Jahresarchiv: 2015

Was kommt nach „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“?

Jahrzehntelang galt im deutschen Arbeitsrecht der Grundsatz „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“. Dadurch war sichergestellt, dass der Unternehmer nicht mit mehreren konkurrienden Gewerkschaften verhandeln bzw. unterschiedliche und sich u.U. sogar widersprechende Tarifverträge beachten musste. Mit diesem Grundsatz haben die Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) mit ihrer Entscheidung vom 23.06.2010 – 10 AS 2/10 – Schluss gemacht.

„Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können“

Doch was kommt jetzt?

Würdigung des Urteils
Unabhängig von der Frage, ob einem die Folgen des Urteils gefallen möchte ich an dieser Stelle den Richtern am BAG für ihren Mut zu dieser Entscheidung gratulieren. Sie haben das Recht angewannt. Dies und nichts anderes ist ihre Aufgabe. Das Recht zu gestalten und politische oder wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen ist es dem Grunde nach nicht. Der ausgeschiedene Bundespräsident Köhler hatte unlängst in einer Rede darauf hingewiesen, dass die Politik immer mehr dazu übergeht, unpopuläre Entscheidungen nicht zu treffen. Sondern sie einer Klärung durch die Justiz zu überlassen.

Um dann deren Entscheidungen als Alternativlos, weil von der Rechtsprechung gefordert zu verkaufen. In der Hoffnung, so nicht vom Wähler für harte Entscheidungen abgestraft oder in den Medien kritisiert zu werden. Gerade im Bereich des Arbeitsrechtes kann man dies seit Jahren beobachten.

Im Bereich des kollektiven Arbeitsrechtes und des Streikrechtes sind die wesentlichen Regelungen allein durch die Justiz herausgearbeitet worden. Allein auf der Basis des Art. 9 GG und der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und ggf. noch des Verfassungsgerichtes werden im wesentlichen seit Jahren und Jahrzehnten die fundamentalen Regelungen für Streiks in Deutschland getroffen.

Es gab vor Jahren einmal den Versuch, die gefestigte Rechtsprechung – die ohnehin faktisch angewendet wird – in Gesetzesform zu gießen. Dies hatte z.B. seinerzeit bei dem AGB-Gesetz hervorragend funktioniert. Doch im Bereich des Arbeitsrechtes war es nicht möglich. Sowohl die Gewerkschaften als auch die Arbeitgeberverbände liefen Sturm gegen dieses unhaltbare Gesetz.

Also zog sich die Politik zurück und ließ die Justiz weiter gewähren. Alle Beteiligten hatten und haben sich offensichtlich mit dem Status Quo angefreundet oder abgefunden.

Kurzfristige Folgen
Nachdem das BAG nun den Grundsatz „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“ aufgegeben hat, darf erwartet werden, dass die Arbeitnehmergruppen, die für das jeweilige Unternehmen unersetzlich sind, ihre starke Verhandlungsposition zur Durchsetzung ihrer Einzelinteressen verwenden werden.

Man hat dies bereits bei Piloten, Lokführern und Ärzten gesehen. Das wird sich wiederholen und auf andere Berufsgruppen ausweiten. Für die Arbeitgeber wird dies dazu führen, dass kurz und mittelfristig mit mehr und z.T. auch intensiveren Arbeitskämpfen zu rechnen ist.

Insbesondere werden die Arbeitskämpfe dabei in der Summe auch zu größeren Einbußen für den Arbeitgeber führen, da sie punktgenauer und damit schmerzhafter geführt werden können. Da in der Summe die verteilungsfähige Masse natürlich nicht steigt wird dies dazu führen, dass die Arbeitnehmer, die nicht so unentbehrlich für das Unternehmen sind bei den zukünftigen Tarifabschlüssen entsprechend schlechter abschneiden werden.

Dies ist die absehbare Folge aus ihrer schlechter gewordenen Verhandlungsposition. Im Einzelfall mag es auch dazu kommen, dass Unternehmen in der Zwickmühle widerstreitender Arbeitnehmerinteressen wohl möglich stranguliert werden. Weil die schwächeren Arbeitnehmer noch immer stark genug sind, nicht frühzeitig aufgeben zu müssen.

