Die Steuern Die Frage nach dem Tod und seinen – rechtlichen – Folgen bringt uns zu der Vorfrage: Was ist der Tod? Das Sterben ist ein Prozess und das Eintreten des Todes lässt sich selten exakt einem Zeitpunkt zuordnen. Der Tod ist der Zustand eines Organismus nach der Beendigung des Lebens und nicht zu verwechseln mit dem Sterben und Nahtoderfahrungen, die ein Teil des Lebens sind. Wir lernen daraus, dass sich die Mediziner und die Philosophen nicht ganz sicher sind, was der Tod ist bzw. wann er eintritt. Damit lassen sie den Juristen dann etwas allein. Im deutschen Recht gibt es (daher?) keine gesetzliche Definition des Todes. Einen Ansatzpunkt kann man in § 3 TPG finden. In der Praxis wird ein Mensch dann als tot angesehen, wenn ein Arzt ihn für Tod erklärt und einen Totenschein ausstellt. Rechtliche Bedeutung Todeszeitpunkt
Das soll heute nicht unser Thema sein. Diesen Part übernehmen für uns in Kürze die „Steuerberater Schütte“Steuerberater Schütte, die Ihnen auch vor Ort in Bergedorf und überregional gern mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Die Schwierigkeit einer für alle Lebewesen gültigen Definition lässt sich durch die Beispiele Tod von Einzellern und Tod von Säugetieren erahnen. Im ersten Fall ist der Tod entweder durch den unumkehrbaren Verlust der Zellintegrität oder den unumkehrbaren Verlust der Zellteilungsfähigkeit definiert, im zweiten Fall durch die unumkehrbare Desintegration lebensnotwendiger Organe wie des Herzkreislaufsystems und des zentralen Nervensystems (Gehirn).
Das ist zwar dogmatisch nicht nicht sauber, hilft aber in der weiteren rechtlichen Behandlung ungemein.
Mit dem Tod eines Menschen tritt der Erbfall ein. Jeder Mensch hat immer irgendetwas zu vererben. Und jeder Mensch hat einen Erben. Manchmal ist es nur leider nicht ganz einfach zu wissen, wer das ist. Mit dem Erbfall gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers automatisch gemäß § 1922 BGB den oder die Erben über. Ob die Erbfolge dabei kraft Gesetze, aufgrund eines Testamentes oder aufgrund eines Erbvertrages erfolgt ist dabei rechtlich egal. Gleichgültig ist auch, ob der Erbe hiervon überhaupt etwas weiß. Letzteres ist allenfalls für die Frage einer möglichen „Erbausschlagung“ von Bedeutung.
Weil die Wirkungen nach § 1922 BGB (Universalsukzession) automatisch eintreten, kann es Fälle geben, in denen der Todeszeitpunkt wichtig ist. Weil sich die Erbfolge ändern kann, wenn ein möglicher Erbe den anderen auch nur um eine Sekunde überlebt. Dies war z.B. in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Hamm – 15 W 120/95 – zu entscheiden hatte, so. Dort starb ein verheirateter Vater mit seinen beiden Kindern bei einem Verkehrsunfall. Zu klären war, ob nun die Ehefrau alleine oder mit den Geschwistern des verstorbenen Ehemannes geerbt hatte. Hätten die Kinder ihren Vater auch nur um eine Sekunde überlebt wären sie aus den dargelegten Gründen zunächst Miterben nach dem Vater geworden. Und nach dem Tod der Kinder wäre die Ehefrau (und Mutter) Alleinerbin. Mit einem rechtsmedizinischen Gutachten musste daher der sekundengenaue Todeszeitpunkt der Unfallopfer festgestellt werden. In diesem Fall war es so, dass alle drei gleichzeitig gestorben sind. Aus diesem Grund erbte daher hier die Ehefrau nicht allein sondern zusammen mit den Geschwistern des Ehemannes.
Jahresarchiv: 2015
Rendezvous mit Joe Black – Anwaltskanzlei in Bergedorf
Verkehrsrecht – Vertragswerkstatt oder „freien Fachwerkstatt“
Nach einem Verkehrsunfall gibt es eigentlich immer Streit um zwei Fragen:
Wie hoch ist der Schaden?
Wenn man die Schuldfrage nicht abstreiten kann, dann wird an jeder Kostenposition gefeilscht. Und z.B. häufig die Frage aufgeworfen, ob es eine teure Vertragswerkstatt sein muss oder ob nicht auch eine freie Werkstatt ausreicht.
