Jahresarchiv: 2015

Verkehrsrecht – Schleudertrauma bei Verkehrsunfall

Neulich habe ich im Fernsehen den Film Wild Things gesehen. Bill Murray spielte darin einen Anwalt, der eine Halskrause trug. Im Laufe des Films zeigte sich, dass er diese offensichtlich nicht brauchte und nur wegen der Detektive der Versicherungsgesellschaft trug.

Der Film ist schon etwas älter und spielt insoweit mit der Vorstellung, dass bei jedem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma entsteht und hierüber Geld von der Versicherung zu holen ist.

Nun haben mir mehrere Mandanten in Verkehrsunfallsachen auf Nachfrage, ob bei ihnen ein Schleudertrauma diagnostiziert wäre sinngemäß geantwortet, dass doch heute keine Versicherung mehr an ein Schleudertrauma glaubt und deshalb auch keinen diesbezüglichen Schadensersatz zahlen würde.

Das ist so nicht ganz richtig. Zwar gingen in der Vergangenheit Gerichte bisweilen davon aus, dass das sog. HWS-Syndrom bei Kollisionen mit einer Geschwindigkeit bis zu 10 km/h unmöglich sei. Dieser pauschalen Betrachtungsweise hat der BGH in seinem Urteil im Verfahren VI ZR 139/02 jedoch widersprochen.

Wenn ein Unfallgeschädigter über Beschwerden klagt, die auch von einem Gutachter nicht widerlegt werden können, müssen die Richter ihm dies glauben und entsprechend ausurteilen.

Sie sollten daher im Falle der Abwicklung eines Verkehrsunfalles hier keine Scheu haben, die bei Ihnen tatsächlich auftretenden Schmerzen nicht nur Ihrem Arzt, sondern auch Ihrem Anwalt mitzuteilen, damit dieser alle Ihnen zustehenden Rechte für Sie geltend machen kann.

Kann ich Sturmschäden bei lockeren Dachziegeln von der Gebäudeversicherung ersetzen lassen?

Der Herbst steht vor der Tür. Er bringt uns viel, z.B. Regen, bunte Blätter und vor allen Dingen: Wind! Letzteres ist ein Grund, weshalb nicht jeder Gebäudeeigentümer heiheihossassa singen möchte.

Speziell wenn dann auch noch ein Schaden eintritt, den die Gebäudeversicherung nicht übernehmen will, ist guter Rat gefragt. Zunächst muss man eins ganz nüchtern festhalten. Eine Versicherung ist ein Kapitalunternehmen.

Als solches möchte die Versicherung Gewinne machen. Gewinne machen die Versicherungen nur dann, wenn sie möglichst hohe Umsätze und möglichst wenige Kosten haben. Das als solches ist so selbstverständlich, wie im Ansatz nicht zu beanstanden. Doch manchmal führt dies dazu, dass die Versicherungen versuchen, über Gebühr sich der Leistungsverpflichtung zu entziehen.

So hat in einem Fall die Gebäudeversicherung die Regulierung des Schadens mit der Begründung verweigert, dass das Dach ohnehin bereits marode war und im Sturm lediglich bereits lockere Ziegeln vom Dach geflogen seien.

Die Richter am Oberlandesgericht Koblenz sahen dies anders. Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil 10 U 1018/08 entschieden, dass die Versicherung nachweisen müsste, dass der Hauseigentümer von lockeren Ziegeln bereits gewusst hatte. In dem konkreten Fall konnte die Versicherung dies nicht.

Weil der Versicherung der Nachweis, dass der Gebäudeeigentümer grob fahrlässig gehandelte hatte, daher nicht gelangt, musste sie den entstandenen Schaden tragen.

Erbrecht – Gehört die Lebensversicherung zum Nachlass?

Wenn sich nach dem Tod eines Erblassers die Angehörigen und Erben streiten, dann im Wesentlichen über zwei Dinge, nämlich
erstens um das Geld (Aktiva) und zweitens die Schulden und Kosten (Passiva).

