöhungsverlangen kann auch ohne Modernisierung erfolgen, solange die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreicht ist. Durch die Modernisierung wird jedoch ggf. die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen sein, dass auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt eine Mieterhöhung zulässig sein kann.

Bedingte Verknüpfung der Mieterhöhungsverlangen

Mieterhöhungsverlangen im Sinne des § 558a BGB sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Zulässig sind ausschließlich sog. Rechtsbedingungen. In einem vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg am 15.07.2010 – 2 C 132/10 – entschiedenen Fall hatte der Vermieter nun vorrangig sein Mieterhöhungsverlangen auf § 559 BGB (Modernisierung) gestützt. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht davon ausging, dass jenes Mieterhöhungsverlangen unwirksam gewesen sei, stützte er sein Mieterhöhungsverlangen auf § 558a BGB. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg ist dieser Konstruktion nicht gefolgt.

Nach der dortigen Auffassung handelte es sich nicht um die dem Grunde nach zulässige Rechtsbedingung. Das Gericht wies die Klage ab. Es ist hier jedoch durchaus zweifelhaft, ob diese Ansicht des Amtsgerichtes Berlin-Schöneberg richtig ist.

Das Landgericht Berlin hat im Urteil vom 29.10.2009 – 67 S 236/09 – zumindest eine andere Auffassung vertreten. Bei einem Mieterhöhungsverlangen, das für den Fall der Unwirksamkeit eines vorangegangenen Erhöhungsverlangens gelten soll, liegt eine zulässige Rechtsbedingung vor.

Wie sich hieran zeigt, kann gerade beim Mieterhöhungsverlangen nicht dringend genug angeraten werden, zur Durchsetzung möglichst frühzeitig einen mietrechtlich versierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Versicherungsschutz bei unklarem Tathergang

Der Albtraum eines jeden Wohnungsnutzers. Man kommt nach Hause und findet die eigene Wohnung ausgeraubt vor. Wohl dem, der zumindest versichert ist und nicht auf dem Schaden sitzenbleibt. Denkt er zumindest in diesem Moment…

Jedoch kommt es bisweilen vor, dass die Versicherung der Auffassung ist, dass der Versicherungsnehmer ihr gegenüber im Detail Dinge nachweisen muss, die bisweilen nicht einmal die Polizei weiß. So hatte eine Versicherung in einem Fall, in dem über einem Balkon im 1. Stock die Täter eingedrungen waren, die Regulierung des Schadens mit der Begründung abgelehnt, dass nicht nachgewiesen sei, wie denn die Einbrecher auf den Balkon gekommen wären.

Der BGH stellte  jedoch klar, dass durch die Tatsache, dass die Balkontür nachgewiesenermaßen aufgehebelt worden war und Gegenstände aus der Wohnung fehlten, bewiesen sei, dass ein Einbruch stattgefunden habe. Mehr musste der Versicherungsnehmer seiner Versicherung nicht darlegen.

Diese musste daher den Schaden erstatten. Wie Sie jedoch der Tatsache entnehmen können, dass es sich hierbei um ein Urteil des Bundesgerichtshofes handelt, werden Sie erkennen, dass Versicherungen nicht immer ganz freiwillig durchaus berechtigte Forderungen der Versicherungsnehmer erfüllen.

Daher sollten Sie, wenn die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche bei der Versicherung abgelehnt werden, sich durchaus ernsthaft überlegen, insoweit einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.