Auf jeden Fall darf damit gerechnet werden, dass die relative Ruhe in Bezug auf Arbeitskämpfe, die Deutschland seit Jahrzehnte auszeichnete, für Unternehmer interessant machte und an die wir uns gewöhnt hatten, erst einmal vorbei sein dürfte. Und weil Arbeitskämpfe nur wirken, wenn sie weh tun, wird dies mit Einschränkungen für uns alle verbunden sein.

Gesetzgeberische Konsequenz
Bereits jetzt melden sich sowohl Arbeitnehmervertreter – insbesondere aus dem DGB – sowie Arbeitgebervertreter mit der Forderung, diese von der Rechtsprechung eröffnete Möglichkeit durch ein Gesetz zu verhindern. Und sowohl aus der Koalition als auch als der SPD kann man hierzu wohlwollende Meinungsäußerungen hören. Dies geht sogar bereits so weit, dass eine Änderung der Verfassung in Erwägung gezogen wird.

Was bei einem Zusammenwirken von CDU und SPD rein rechnerisch kein Problem wäre. Da diesmal das Stimmungsbild ein anderes ist als bei vorangegangenen geplanten Gesetzesinitiativen im Bereich des Arbeitsrechtes kann man durchaus vermuten, dass es hier zu einer gesetzlichen Lösung kommen wird.

Wahrscheinlich sogar überaus schnell, da so Handlungsfähigkeit und Initiative gezeigt werden kann. Es bleibt abzuwarten und zu hoffen, dass die Regelung dann nicht das Kind mit dem Bade ausschüttet. Weil anderenfalls die kleinen Gewerkschaften, deren Streikrecht etc. beschnitten werden soll, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG ihrerseits wieder vor Gericht ziehen werden. Womit letztlich die Entscheidung, die zu treffen die Politiker gewählt wurden, doch wieder der Justiz überlassen bliebe.

Übernachtungsumgang für Väter von Kleinkindern

Wenn Eltern sich trennen gibt es über in Bezug auf die Kinder nach meiner Wahrnehmung nach im wesentlichen in zwei Punkten Streit, nämlich das Geld (Unterhalt), den Umgang. Laut Gesetz haben Kinder ein Recht auf ihren Vater, auch nach der Trennung.

Doch wie z.B. „Kindeswohl und Vaterleid – Die Macht der Mütter“ Spiegel bereits vor Jahren berichtete, haben viele Gerichte anscheinend Hemmungen, sich für eine faire Umgangsregelung einzusetzen. Das dies auch anders geht hat nun OLG Brandenburg am 29.12.2009 (10 UF 150/09) gezeigt.

In diesem Verfahren begehrte ein Vater ein Umgangsrecht mit Übernachtung für seinen im November 2007 geboren Sohn. Die Mutter war dagegen, da der Sohn noch gestillt werde.

Nun möchte man meinen, das Stillen sei der Grundfall des Kindeswohls. Und hier am ehesten geeignet, den Vorstellungen der Mutter Geltung zu verschaffen und das Umgangsrecht des Vaters einzuschränken und Übernachtungen auszuschließen.

Doch weit gefehlt! Die Kindesmutter hatte eingeräumt, dass beim Stillen die Nahrungsaufnahme nicht mehr im Vordergrund steht. Im Beschwerdeverfahren hat die Mutter hervorgehoben, das Stillen habe für den Sohn eine ausgleichende und beruhigende Wirkung.

Der Vater hat im vorliegenden Verfahren überdies unwidersprochen im Einzelnen dargelegt, welche Vielfalt an Nahrungsmitteln, die auch Erwachsene äßen,  der Sohn bei ihm zu sich nehme. Das Gericht hat dies und die nach der Überzeugung des Gerichtes vorliegende Bindung zwischen dem Vater und dem Sohn zum Anlass genommen, dem Antrag des Vaters stattzugeben. Es zeigt sich, dass der Kampf um das Umgangsrecht zwar immer unangenehm und nicht immer leicht ist. Aber aussichtslos oder unnötig ist es trotzdem nicht.

Mietminderung bei Vertrag ohne Wohnflächenangabe

Seit Jahren kennt man im Internet das Akronym „wygiwys“ (What You Get Is What You See) oder zumindest die technische Anwendung im Rahmen der Seitenvorschau / Druckvorschau. Der BGH hat diesen Grundgedanken in einigen Entscheidungen auf das Mietrecht angewandt.