Abgesehen von den Beerdigungskosten, denen man sich durch eine Erbausschlagung nicht immer entziehen kann, sind die Schulden für die Erben kein unüberwindliches Problem. Eine Erbausschlagung kann hier alle Probleme auf einen Schlag lösen. Daher werden in der Praxis die Auseinandersetzungen darüber geführt, ob bestimmte Wertgegenstände tatsächlich zum Nachlass gehören oder an dem Nachlass vorbeifließen.

Grundsatz der Universalsukzession

Mit dem Todeszeitpunkt treten nach § 1922 BGB der oder die Erben im Wege der Universalsukzession in alle bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten ein. Dieser rechtliche Grundsatz wird jedoch in den streitigen Fällen in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise erheblich aufgeweicht.

Vermächtnis

Der Erblasser kann im Rahmen eines Testamentes bestimmen, dass bestimmte Vermögensgegenstände als Vermächtnis an eine bestimmte Person oder Organisation herauszugeben sind. Zwar wird der Erbe der Universalsukzession zunächst Eigentümer dieser Gegenstände. Es besteht aber ein Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben, dass der Vermächtnisgegenstand an den Vermächtnisnehmer herausgegeben wird.

Bisweilen führt dies soweit, dass vor dem Hintergrund der Werte des restlichen Nachlasses und des zugewandten Vermächtnisses sogar in Frage gestellt werden kann, ob es „nur“ ein Vermächtnis war oder sich bereits schon um eine Erbeinsetzung handelte, weil der überwiegende Teil des Vermögens im Rahmen des Vermächtnisses übergegangen ist.

Schenkungen auf den Todesfall

Noch streitiger als derartige Vermächtnisse sind meiner Wahrnehmung nach jedoch Fälle, in denen es sich um eine Schenkung auf den Todesfall bzw. einen Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB handelt.

Üblicherweise handelt es sich dabei um Sparbuchfälle oder Lebensversicherungen mit einem Bezugsrecht. So lag der Fall z.B. auch, über den der BGH mit Urteil IV ZR 112/95 zu entscheiden hatte. Dort trat ein Mann seiner Bank eine Lebensversicherungspolice ab, um einen Kredit zu besichern. Die ursprüngliche Begünstigte, seine Ehefrau, hat er dabei handschriftlich aus der Police gestrichen.

Als er starb, beanspruchte seine Witwe dennoch die Versicherungssumme. Der BGH entschied, dass die Lebensversicherung im Normalfall demjenigen zusteht, der auf der Police als Begünstigter eingetragen ist. Diesem fließt sie im Todesfall des Erblassers direkt ohne Umwege über den Nachlass zu.

Weil aber in diesem Fall der Name des Begünstigten durchgestrichen wurde, gehörte die mit dem Restdarlehen verrechnete Summe zum Nachlass. Damit erhöhten sich in diesem Fall auch die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten, hier die Eltern des Verstorbenen.

Sollten Sie einzelne Vermögenswerte, Sparbücher oder Versicherungssummen einer bestimmten Person zukommen lassen wollen, empfiehlt es sich daher, sich vorab einmal den Rat eines Erbrechtsanwaltes für eine rechtssichere Konstruktion und Formulierung einzuholen.

Familienrecht – Drum prüfe, wer sich ewig bindet …

Von einer „ewigen Bindung“ kann Angesichts der Scheidungsquote und der durchschnittlichen Dauer einer Ehe heute kaum noch gesprochen werden. Aus diesem Grund sichern sich immer mehr Menschen durch einen Ehevertrag für den Fall einer Scheidung ab. Im Spiegel wurde von einer deutschen Millionenerbin berichtet, die dies auch vor der Ehe mit ihrem französischen Mann getan hatte. Als nun die Scheidung anstand hat dieser vor einem englischen Gericht geklagt. Nicht zuletzt deshalb, weil dort bislang Eheverträge für das Gericht nicht verbindlich waren.