Schadensminderungspflicht
Der Hintergrund ist, dass zwar nach § 249 BGB der Schädiger den Schaden zu ersetzen hat. Das Opfer (der Geschädigte) ist jedoch nach § 254 BGB verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Aus diesem Grund kann man mit dem rechtlichen Hinweis auf die Schadensminderungspflicht die Höhe der Kosten anzweifeln und in Frage stellen, ob diese tatsächlich angemessen und zu ersetzen sind.
Rechtsprechung
Ein Schädiger kann den Geschädigten zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen. Hierzu muss er aber darlegen, dass diese Reparatur vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegen, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu in seinem Urteil vom 22.6.2010 – VI ZR 302/08 – entschieden, dass der Schädiger den Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Autos, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kfz bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
Untersuchung des ADAC
Diese Rechtsprechung des BGH ist vor dem Hintergrund einer Studie aus dem Jahr 2010 u.U. in einem veränderten Blickwinkel zu sehen. Der ADAC und die Stiftung Warentest haben freie Autowerkstätten genauer unter die Lupe genommen und festgestellt, dass diese oftmals sehr schlampig arbeiten. Bei dem Test wurden folgende Fehler eingebaut: Eine Kennzeichenleuchte war defekt, der Reifendruck im Reserverad war zu niedrig oder das Pannenset entfernt, Kühlflüssigkeit fehlte, die Aufhängung des Auspufftopfes war gelöst, und der rechte Scheinwerfer ganz nach unten verstellt. Wurden alle Fehler entdeckt, gab es 60 Punkte, maximal weitere 40 wurden für die Qualität des Service vergeben. Nur sechs von 25 freien Reparaturbetrieben fanden bei einer verdeckten Überprüfung alle fünf vom Verkehrsclub versteckten Defekte. Drei freie Werkstätten entdeckten sogar keinen einzigen Fehler, wie der ADAC am Donnerstag in München mitteilte. Vertragswerkstätten schnitten weit besser ab. In 19 von 25 Fällen fanden sie alle Defekte. Selbst die Werkstattkette ATU kommt bei dem Test nicht gut weg. Mängel wurden hier nur in jedem dritten Auftrag entdeckt. Mit einem „gut“ oder „sehr gut“ haben lediglich die Vertragswerkstätten der Autohersteller abgeschnitten. Mit diesem Wissen kann Ihr Verkehrsrechtsanwalt für Sie auch die deutlich teureren Vertragswerkstätten vor Gericht durchsetzen.
Die Bürgschaft – sollst Du am Kreuze bereuen
Gestern kam eine Mandantin zu mir und fragte mich, ob irgendjemand in ihrem Bekanntenkreis eine Bürgschaft eingehen solle. Inhaltlich ging es wohl darum, dass eine Tochter für einen Kredit des Vaters bürgen sollte, weil er nicht kreditwürdig ist und ohne die Bürgschaft daher den Kredit nicht bekommt. Was soll man da raten? Mal überlegen, was der weise König Salomon aus der Bibel zu diesem Thema dachte.
Mein Kind, wirst du Bürge für deinen Nächsten und hast deine Hand bei einem Fremden verhaftet.
Mit einer Bürgschaft nach § 765 BGB verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Der „Dritte“ wäre hier als der nicht kreditwürdige Vater.
Salomon 11:15
Wer für einen andern Bürge wird, der wird Schaden haben; wer sich aber vor Geloben hütet, ist sicher.
Nach § 767 BGB haftet der Bürger neben der Hauptforderung auch für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung. Zwar gehen nach § 774 BGB die Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner auf den Bürgen über, wenn der Bürge an den Gläubiger gezahlt hat. Doch was nützt dem Bürgen das, wenn der Schuldner offenkundig zahlungsunfähig ist?
Salomon 22:16
Sei nicht bei denen, die ihre Hand verhaften und für Schuld Bürge werden. Da die Geschichte einer Bürgschaft nicht immer so gut ausgeht wie in der „Die Bürgschaft – Friedrich Schiller“ Bürgschaft von Schiller kann daher abstrakt nur der Rat lauten:
Wenn es keinen triftigen Grund für eine Bürgschaft gibt, sollten Sie es lassen. Und sich nicht aus emotionalen Gründen zur Abgabe einer Bürgschaft verpflichtet fühlen oder gar drängen lassen.