In dem er mehrfach ausführte, dass eine Wohnfläche, die kleiner als die vertraglich vereinbarte Wohnfläche den Mieter berechtigt, die Miete entsprechend zu mindern. Das ist durchaus konsequent. Wenn ich nicht kriege was ich bezahle, dann sollte ich nur das bezahlen müssen, was ich kriege.

Achtung: Der BGH geht dabei davon aus, dass es eine Wesentlichkeitsschwelle von 10 % Unterschreitung gibt. Diese findet sich zwar nirgends im Gesetz. Muss aber trotzdem vorliegen, wenn die Mietminderung vor Gericht auch Bestand haben soll.

Eine interessante Variation hat der BGH in seinem Urteil vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 256/09 zu entscheiden gehabt. Der schriftliche Mietvertrag enthielt keine Angabe zur Größe der Wohnung, die auch in dem verwendeten Vordruck nicht vorgesehen ist. Von einer Maklerin war die Wohnung zuvor in einer Zeitungsannonce mit einer Größe von rund 76 Quadratmeter angeboten worden. Der Mieterin wurde zudem vor dem Abschluss des Vertrages eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen wurde. Tatsächlich ist die Wohnung jedoch nur 53,25 Quadratmeter groß, woraufhin die Mieterin ihre anteilige Miete zurückforderte. Der achte Zivilsenat des BGH entschied, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Wohnfläche getroffen hätten. Für den Mieter ist dies eine gute Entscheidung. Kann er sich doch auf Werbeaussagen – mit den dargestellten Einschränkungen – auch dann verlassen, wenn diese nicht explizit in den Mietvertrag aufgenommen worden sind. Dem Vermieter hingegen kann, obwohl dies eine atypische Einzelfallentscheidung ist, nur dringend angeraten werden, nicht erst bei Vertragsschluss auf die korrekte Angabe der Wohnungsgröße u.a. zu achten. Weil fortan verstärkt damit gerechnet werden muss, dass Gerichte vorvertragliche Aussage als Inhalt des Vertrages mit heranziehen werden.

Beratungshilfe und der Wert rechtlicher Beratung

Bereits vor einiger Zeit haben wir uns Gedanken zum Thema Anwälte im Supermarkt“ gemacht. Gerade gestern habe ich mal wieder ein Gespräch über die Frage geführt, ob der Anwalt nicht eine kurze Frage mal eben kostenlos beantworten sollte. Als Service für gute Kunden wird dies für die Mehrzahl der Anwälte ohnehin selbstverständlich sein. Und im Rahmen der Anbahnung einer Mandatsbeziehung ist dies bis zu einer gewissen Grenze auch durchaus üblich. Die Frage ist jedoch, wo diese Grenze liegen kann und sollte.