Internationals Privatrecht

Vor dem Hintergrund, dass die Bindungswirkung von Eheverträgen in Deutschland und England unterschiedlich gehandhabt wird war der Rat von Rechtsanwälten in derartigen Fällen u.U., die Scheidung nach Möglichkeit in England zu beantragen. Durch unterschiedliche Voraussetzung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Scheidungsantrag – insbesondere das Trennungsjahr – konnte es hier zu einem Wettlauf der Scheidungsanträge kommen. Es bleibt abzuwarten, ob die sich andeutende Änderung in der britischen Rechtsprechung sich fortsetzt. In dem Fall würde das Bedürfnis für eine Scheidungsklage in England deutlich geringer werden. Mal abgesehen davon, dass dies ohnehin ein Luxusproblem ist und nur für einen geringen Anteil der Scheidungswilligen überhaupt Sinn machen kann und rechtlich in Frage käme.

Bindungswirkung nach deutschem Recht

In Deutschland gilt dem Grunde nach Vertragsfreiheit, die sogar verfassungsrechtlich durch Art. 2 GG geschützt ist. Danach können die Eheleute ihre Angelegenheiten bis an die Grenze der Sittenwidrigkeit frei regeln. Wann genau diese Grenze erreicht bzw. überschritten ist, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Tendenz kann man jedoch sagen, dass es ein Ausdruck der drohenden Sittenwidrigkeit ist, wenn die erkennbare Schutzwürdigkeit eines Ehegatten (Ausländer, Kinderbetreuung, Krankheit etc) über Gebühr vernachlässigt oder sogar vollständig ausgeklammert wird.

Scheidungsfolgenvereinbarungen und Versorgungsausgleich

In der deutschen Scheidungspraxis sind die Rentenanwartschaften, die im Versorgungsausgleich geregelt werden, häufig genug der wirtschaftlich bedeutsamste Posten. Wer Rentenanwartschaften bekommen soll ist zur Vermeidung von Altersarmut meistens darauf angewiesen. Wer sie abgeben muss erfährt einen spürbaren Einbruch seiner zuvor bestehenden Altersvorsorge. Aus diesem Grund bestand und besteht ein nicht zu leugnendes Interesse insbesondere diese Frage im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. In der Vergangenheit war dies nach § 1408 BGB erschwert. In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen.  Der Ausschluß ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Diese Einschränkungen hat der Gesetzgeber in § 1408 BGB fallen gelassen. Einschränkungen bestehen insoweit nur noch unter dem Gesichtspunkt der §§ 1,1,’VersAusglG VersAusglG des Versorgungsausgleichsgesetzes.

Fazit

Ein Ehevertrag kann viele Probleme, die bei einer Scheidung auftreten können, vorab regeln. Und damit insgesamt nicht nur Scheidungen beschleunigen, sondern auch dazu beitragen, dass diese deutlich entspannter und unemotionaler durchgeführt werden. Lassen Sie sich ggf. hier durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten, damit der Vertrag auch tatsächlich das beinhaltet, was Sie für den Fall der Scheidung geregelt haben wollen.

Erbrecht –Testament nach Ehe oder Beziehung ungültig?

In den Zeiten, in denen man verliebt ist, sich versteht und an eine gemeinsame Zukunft glaubt, schmiedet man allerlei Pläne. Manche davon gehen sogar über den Tod hinaus. Verliebte Partner und Eheleute setzen sich gegenseitig zu Erben ein.

Wenn dann die Beziehung oder die Ehe scheitert, wird alles Mögliche geregelt. Häufig genug wird jedoch das einmal errichtete Testament vergessen und nicht berücksichtigt. Da jedoch der Tod eine zum Leben gehörende notwendige Tatsache ist, stellt sich irgendwann mit Sicherheit die Frage, was mit diesem Testament rechtlich geschehen ist.

nzuweisen, dass es für die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, darauf ankommt, ob die Testierenden miteinander verheiratet sind. Nur Eheleute können gem. § 2265 BGB  ein gemeinschaftliches Testament errichten.

Wer nur in einer Beziehung, neudeutsch würde man von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sprechen, lebt, kann im rechtlichen Sinne kein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Fall bleibt jedoch die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen.

Dieser bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Alternativ können die beiden Partner jeder ein eigenes Testament errichten und sich dabei wechselbezüglich zu Erben einsetzen.