Ich will mein [Irgendetwas] wieder haben – Rechtsanwälte in Hamburg Bergedorf
Eine in der praktischen Arbeit eines Rechtsanwaltes häufige Fragestellung ist, dass eine Person einen Gegenstand hat und eine andere Person eben diesen Gegenstand haben möchte. Weil die Sache „das Irgendetwas“ nur geliehen war oder aus sonstigen Gründen in den Besitz des anderen gekommen ist. Das klingt nach einer einfachen Aufgabe. Erweist sich aus mehreren Gründen in der praktischen Umsetzung jedoch aus unerwartet schwierig.
Zunächst einmal muss man, falls der Besitzer der Sache diese nicht freiwillig rausgibt – was in Fällen, in denen ein Anwalt eingeschaltet wird eigentlich immer so ist – auf Herausgabe klagen. Und, falls dann immer noch nicht herausgegeben wird, nötigenfalls einen Gerichtsvollzieher losschicken, damit er zusammen mit dem Urteil die Sache „das Irgendetwas“ dem Besitzer wegnimmt. Hieraus, aus der Einschaltung des Gerichtes und der möglichen Einschaltung des Gerichtsvollziehers, folgt ein Problem, dass bereits im Gesetz angelegt angelegt ist: Der „Bestimmtheitsgrundsatz im Sachenrecht des BGB“ sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz Dies ist die Sprache, die Juristen für deutsch halten. Doch was ist damit gemeint? Damit ist gemeint, dass eine konkrete Sache immer so genau bezeichnet sein muss, dass jeder Dritte diese Sache auch erkennen und zuordnen kann.
Beispiel
Sie kaufen bei Aldi zwei Digitalkameras. Eine für sich und eine für einen Freund. Nun vergessen Sie Ihre Kamera bei Ihrem Freund. Beide Kameras liegen auf dem Tisch. Welche von beiden ist jetzt Ihre? Welche dürfen Sie mitnehmen?
Bei vielen technischen Geräten kann man sich über eine Serien-Nummer o.ä. helfen. Ein Problem haben Sie jedoch, wenn Sie die Seriennummer nicht kennen. Denn mal ehrlich: Wer schreibt sich die Nummer überhaupt auf? Auf dem Kassenbon von Aldi, Lidl oder Saturn bzw. Media-Markt stehen die individuellen Seriennummer nicht mit drauf. Und die Geräte sehen alle gleich aus. Wohl dem, dessen Gerät einen individuellen Kratzer hat. Mit dem man das Gerät eindeutig bezeichnen kann. Nun könnten Sie einwenden: Na und? Mein Freund hat doch nur genau ein „irgendetwas“. Da ist eine Verwechselung doch ausgeschlossen. Doch leider reicht das nicht. Denn der Gerichtsvollzieher kann das nicht wissen. Abstrakt könnte dieses Objekt auch jemandem anderem gehören. Wenn der Gerichtsvollzieher dies nicht beurteilen kann, dann darf er das „Irgendetwas“ nicht mitnehmen. Und noch schlimmer: Wenn der Klagantrag zu einem Urteil führen würde, dass den Gerichtsvollzieher vor dieses Problem stellt, dann ist der Klagantrag schon unzulässig. Das bedeutet, dass die Klage in diesem Fall kostenpflichtig abgewiesen wird. Daher hat eine Herausgabeklage von vorneherein keinen Sinn, wenn man das „Irgendetwas“ nicht individuell beschreiben und bezeichnen kann.
Beweis vor Gericht
Vor Gericht muss jeder immer alles beweisen, was für ihn günstig ist. Gelingt der Beweis nicht, dann wird man mit der entsprechenden Einwendung vom Gericht nicht gehört. In einer Herausgabesache muss derjenige, der die Sache herausbekommen möchte daher beweisen, dass er ein Recht zum Besitz hat. Der typische Fall hierbei ist das Eigentum. Der Eigentümer ist im Normalfall aus seinem Eigentum zum Besitz berechtigt. Das gilt nur dann nicht, wenn das Eigentum verliehen, vermietet, verpachtet oder ähnliches wurde. Wie beweist man nun das Eigentum? Häufig kann man über die Einkaufsquittung oder Zeugenaussagen beweisen, dass man das „Irgendetwas“ irgendwann einmal gekauft oder geschenkt bekommen hat. Dummerweise beweist dies zunächst nur, dass man irgendwann einmal Eigentümer „war“. Es beweist leider nicht, dass man noch immer Eigentümer „ist“ und deshalb Herausgabe verlangen kann.