Unabhängig von der Tatsache, dass Rechtsanwälte selbstverständlich lieber mehr als weniger Geld verdienen ist es aber durchaus nachvollziehbar, dass alle diejenigen, die die Kosten für die anwältliche Tätigkeit tragen müssen, diese immer für zu hoch halten und senken wollen. Mit dem Mandanten muss man über die Kosten sprechen. Und im außergerichtlichen Bereich ggf. auch verhandeln. Manchmal wird man dabei als Anwalt ggf. auch ein Mandat ablehnen müssen. Weil sich ein Vorgang mit einem Streitwert von EUR 50 nunmal nicht für EUR 10 bearbeiten lässt. Genauso wenig, wie es sich umgekehrt für den Mandanten lohnen würde, EUR 50 an den Anwalt zu zahlen um EUR 40 nicht an den Gegner zahlen zu müssen. Trotzdem übernehmen wir auch Prozessmandate auf der Basis von Prozesskostenhilfe. Und vertreten die Bürger aus den Randgemeinden ggf. auf der Basis von Beratungshilfe. Für die Bürger der Stadt Hamburg bleibt insoweit „nur“ der Hinweis auf die Möglichkeit der Öffentlichen Rechtsauskunft  (ÖRA). Wenn ich aber nun lese, dass es eine Gesetzgebungsinitiative gibt, für den Bürger die Möglichkeiten der Beratungshilfe einzuschränken, weil die Kosten für den Staat zu hoch seien, dann sträuben sich mir die Haare. Derjenige, der es nicht schaffte, die BGB-InfoV gesetzeskonform zu den Informationspflichten aus dem BGB zu gestalten, so dass sie durch die Rechtsprechung aufgehoben wurde und nun – zur Vermeidung weiterer Blamagen – in Gesetzesrang gehoben hat, bemängelt, dass die Kosten für die Beratungshilfe steigen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen schlecht sind. Vielleicht könnte es aber – neben der Tatsache, dass immer mehr Menschen wirtschaftlich in den Anwendungsbereich der Beratungshilfe gekommen sind – auch daran liegen, dass Gesetz und Rechtsprechung so kompliziert geworden sind, dass man als Bürger sein Recht nicht mehr ohne einen Rechtsanwalt geltend machen kann oder davon zumindest ausgehen muss. Die Gebühren in Beratungshilfesachen sind für den betreuenden Anwalt niemals auskömmlich. Sie auch noch zu senken ist gesellschaftlich fahrlässig. Oder eine Form mutwilliger Rechtsverweigerung für die jeweiligen Bürger. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Gesetz – welches Anwälte aus Hamburg wegen der ÖRA wenig bis gar nicht betreffen wird – tatsächlich umgesetzt wird.

Verkehrsrecht – Verwertung der Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

Immer wieder kommt es zu Fahrten unter Alkolholeinfluss. Die drei Mögliche Auswirkungen haben können, nämlich …

  • Es passiert gar nichts.
  • Es passiert ein Unfall.
  • Der alkoholisierte Fahrer wird von der Polizei kontrolliert.

Letzteres kann sowohl in einer Polizeikontrolle passieren oder die Folge des Unfalls sein. In jedem Fall droht der Entzug des Führerscheins. In diesem Moment ruft man dann am besten seinen Anwalt an.

Problem für den Fahrer
Der Verlust des Führerscheins oder auch nur ein zeit befristetes Fahrverbot ist immer bitter. Manchmal ist es sogar wirtschaftlich existenzbedrohend. Daher sieht sich der Autofahrer hier genötigt, um seinen Führerschein zu kämpfen. Doch was tun, wenn durch eine Blutprobe sicher feststeht, dass die Fahrt unter Alkoholeinfluss erfolgte?

Rechtliche Möglichkeiten
In dem Fall kann man versuchen, die Verwertung dieses Testergebnisses im gerichtlichen Verfahren zu verhindern. Der Hintergrund liegt darin, dass zur Blutentnahme eine Spritze notwendig ist. Die Blutentnahme stellt dem Grunde nach eine Körperverletzung dar. Sie ist daher kraft Gesetzes nur zulässig, wenn entweder „Gefahr im Verzug“ vorliegt oder eine entsprechende richterliche Anordnung nach § 81a StPO vorliegt. Doch die fehlt allzu häufig. Weil die Polizisten die Blutentnahme einfach selbst anordnen.

Z.T. wird „Gefahr im Verzug“ wegen des schnellen Abbaus des Blutalkoholwertes behauptet oder aber mit dem Argument „Das haben wir schon immer so gemacht.“ die Blutentnahme einfach vorgenommen. In den USA wäre dieser Fall relativ simpel. Dort gilt die „fruit of the poisinous tree“. Was in den USA zu einem Beweisverwertungsverbot führen würde. Nach deutschem Prozessrecht führen jedoch Verstöße gegen Beweiserhebungsverbote nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.

Behandlung in der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hierzu ist leider auch (noch) uneinheitlich. Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 12.03.2009 – 3 Ss 31/09 – entschieden, dass es eine so grobe Verkennung der Eilzuständigkeit sei, wenn ein Polizist auch heute noch, ohne dass „Gefahr im Verzug“ vorliegt, die Entnahme einer Blutprobe „entsprechend der langjährigen Praxis“ anordnet ohne einen Richter zu konktaktieren, dass hieraus die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes folgt. Dem gegenüber hat das OLG Bamberg in seiner Entscheidung vom 19.03.2009 – 2 Ss 15/09 – ein Beweisverwertungsverbot abgelehnt, obwohl auch dort der die Blutentnahme anordnende Polizeibeamte sich darauf berufen hatte, dass „die Anordnung von Blutnahmen durch Polizeibeamte an ihrer Dienststelle gängige Praxis sei und das angesichts des schnellen Abbaus von Alkohol im Körper Schwierigkeiten mit dem Tatnachweis gegeben seien“. Letzteres reicht auch nach der Entscheidung des OLG Bamberg gerade nicht aus, um „Gefahr im Verzug“ zu begründen.