Dabei handelt es sich dann aber nicht um ein gemeinschaftliches Testament, sondern um zwei getrennte Testamente, die rechtlich auch in ihrem Bestand unabhängig voneinander zu betrachten sind.

Testamente von Ehegatten

Die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente richten sich nach § 2077 BGB i.V.m. § 2268 BGB. Im Ergebnis werden danach Testamente von Verlobten und Ehegatten unwirksam, wenn die Verlobung aufgelöst wird bzw. die Ehe geschieden ist oder zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für Ehescheidung vorlagen.

In diesem Fällen endet die rechtliche Wirkung des Testamentes automatisch mit der Beendigung der Verlobung bzw. der Ehe.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Bei letztwilligen Verfügungen im Rahmen von nichtehelichen Lebensgemeinschaften sieht dies jedoch ganz anders aus. Dies folgt zu einen aus dem oben dargelegten Grund, dass es sich insoweit nicht um gemeinschaftliche Testamente handelt. Vielmehr sind es Einzeltestamente des jeweiligen Partners, die von dem Bestand des anderen Testamentes unabhängig sind.

Sie sind aber auch von dem Bestand der Beziehung unabhängig, da die gesetzlichen Regelungen lediglich auf Ehe und Verlöbnis eingehen und neue Lebensformen wie die nichteheliche Lebensgemeinschaft gerade nicht regeln.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in seinem Beschluss vom 23.06.2003 – 6 W 45/03 – dies auch noch einmal bestätigt. Eine analoge Anwendung der gesetzlichen Regelungen auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat das OLG Celle ausdrücklich abgelehnt.

In dem dortigen Fall war es so, dass die Frau ihren Partner zum Erben eingesetzt hatte und das von ihr errichtete notarielle Testament nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht widerrufen hatte. Nach ihrem Tod haben fünf als gesetzliche Erben in Betracht kommende Verwandte das Testament angefochten. Das OLG Celle ist jedoch der Klage der enterbten Verwandten nicht gefolgt.

Erbrecht –Die persönliche Habe des Erblassers

Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Testamente tunlichst eindeutig formuliert sein sollten. Anderenfalls ist der Streit mehrerer in Betracht kommender Erben nach dem Tod des Erblassers geradezu vorprogrammiert.

Nicht immer ist für jeden Dritten, der ein Testament liest, sofort nachvollziehbar, was der Erblasser sich darunter vorgestellt hat. Dabei hat der Erblasser eine ihm völlig eindeutig erscheinende Lösung vor Augen gehabt.

So war es wohl auch in dem Fall, in dem ein Mann in seinem Testament einem Angehörigen mit der übrigen persönlichen Habe bedacht hatte. Leider wusste niemand, was darunter im Detail zu verstehen sein sollte. Letztlich landete der Fall vor dem Landgericht München.

Dieses entschied, dass unter dem Begriff der „übrigen persönlichen Habe“ lediglich Gegenstände des persönlichen Gebrauchs wie z.B. Kleidung, Schmuck und Bücher fallen.

Die für die Erben hier offenkundig interessanteren Sachen wie Geld, Spar- und Wertpapierdepots gehörten jedoch nicht dazu. So das LG München I in seinem Urteil 23 O 13892/03.

Erbrecht – Vorkaufsrecht der Miterben

Neulich habe ich in einer Zeitschrift folgendes gelesen: Jahre nachdem vier Söhne ein Grundstück geerbt haben, verkauft einer sein Viertel. Die Miterben sind damit nicht einverstanden und klagen. Dieser Text zeigt, dass Boulevardzeitschriften keine juristischen Ratgeber sind und man im Zweifelsfall lieber jemanden fragen sollte, der sich damit auskennt.

Erbengemeinschaft = gesamthänderische Bindung

Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass nach § 1922 BGB der oder die Erben automatisch an die Stelle des Erblassers treten. Zwar haben die Erben untereinander einen rechnerisch bestimmbaren Erbanteil.

Dies nützt ihnen zunächst jedoch nichts, da die Erben untereinander in der Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden sind. Der Nachlass insgesamt und jedes in dem Nachlass befindliche Teil gehört allen Erben gemeinsam.