Eigentumsvermutung aus dem Besitz
Denn der Besitzer braucht nur einzuwenden: Das hat er mir geschenkt / verkauft / übereignet. und kommt schon in den Vorteil einer gesetzlichen Vermutung. Nach § 1006 BGB gilt derjenige, der im „Besitz“ Besitz einer Sache ist bis zum Beweis des Gegenteils als Eigentümer. Daraus folgt, dass derjenige, der die Sache heraus bekommen möchte nicht nur diese hinreichend eindeutig bezeichnen muss und beweisen muss, dass er einmal Eigentümer war, sondern auch zusätzlich noch beweisen muss, dass das Eigentum nicht auf den derzeitigen Besitzer übergegangen ist. Aus diesem Grund ist die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen überraschend schwierig. Da ein verlorener Prozess mit weiteren – teils erheblichen – Kosten verbunden ist kann daher nur angeraten werden, sich möglichst frühzeitig fachkundiger Hilfe durch einen Rechtsanwalt zu bedienen.
Learning by burning – Rechtsanwälte in Hamburg Bergedorf
Frau Winkler hat bereits „Die Drohung mit dem Schufa-Eintrag“ kürzlich darüber berichtet, dass die Vertreter der Gegenseite wiederholt die Meldung an die „SCHUFA“ SCHUFA ankündigten, um unseren Mandanten zu einer Zahlung zu bewegen.
SCHUFA – Wir schaffen vertrauen
Zwischenzeitlich hat der Rechtsanwalt, der bisher Talkline vertreten hat uns mitgeteilt, dass er unseren Gegner nicht mehr vertritt. Nun dachten wir, dass damit der Spuk sein Ende haben würde. Doch ich hätte diesen Post niemals geschrieben, wenn es tatsächlich so gewesen wäre. Stattdessen meldete sich eine Inkasso-Firma für Talkline und teilte mit, dass sie davon ausgehen, dass die Forderung inhaltlich ja nicht bestritten wird wir unseren Mandanten nicht weiter vertreten, falls wir uns nicht unverzüglich bei ihnen melden sie in dem Fall direkt mit unseren Mandanten Kontakt aufnehmen werden und – last but not least – die Meldung an die SCHUFA erfolgen würde, falls jetzt nicht endlich gezahlt würde. Und spätestens an diesem Punkt kam uns ein unvergleichliches Lied von Stoppok in den Sinn. Also haben wir uns entschlossen, dem Punk nun ein für allemal ein Ende zu bereiten. Und haben gegen die Inkasso-Firma Strafanzeige wegen Nötigung nach § 240 StGB erstattet. „Learning by burning “ Learning by burning
Familienrecht – Kosten für Sorgerechtsverfahren
Über Geld spricht man nicht. So sagt man. Doch das ist falsch. Wir sind der Meinung, dass man darüber bei Zeiten sprechen sollte. Damit alle Beteiligten wissen woran sie sind. Was also kostet ein Sorgerechtsverfahren? Vorfrage: Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) Nettoeinkommen + 1/12 der letzten Steuererstattung ……….Einkommen – EUR 1000 Sofern dieser Betrag kleiner oder gleich Null ist, dann wird Ihnen die Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sein. Sofern der Betrag knapp darüber ist muss man einmal prüfen, ob noch weitere Ausgaben zu berücksichtigen sind. Sofern Ihnen Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wird kostet Sie das Verfahren gar nichts. Gebühren im Normalfall Weil es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt, fallen Rechtsanwaltsgebühren nach „3100 VV RVG“ und 3104 VV RVG an. Gegenstandswert: 3.000,00 € – 100% Dieser Betrag ändert sich auch nicht, wenn es sich um mehrere Kinder handelt. Eine Kindschaftssache i.S.d. § 45 FamGKG ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie <strong>mehrere Kinder betrifft. Sonderfälle Verbundverfahren Scheidung
Zunächst einmal muss geprüft werden, ob der Mandant überhaupt Kosten zu tragen hat. Sofern der Mandant bedürftig i.S. der „Prozesskostenhilfe“ ist, muss u.U. gar nichts gezahlt werden. In Familiensachen nennt sich dies nun Verfahrenskostenhilfe. In der Sache ist es jedoch dasselbe. Grob vereinfacht können Sie wie folgt rechnen:
Selbstbehalt – EUR 300 für jede Unterhaltsverpflichtung (Ehepartner, Kinder)………. Einsetzbares Einkommen.