Leider ist die Rechtslage in diesem Punkt daher derzeit nicht eindeutig. Sie ist aber eben auch nicht aussichtslos!

Aus diesem Grund kann – trotz des nicht zu leugnenden Kostenrisikos – jedem von einem Fahrverbot oder Führerscheinverlust bedrohten Fahrer durchaus geraten werden, hier eine gerichtliche Entscheidung zu suchen.

Erbrecht – Das erbt alles mein Hund

In der Zeitung habe ich einen Artikel gelesen, der mich an einen alten Film mit Heinz Rühmann erinnerte. In dieser Komödie über den „Briefträger Müller“ mit Heinz Rühmann als Titus Müller wird der Aufstieg und Fall eines Briefträgers, der erbt und über dem süßen Leben die Sorgen der einfachen Leute schnell vergisst, nach dem Abstieg aber wieder zu seiner Frau zurückfindet erzählt. Das Leben schrieb nun eine ähnliche Geschichte, über die die Zeitung berichten konnte.

Unter der Überschrift

„Tier gewinnt den Erbprozess“

berichtete die FTD folgendes: Bret Carr, Enkel der Wall-Street-Legende Victor Posner, klagt gegen das Testament seiner verstorbenen Mutter. Denn nicht er ist der Haupterbe, sondern der Lieblingshund der Mama. Und ihr Personal.

In Deutschland wäre, anders als in Heinz Rühmanns wunderschönen Film dargestellt, ein derartiger Prozess anders ausgegangen. Erbe kann in Deutschland nur werden wer erbfähig ist. Und damit muss man rechtsfähig sein, d.h. Träger von Rechten und Pflichten sein können. Dies sind natürliche Personen (Menschen; u.U. auch noch ungeborene, aber gezeugte Menschen) und juristische Personen (z.B. GmbH etc.) Tiere hingegen sind nach deutschen Recht nicht Träger von Rechten und Pflichten. Tiere sind zwar nach § 90a BGB keine Sachen. Sie werden aber im wesentlichen wie Sachen behandelt. Im Rahmen des Erbrechtes käme niemand auf die Idee, seinen Stuhl zum Alleinerben einzusetzen. Und letztlich aus denselben rechtlichen Erwägungen heraus kann man in Deutschland auch nicht seinen Hund o.ä. zum Erben einsetzen. Aber es ist unumwunden eine schöne Geschichte!

Mietrecht – Abgebrochene Schlüssel im Mietrecht


Marmor Stein und Eisen bricht

und manchmal eben auch ein Schlüssel. Das ist sicherlich nicht überraschend. Doch die Frage, wer für die Kosten eines in der Hand des Mieters abgebrochenem Schlüssels aufkommen muss, kann u.U. schon überraschend sein.

Sachverhalt

Das Amtsgericht Halle hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Dem Mieter einer Wohnung brach der Briefkastenschlüssel ab, was er seinem Vermieter sofort anzeigte. Der ließ das Briefkastenschloss austauschen und zahlte dafür 75,45 EUR. Diese Kosten und die für seinen Anwalt klagte er gegen seinen Mieter ein. Der Vermieter und sein Anwalt gingen dabei davon aus, dass der Mieter, in dessen Obhut und alleiniger Gewalt der Schlüssel gewesen war, vor Gericht beweisen müsste, dass ihn kein Verschulden traf.

Ihr Problem

Das Amtsgericht Halle hat in seinem Urteil vom 17.3.2010, 93 C 4044/08, dies anders beurteilt. Zwar muss ein Mieter die gemieteten Sachen schonend und pfleglich behandeln. Trotzdem muss der Vermieter die für ihn günstige Tatsache, dass der Mieter einen Verstoß gegen diese Obhutspflicht begangen hat, nach allgemeinen Regeln beweisen. Dies fällt dem Vermieter, der normalerweiser nicht dabei ist, wenn der Schlüssel abbricht, naturgemäß schwer.