Stellen wir uns den Nachlass einmal als eine Torte vor. Vier Erben erben gemeinsam, und zwar jeder zu gleichen Teilen.

D.h., dass jeder Erbe zu ¼ an dem Nachlass beteiligt ist. Leider wird kein Erbe satt, da keinem der Erben ein konkretes Stück an der Torte zusteht. Jedem Erbe steht insgesamt ¼ an der Torte zu, aber kein konkretes Stück.

Sowohl an der Kuchentafel als auch bei der Verteilung des Nachlasses muss man daher, damit die Bedürfnisse befriedigt werden, das Gut zunächst aufteilen.

An der Kuchentafel macht man das mit Messer und Tortenheber. Bei dem Nachlass reden wir von einer Erbauseinandersetzung.

Erst wenn diese Erbauseinandersetzung zu einer konkreten Zuordnung geführt hat, gehört den Erben ein konkreter Anteil an irgendetwas.

Miteigentumsanteil an dem Grundstück

In dem vorbezeichneten Beispiel aus der Zeitschrift ist es nun so, dass dem Erben kein Anteil an dem Grundstück zustand. Das Grundstück stand im Eigentum derErbengemeinschaft. Dem konkreten Miterben stand lediglich ein Anteil an der Erbengemeinschaft zu. Diesen Erbanteil hat er anschließend übertragen.

Dies ist rechtlich dem Grunde nach zulässig. Was hierbei jedoch offenkundig übersehen wurde ist, dass dem Miterben nach § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht insoweit zustand.

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock, welches in dem Verfahren 7 U 301/97 über den Fall zu entscheiden hatte, entschied denn auch, dass die Veräußerung des Anteils an einem Drittel rückgängig gemacht werden kann.

Erbrecht – Wie widerrufe ich ein Testament?

Ich habe in der letzten Zeit einige Beiträge darüber geschrieben, wie man ein Testament wirksam errichtet. Dabei habe ich auch auf die möglichen Folgen von Formfehlern etc. hingewiesen. Insbesondere darauf, dass ein gewünschtes Testament unter Umständen keine rechtliche Wirkung entfaltet.

Heute möchte ich mich aber einmal damit befassen, wie man ein tatsächlich wirksam errichtetes Testament wieder aufheben kann.

Errichtung eines neuen Testamentes

Das Testament ist der letzte Wille eines Erblassers. Das klingt sehr poetisch. Es ist aber auch genauso gemeint. Es ist der letzte Wille des Erblassers. Sobald er einen neuen, abweichenden Willen wirksam niederlegt, hebt er damit sein vorhergehendes Testament auf.

Nur dann, wenn sich in dem neuen Testament konkrete Hinweise dafür finden, dass das alte Testament (zum Teil) weiter gelten soll, wird man unter Umständen von einer Testamentsergänzung ausgehen können oder müssen. Im Regelfall wird allein durch das neue Testament das alte aufgehoben.

Vernichtung des Testamentes

Wenn der Erblasser selbst seinen letzten Willen vernichtet, dann gilt wieder die gesetzliche Erbfolge. Hierbei ist jede Form der Vernichtung denkbar. Stellen wir uns das hier filmreife Verbrennen des Testamentes genauso vor, wie das Zerreißen oder bewusste in den Mülleimer werfen. Wie der vom Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) entschiedene Fall –  1 ZBR 093/04 – zeigt, ist aber nicht einmal die körperliche Vernichtung des Testamentes erforderlich. In dem dortigen Fall hatte ein Mann 1998 sein Testament errichtet.

Nach seinem Tod im Jahr 2003 wird jenes Testament gefunden. Der Text des Testamentes aus dem Jahr 1998 ist jedoch durchgestrichen und die Unterschrift des Erblassers mehrfach durchgekreuzt. Gleichzeitig fand sich ein neues Testament, welches aber unvollständig war. Das Gericht entschied nun, dass mit dem Durchstreichen der Erblasser klar und unmissverständlich ausgedrückt habe, dass diese Verfügung widerrufen sein sollte.