Anwaltsgebühren richten sich nach dem Streitwert. Der Streitwert in Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgang oder Aufenthaltsbestimmungsrecht) beträgt nach § 45 FamGKG – im Regelfall – EUR 3.000.
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 – 245,70 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 – 226,80 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG – 20,00 €
Zwischensumme netto – 492,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG – 93,58 €
Gesamtbetrag – 586,08 €
Ist der gesetzlich vorgesehene Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Hier kommt es nun stark auf den Einzelfall an. Wenn das Sorgerechtsverfahren einfach ist – wohl möglich sogar einvernehmlich i.S.d. § 1671 (2) BGB – wird durch das Gericht vermutlich ein niedriger Streitwert festgesetzt werden. Was dann zu entsprechend niedrigen Kosten führt. Umgekehrt ist in aufwendigen, umfangreichen und komplizierten Fällen der Streitwert entsprechend nach oben anzupassen.
Sofern über das Sorgerecht oder andere Kindschaftssachen zusammen mit einer anhängigen Scheidung verhandelt wird, wird der Streitwert abweichend von den vorstehenden Ausführungen mit EUR 900 angenommen. Dies führt dazu, dass Kindschaftssachen im Rahmen der Durchführung einer Scheidung deutlich günstiger sind als in isolierten Verfahren.
Familienrecht – Trennung und Versöhnungsversuch
Gestern Abend habe ich auf Sat1 einen niedlichen Film mit dem vielsagenden Titel https://www.sat1.de/filme_serien/der_grosse_sat1_film/video/clips/clip_sind-denn-alle-maenner-schweine-_29957/ gesehen. Allgemeines zum Getrenntleben Versöhnungsversuch im Familienrecht Versöhnungsversuch im Steuerrecht Ergo: Unterschied zwischen Fiktion und Wirklichkeit„Sat1 Film: Sind denn alle Männer Schweine?“
Die Protagonistin konnte die Gedanken von Männern hören. Was als Scheidungsanwältin bei ihrer Arbeit weiter half. Als ein anwaltlicher Trick den sie so durchschaute wurde ein Versöhnungsfrühstück angegeben, welches das Trennungsjahr unterbrechen sollte. So weit zum Film…
Die Ehegatten leben gemäß § 1567 BGB dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Erforderlich ist insoweit, dass die Gemeinsamkeiten im Haushalt sich auf das unvermeidliche Maß beschränken und dass keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen, wobei gelegentliche Handreichungen der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegenstehen. Ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung liegt nicht vor, wenn die Ehefrau dem Ehemann unverändert Versorgungsleistungen in erheblichem Umfang erbringt und dieser seinerseits seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt kontinuierlich nachkommt. Diesem Restbestand an ehelicher Gemeinschaft steht nicht entgegen, dass die Gatten nicht mehr geschlechtlich verkehren und ständig verbale Auseinandersetzungen führen.
Versöhnungsversuche der Ehegatten, im Bemühen um die „Rettung“ ihrer Ehe, unterbrechen das Trennungsjahr grds. nicht. Auch ein erneutes Zusammenleben über einen kürzeren Zeitraum unterbricht oder hemmt die Trennungszeit nicht, ebenso wenig einmaliger oder auch regelmäßiger Geschlechtsverkehr der Ehegatten, sofern über diesen hinaus die eheliche Lebensgemeinschaft trotzdem nicht wieder hergestellt worden ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (2 WF 79/94) meint etwa, dass ein Zeitraum von drei Monaten noch kurz genug ist. „Leben Eheleute nach einer Trennung etwa drei Monate wieder zusammen, so kann das ein Versöhnungsversuch über kürzere Zeit im Sinne von BGB § 1567 Abs. 2 sein, der das Trennungsjahr gemäß BGB § 1565 Abs. 2 nicht unterbricht.“ Die Betonung liegt dabei auf „kann“. Etwas restriktiver wird dies scheinbar durch das Oberlandesgericht Köln gesehen. Dieses hat entscheiden, dass das Trennungsjahr nicht unterbrochen wird, wenn es zu häufigen Besuchen des Mannes bei seiner Frau und sogar zu gelegentlichen Mahlzeiten und einem gemeinsamen Urlaub in der Heimat der Frau kommt, wenn die Kontakte sich aus der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen beiden Kindern ergibt, kein ehelicher Verkehr stattgefunden hat und im Übrigen getrennte Wohnungen unterhalten werden. Urteil des Oberlandesgerichtes Köln, Aktenzeichen 25 WF 185/01 Gesetzlich ist nicht definiert, was unter einem Versöhnungsversuch über einen „kürzeren Zeitraum“ zu verstehen ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist hierbei großzügig, und lässt einen Versöhnungsversuch von bis zu 3 Monaten als „unschädlich“ zu.
Grundsätzlich führt der Versöhnungsversuch, d.h. ein erneutes zeitweises Zusammenleben der Ehegatten im Jahr nach der Trennung nämlich dazu, daß das Merkmal des dauernden Getrenntlebens für dieses Jahr nicht mehr gegeben ist und daher nochmals die günstigeren Steuerklassen gewählt werden können. Die Finanzverwaltung legt aber an einen steuerrechtlich wirksamen Versöhnungsversuch klare Maßstäbe an. Es muß der nachvollziehbare und belegbare Wille bestanden haben, die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig, vorbehaltlos und auf Dauer wieder neu zu begründen. Ein Versöhnungsversuch von mindestens einmonatiger Dauer kann unter diesen Umständen bereits ausreichend sein. Eine kurzzeitige Rückkehr in die Ehewohnung zum Ehegatten oder ein gemeinsamer Urlaub allein sind somit aus Sicht der Finanzverwaltung i.d.R. nicht ausreichend. Andererseits ist es der Finanzveraltung aber untersagt, unnötig in die Privatsphäre der Eheleute einzudringen. Eine Beiziehung der Akten des Scheidungsverfahrens und die u.U. abweichenden Angaben der Ehegatten zum Trennungszeitpunkt dort sollen einem Verwertungsverbot unterliegen. Die Finanzverwaltung verlässt sich daher – bei übereinstimmenden Angaben beider Ehegatten – meist auf deren Angaben. Diese Behördenpraxis bedeutet aber natürlich keinen Freibrief für unzutreffende Angaben gegenüber dem Finanzamt, da Folge zumindest die Nachforderung der zu niedrig bemessenen Steuern, ggf. auch die Einleitung steuerstrafrechtlicher Ermittlungen sein können.
Da das Merkmal des dauernden Getrenntlebens in einem Kalenderjahr die steuerliche Zuordnung zu der ungünstigeren Steuerklasse auslöst, kann sich ein Versöhnungsversuch der Ehegatten im Trennungsjahr – auch steuerlich – lohnen. Wichtig : Das familienrechtliche Trennungsjahr als Voraussetzung für die Ehescheidung wird durch einen kurzzeitigen Versöhnungsversuch nicht unterbrochen. Bei einem deutlich kürzeren Zusammenleben der Ehegatten von z.B. nur wenigen Tagen oder einer Woche scheitert die Annahme einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits daran, dass nach außen hin noch nicht erkennbar ist, ob es sich bei dem Zusammenleben lediglich um einen (von vornherein vorübergehenden) Besuch handelt, selbst wenn die Ehegatten dabei sexuell miteinander verkehrten. FG Nürnberg, Urteil vom 7. März 2005 , Az: VI 160/2004 Darüber hinaus dient der Zeitfaktor von „mindestens einem Monat“ auch zur Vermeidung von Missbräuchen, insbesondere in den Fällen, in denen die Ehegatten trotz dauernder Trennung noch persönlichen Kontakt pflegen, nicht zerstritten sind und eine „gütliche“ Trennung/Scheidung anstreben. Und wieder einmal zeigt sich, dass es deutlich Unterschiede zwischen Fiktion und Wirklichkeit gibt. Für die Durchführung Ihrer Scheidung sollten Sie sich daher lieber an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden.
Sozialrecht – Probleme mit dem Rentenbescheid?
Wer die Sendung WISO im ZDF am 12.04.2010, 19.20 Uhr gesehen hat, erfuhr sicher nicht zum 1. Mal, dass es immer wieder Fehler in den Rentenbescheiden gibt. Eine Überprüfung des Bundesversicherungsamtes hat diese Tatsache bestätigt. Die Fehlerquellen sind vielschichtig und man kann sich nicht sicher sein, dass die Rente in richtiger Höhe gezahlt wird.