 
Vor dem Hintergrund, dass das Testament jedoch noch vorhanden war, konnte es zur ergänzenden Auslegung des lückenhaften vorhandenen, wirksamen Testamentes genutzt werden. Der Wille des – zum Zeitpunkt der Auslegung toten – Erblassers kann auch aus Umständen ermittelt werden, die außerhalb des Testamentes liegen, sofern sich hierfür im Rahmen des Testamentes Anhaltspunkte finden lassen.

Beschädigte Testamente

Ein Sonderfall in diesem Bereich stellen Testamente dar, die erkennbar beschädigt wurden und nicht mehr (vollständig) gelesen werden können. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte in dem Verfahren 15 W 331/06 über einen Fall zu entscheiden, in dem aus dem Papier auf dem das Testament geschrieben wurde, ein Stück herausgeschnitten wurde. Hierdurch war offenkundig eine Zeile aus dem Testament entfernt worden.

Es konnte nicht geklärt werden, was Inhalt der entfernten Zeile war und wer die Zeile aus dem Testament entfernt und aus dem Papier herausgeschnitten hatte. Das OLG Hamm hat hierzu entschieden, dass es auf den Inhalt des entfernten Textes dann nicht ankäme, wenn nachweisbar der Erblasser den Text entfernt hätte. Dann wäre insoweit von einem teilweisen Widerruf des Testamentes auszugehen.

Da dies in jenem Fall nicht nachweisbar war, hat das OLG Hamm nicht aufgrund des Testamentes einen Erbschein erteilt, weil hierzu derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des Testamentes beruft, den vollständigen Inhalt des für ihn günstigen Testamentes nötigenfalls beweisen muss. Dies war in dem konkreten Fall nicht möglich. Aus diesem Grund war hier von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen.

Hinterlegung bei Gericht

Testamente, sowohl notarielle als auch privatschriftlich errichtete, können bei Gericht hinterlegt werden. Notarielle Testamente werden immer hinterlegt; bei eigenhändigen ist dies nur eine vom Gesetzgeber eingerichtete Option. Aus dieser Systematik folgt auch eine unterschiedliche Behandlung für den Fall, dass das Testament wieder aus der amtlichen Verwahrung entfernt wird.

Nach § 2256 BGB gilt ein notarielle Testament als widerrufen, wenn der Erblasser es aus der amtlichen Verwahrung zurücknimmt. Diese dem Grunde nach gesetzlich völlig eindeutige Regelung musste das Oberlandesgericht (OLG) München in dem Verfahren 31 Wx 19/05 auch noch einmal in einem Urteil bestätigen.

Bei einem privatschriftlichen Testament wäre dies anders gewesen. Dies bleibt auch nach der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung dem Grunde nach bestehen. Hier wäre der Widerruf in anderer Weise nachzuweisen.

Erbrecht – Können notarielle Testamente formunwirksam sein?

Wir haben bereits mehrfach über die Möglichkeit berichtet, eigenhändige Testamente nach § 2247 BGB zu errichten. Ohne Beratung kommt es insoweit leider immer wieder zu Formulierungsfehlern oder Verstoß gegen Formvorschriften, die das Testament unwirksam machen.

Hieraus ziehen die Testierenden häufig den Schluss, dass allein ein notarielles Testament für sie die Sicherheit eines wirksamen Testamentes bedeutet. Leider ist dem nicht immer so.

In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedenen Fall hatte der Notar den letzten Willen der Erblasserin auf einem Stenoblock notiert. Anschließend ließ er die Frau auf einem leeren Blatt unterschreiben, tippte die Aufzeichnungen ab und fügte den unterschriebenen Bogen an. Die in dem Testament nicht (ausreichend) bedachten Hinterbliebenen fochten das Testament anschließend an. Das OLG Hamm gab dem in der Entscheidung 15 W 107/00 recht. Aus der so errichteten Urkunde sei nicht zu erkennen, für welche Erklärung die Erblasserin ihre Unterschrift geleistet hatte.