Deshalb sind diese Zeiten, wie alle anderen „Arbeitslosenzeiten“ Pflichtbeitragszeiten und können Lehrzeiten nicht verdrängt werden. Die Gerichte sehen das übrigens ähnlich. Eine Überprüfung des Einzelfalls gibt Sicherheit und kann als Grundlage für weiteres Vorgehen genutzt werden. Es berichten Doris Eschbacher und Ronny Pfeifer – unabhängige gerichtlich zugelassene und registrierte Rentenberater (04151 894222 – 04153 540125)
Familienrecht – Umgangsboykotteure und der Verlust des Sorgerechtes
Wir haben in der Vergangenheit über die (fehlende) Möglichkeit des Umgangs gegen den Willen des Berechtigten und damit als Spiegelbild korrespondierend das Sorgerecht im Zuge der Entscheidung des BVerfG berichtet. Die sich hier den Betroffenen Eltern immer wieder stellenden Fragen und Probleme sind menschlich-emotional beträchtlich. Und sie sind leider rein faktisch auch nicht so selten, wie man das vielleicht glaubt oder hofft. Tatsächlich zeigen Filmbeiträge bei RTL bzw. von „Umgangsboykotteure“ 3Sat (RECHT brisant) dass das Probem der Umgangsboykotteure ein häufig genug vorkommendes und für die Betroffenen extrem belastendes Problem ist. Solange die bislang gefestigte Rechtsprechung sich nicht ändert lässt sich leider mit dem Grundsatz „§ 1697a BGB“ zum Wohle des Kindes – mindestens nach einer gewissen Entfremdungszeit – praktisch alles rechtlich begründen.Doch es gibt tatsächlich neuere Entscheidungen, die für die umgangsberechtigten Elternteile Anlass zur Hoffnung geben: Nicht erst seit dieser neueren Rechtsprechung gilt daher der Grundsatz, dass man als umgangsuchender Elternteil u.U. nicht eine Umgangsregelung vor Gericht erstreiten sollte. Häufig genug bringt stattdessen der Antrag auf Übertragung des Sorgerechtes hier vielmehr alle Beteiligten dazu, eine dem tatsächlichen Wohl des Kindes entsprechende und die Rechte des umgangsuchenden Elternteils wahrende Lösung zu finden. Sollten auch Sie unter einer entsprechenden Umgangs- oder Sorgerechtsproblematik leiden, dann kann Ihnen ein im Familienrecht erfahrener Rechtsanwalt mit dieser Änderung der Rechtsprechung auf diese Weise u.U. weiter helfen.
Mietrecht – Kündigung bei beharrlicher Weigerung des Mieters
Immer mal wieder ist man unterschiedlicher Meinung. Manchmal kann man sich nicht einigen und muss um die richtige Lösung vor Gericht streiten. Doch wenn es dann ein Urteil gibt, sollte eigentlich Schluss sein.
Familienrecht – Sorgerecht im Zuge der Entscheidung des BVerfG
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 – entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zum Sorgerecht der Väter unverheirateter Kinder grundgesetzwidrig sind. Eine gesetzliche Neuregelung wird nun daher in Kürze erfolgen (müssen). Doch bereits jetzt haben uns, nicht zu letzt nach der Lektüre Rechtliche Erwägungen Praktische Erwägungen Karlsruhe hat die Rolle von Vätern gestärkt. Auf dem Papier. Die Realität in Gerichten sieht anders aus. Die meisten Kinder werden weiterhin ohne ihren Vater auskommen müssen. Und zwar aus vielerlei Gründen. „Vergesst Daddy, Kinder“ Andreas Theyssen in der Financial Times Deutschland Folgerung und Rat Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren!
Schon jetzt war es im Bereich des Sorgerechtes von geschiedenen Ehegatten so, dass das gemeinsame Sorgerecht der gesetzliche Normalfall ist. Nur in wirklichen Ausnahmefällen soll – zum Wohle des Kindes – gegen den Willen eines Elternteils hiervon abgewichen werden. Hierzu gibt es eine Reihe von Rechtsprechung, die die Hürden für den Entzug des Sorgerechtes relativ hoch ansetzt. Mit Zustimmung des jeweils betroffenen Elternteils geht das hingegen gem. § 1671 (2) Nr. 1 BGB immer. Und in der praktischen Abwicklung auch schnell und ohne Probleme. Ich gehe davon aus, dass der Gesetzgeber die Regelung für nichteheliche Kinder an diese Rechtslage anpasst. Rein rechtlich wird dies zu einer erheblichen Verbesserung der Stellung der Väter führen.