Derartige Fälle sind – zum Glück – eine Ausnahme. Die Regeln des Beurkundungsgesetzes, an die sich der Notar dem Grunde nach halten müsste, würden bei ihrer Einhaltung derartige Fehler verhindern. Wie das konkrete Beispiel zeigt, ist dies jedoch nicht immer sichergestellt. Darüber hinaus müssen wir leider immer wieder feststellen, dass Notare bisweilen dazu neigen, die Regelungen in Testamenten weniger anhand des tatsächlichen Willen des Erblassers, sondern mehr an den abstrakt zweckmäßigen, üblichen und in Textbausteinen des Notariates bereits vorkommenden Regelungen zu erfassen.

Auch werden hierbei steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, über die der Notar nicht belehren muss (!) nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund empfehlen wir, bei einem größeren Nachlass, der bereits bei einem Einfamilienhaus beginnt, in jedem Fall die Hinzuziehung eines Steuerberaters und die Einholung einer zweiten fachkundigen Meinung. Das Wesen des Testamentes ist es leider, erst zu wirken, wenn der Testierende tot ist. Und dann ist für eine Änderung leider alles zu spät. Hier kann nur rechtzeitige Beratung zu dem gewünschten Ergebnis führen.

Erbrecht – Umfang der Kosten der Beerdigung

In der Mehrzahl der Fälle, in denen sich die Erben über die Kosten der Beerdigung Gedanken machen oder streiten geht es darum, ob sie überhaupt die Kosten zu tragen haben. Zu der Frage, wer die Kosten einer Beerdigung zu tragen hat, hatten wir uns in der Vergangenheit bereits Gedanken gemacht.

Manchmal stellen sich die Erben jedoch viel detaillierte Fragen, nämlich welche Kosten im Rahmen der Ausrichtung der Beerdigung von allen Erben gemeinsam zu tragen sind.

Grundsatz: angemessene Beerdigung

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen die Erben die Beerdigung so ausrichten, wie es dem Erblasser entsprach. Eine feste Regelung darüber, welche Art der Ausrichtung der Beerdigung angemessen ist, hat der Gesetzgeber mit gutem Grund nicht getroffen. Naturgemäß unterscheidet sich dies je nach konkretem Erblasser. Die Beerdigung eines Mitgliedes des Hauses Thurn und Taxis wird anders aussehen als die Beerdigung von Hans Mustermann und Hannelore Beispielfrau.

Reise und Übernachtungskosten

In einem durch das Amtsgericht Hamburg entschiedenen Fall war es nun so, dass es innerhalb einer Erbengemeinschaft Streit über die Kosten der Beerdigung gab. Ein Miterbe verlangte seine Reise- und Übernachtungskosten erstattet zu bekommen, die im Zusammenhang mit der Beerdigung entstanden waren. In dem Urteil 7C C 13/07 erteilte das Amtsgericht Hamburg diesem Ansinnen eine Absage. Lediglich die Beerdigung als solches, eine (angemessene) Trauerfeier und der Grabschmuck müssen von allen Erben gemeinsam bezahlt werden. Reise- und Übernachtungskosten hingegen hat jeder für sich alleine zu tragen.

Erbrecht – Testamente immer eindeutig formulieren

Dem Grunde nach sollte es nicht so schwer sein, seinen letzten Willen zu formulieren. Man überlegt sich, was nach dem eigenen Tod gelten soll und schreibt genau das auf. Klingt einfach, ist es aber offensichtlich nicht immer.

in Erblasser hatte in seinem Testament bestimmt, dass sein gesamtes Vermögen an seine Lebensgefährtin oder an die gemeinsame Tochter gehen sollte. Natürlich kam es im Nachfolgenden zu einem Streit über das Erbe. In der ersten Instanz wurde das Testament mit der Begründung für unwirksam erklärt, dass die Erbeinsetzung nicht hinreichend eindeutig sei.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat jedoch dann in seinem Urteil 1 ZBR 229/97 entschieden, dass das Testament tatsächlich wirksam sei. Der Testierende habe es nur unmöglich formuliert. In dem Testament stehe – nach Auffassung der Richter – erben soll die Lebensgefährtin, ersatzweise (falls sie vor dem Mann stirbt) die Tochter.