Die Rechtslage für geschiedene Eheleute ist eigentlich seit Jahren eindeutig. Das hindert aber die Familiengerichte seit Jahren trotzdem nicht daran, in Sorgerechts- und Umgangssachen in einer speziellen Richtung zu urteilen. Besser als der Spiegel dies vor Jahren in dem Artikel „Die Macht der Mütter“Kindeswohl und Vaterleid kann man diesen Unterschied zwischen Theorie und Praxis, d.h. zwischen Gesetz und gerichtlicher Wirklichkeit kaum in Worte fassen. Sofern sich an dieser Rechtsprechung nichts ändert wird die zu erwartende Änderung der Gesetzeslage für Väter unehelicher Kinder u.U. auch nicht zu einer Verbesserung ihrer tatsächlichen Situation führen.
Auf der anderen Seite kann die Rechtsprechung des BVerfG und die zu erwartende Gesetzesänderung hier vielleicht auch zu einer Änderung der Praxis der Rechtsprechung führen. Im Rahmen des Unterhaltsrechtes sieht man seit dem 01.01.2008 eine vom Gesetzgeber gewollte Abkehr vom Altersphasenmodell sowie erhöhte Anforderungen an die Forderungen von nachehelichem Unterhalt. Die Rechtsprechung folgt dort dem aus der Gesetzesänderung fließenden Willen des Gesetzgebers. Sofern dieser Wille auch dieses mal hinreichend eindeutig klar gestellt wird, dann finden vielleicht immer mehr Richter den Mut, auch unpopuläre Entscheidungen „gegen“ den betreuenden Elternteil zu fällen. Aus Sicht des im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts bleiben daher letztlich zwei Überlegungen und Erkenntnisse: Wenn Sie Kontakt und Umgang mit Ihrem Kind wünschen und aktiv durch Ausübung des Sorgerechtes an seinem Leben / seiner Kindheit teilhaben wollen, dann sollten Sie es versuchen. Zum einen, um sich nicht in der Zukunft – und dann für den Rest Ihres Lebens – Vorwürfe zu machen, warum Sie es nicht versucht haben. Und zum anderen, um niemals mit der Frage des Kindes konfrontiert werden zu müssen, warum sie es nicht versucht und nicht um das Kind gekämpft haben.
Prozesskosten, Einkommen und Anwaltsgebühren
Gerade hatte ich ein interessantes Telefonat. Ein potentieller Mandant schildert mir sein Problem und bittet dringend um Hilfe. Ich sage ihm einen zeitnahen Termin zu. Und will ihn vor Ort aufsuchen, weil er gerade dort nicht weg kann. Darüber möchte ich mit Ihnen nicht reden! Das war dann mal eine hinreichend eindeutige Aussage. Also erklärte ich ihm noch einmal, warum ich die Frage stelle (Bedürftigkeitsprüfung wegen Prozesskostenhilfe), was ich ohne Prozesskostenhilfe verlangen würde, dass ich in dem Fall einen Vorschuss auf meine Gebühren erwarte. Möchten Sie sich nun mit mir über die Prozesskostenhilfe unterhalten oder lieber einen Vorschuss leisten? Die Antwort „Nein“, die gleichzeitig für beide Varianten gelten sollte, ließ bei mir nur den Schluss zu, dass dieser konkrete Mandant nicht wirklich willens war, seinen Rechtsanwalt für dessen Tätigkeit auch zu bezahlen. Was ist Ihnen die Hilfe denn wert? Ich sympathisiere im Ansatz durchaus mit dem von der Anwaltskanzlei CMS vorgeschlagenen Modell, dass der Kunde einfach dem Anwalt zahlen soll, was er, der Mandant, meint, dass ihm die Arbeit des Anwaltes wert ist. No questions asked! = Der Betrag wird nicht hinterfragt. Ein Kollege der Anwaltliste wies auf dieses Konzept und damit gemachte gute Erfahrungen sowie positive Kommentare (vgl. hier und hier) hin. Doch bei allem Wohlwollen für neues: Wenn der Kunde erkennbar, ja erklärtermaßen keine Lust hat, mich zu bezahlen, dann habe ich keine Lust arbeiten. In diesem Fall habe ich daher von der Übernahme des Mandates Abstand genommen.