Ob dies tatsächlich der Wille des Erblassers war oder nicht, wird sich nicht mehr aufklären lassen. Ihn kann man naturgemäß nicht mehr fragen. Alle Beteiligten, insbesondere die Mutter und die Tochter, werden mit dieser Auslegung leben müssen, weil das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Und so ist es so häufig im Leben und manchmal auch danach, dass wenn zwei sich streiten, ein Dritter entscheidet. Wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Hinterbliebenen, die Menschen die Sie lieben und die Sie in Ihrem Testament bedenken wollen, sich anschließend streiten (müssen), dann tun Sie sich und Ihnen einen Gefallen und sorgen Sie dafür, dass Ihr Testament eindeutig und unmissverständlich formuliert ist.

Mietrecht – Der Willen zum Grillen

Der Sommer ist da. Und was liegt bei diesem Wetter dann näher, als im eigenen Garten oder auf dem Balkon zu grillen. Doch des einen Freud ist bekanntlich des anderen Leid. Und so dringen nicht nur die freudigen Gespräche der grillenden Nachbarn oder der Neid auslösende, verlockende Geruch herüber. Allzu häufig ist mit dem Grillen auch der Geruch von Rauch und/oder Spiritus o.ä. verbunden. Das schmeckt dann nicht jedem. Und so kommt es immer wieder zu Streitigkeiten unter Nachbarn, die dann letztlich vor Gericht entschieden werden müssen.

Umfang der Beeinträchtigung

Das Landgericht München (Az. I 15 S 22735/03) hat zum Beispiel entschieden, dass Grillen in den Sommermonaten durchaus üblich ist und von Nachbarn auch geduldet werden muss, solange es nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß und Wärme kommt. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 13 U 53/02) hat entschieden, dass Grillen immer dann zulässig ist, wenn der Qualm und Brandgeruch „nicht regelmäßig und in konzentrierter Weise“ in die Wohnräume eines Nachbarn ziehe.

Dauer und Häufigkeit

Die Entscheidungen über die Häufigkeit und die Dauer sind jedoch überhaupt nicht zu systematisieren. Vielmehr hängen sie sowohl von den unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort als auch den subjektiven Einschätzungen des jeweiligen Richters ab. Unterschiedliche Richtersprüche bewerten zwischen sechs Stunden pro Jahr (Landgericht Stuttgart, Az. 10 T 359/96) und zweimal im Monat zwischen 17 und 22 Uhr im hinteren Teil eines Gartens (Landgericht Aachen, Az. 6 S 2/02) als zulässig.

Stärkere Einschränkungen sind in Wohnanlagen möglich, weil man in Mehrfamilienhäusern dichter aufeinander wohnt und verstärkt Rücksicht nehmen muss. Nach Auffassung des Amtsgericht Bonn  (Az.: 6 C 545/96) darf man dort von April bis September dürfen nur einmal monatlich auf dem Balkon grillen und muss die Nachbarn im Haus 48 Stunden vorher informieren. Mir erscheint mindestens letzteres ziemlich Lebensfremd. Aber sie müssen trotzdem offenkundig immer mit einem Richter rechnen, der genau das für richtig hält.

Wo das Amtsgericht Bonn zumindest noch sechsmal Grillen im Jahr für zulässig erachtete entschied das Landgericht Stuttgart, dass Nachbarn müssen es hinnehmen, wenn nebenan dreimal im Jahr auf der Terrasse gegrillt wird (10 T 359/96). Bei höheren Frequenzen käme ein Unterlassungsanspruch in Betracht. Das OLG Oldenburg wiederum setzt dem Grillen gewisse zeitliche Grenzen. Bei beengten Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22 Uhr Gerüche und Geräusche, die vom Grillen herrühren, nicht mehr hinnehmen.

Mietrechtliches Verbot

Noch stärker sind die Einschränkungen, wenn wohl möglich ein Mietvertrag das Grillen vollständig untersagt. Dann ist es – nach vorheriger Abmahnung durch den Vermieter – nach einer Entscheidung des Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01) ggf. sogar möglich, das Mietverhältnis wirksam zu beenden und dem Mieter zu kündigen.