So war es auch hier. Und so hatte der Vermieter in dem Rechtsstreit hierzu nichts gesagt. Aus diesem Grund hat das Gericht unter Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schlüssel wegen Materialermüdung abbrechen können, den Vermieter die Kosten für den Austausch des Schlosses tragen lassen.

Lösungsvorschlag

Aus diesem Grund hat es sich bewährt, eine sogenannte „Kleinreparaturklausel“ in den Mietvertrag aufzunehmen. In vielen Formularmietverträgen ist dies heute bereits vorgesehen. Hierbei können – bis zu gewissen Grenzen – Einzelreparaturen auch ohne konkretes Verschulden des Mieters auf ihn umgelegt werden.

Mietrecht – Wer die Beweislast hat verliert

„Warum hast Du eigentlich Jura studiert?“ fragt mich manch einer, wenn ich erzähle, dass deutlich über 90 % der Fälle nicht durch juristische Fragen, sondern allein aufgrund des Sachverhaltes entschieden werden.

„Um zu wissen, welche Tatsachen streitentscheidend sind und wann tatsächlich einmal juristisch vorgetragen werden muss.“ könnte eine denkbare Antwort lauten.

„Weil es mir einfach Spaß macht!“wäre eine andere mögliche Antwort. Das mit dem siegreichen Sachverhalt zeigt sich in letzter Konsequenz dann, wenn die Entscheidung aufgrund der gesetzlichen
Beweislastverteilung erfolgt.

Was mir nützen soll, muss ich auch behaupten und beweisen

Ganz allgemein gilt, dass jeder in einem Zivilprozess immer das vortragen muss, was günstig für ihn ist. Das Gericht darf nur das bei der Entscheidung (dem Urteil) zugrunde legen, was die Parteien überhaupt vortragen. Und jeder muss nötigenfalls alles beweisen, was für ihn günstig sein soll. Anderenfalls wird es vom Gericht nicht weiter beachtet. Es gibt einige wenige spezielle Ausnahmen.

Konkretes Beispiel aus dem Mietrecht

Das Kammergericht Berlin hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem es zu einem Wasserschaden von über EUR 50.000 kam. Aus einem geöffneten Wasserhahn unterhalb des Waschbeckens in den Räumen des Mieters war eine große Mengen Wasser ausgetreten.

Es überschwemmte nicht nur die Etage, sondern auch das Treppenhaus. Der Vermieter verlangte von dem Mieter Schadensersatz. Dieser verteidigte sich damit, dass der Vermieter beweisen müsse, dass der Schaden durch eine vom Mieter zu verantwortende Pflichtverletzung entstanden sei.

Das Gericht folgte hier dieser Argumentation hinsichtlich der Beweislastverteilung jedoch nicht, weil es erwiesen war, dass der Wasserhahn nicht ordnungsgemäß verschlossen war. Wenn allerdings ein Schaden beim Gebrauch der Mietsache entstanden ist und ausgeschlossen sei, dass der Vermieter die Verantwortung treffe, trage der Mieter die Beweislast. Er müsse nachweisen, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten habe.

“Hier ist das Wasser, das den Schaden verursachte, unstreitig aus einem nicht geschlossenen Wasserhahn, der sich in den von der Beklagten angemieteten Räumen befindet, ausgeströmt.

Das Benutzen von Wasserhähnen gehört eindeutig zum Mietgebrauch. Das Schließen eines Wasserhahns gehört auch nicht in den Obhuts- und Verursachungsbereich des Vermieters. Die Beweislast für das Fehlen einer objektiven Pflichtwidrigkeit und des Verschuldens liegt daher bei der Beklagten. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass zunächst der Vermieter beweisen müsse, dass nicht ein sonstiger Defekt des Wasserhahns Ursache für das Austreten des Wassers gewesen ist. Denn welchen Defekt auch immer die Beklagte dabei im Sinn haben mag, das Wasser wäre jedenfalls nicht ausgetreten, wenn der Wasserhahn zugedreht gewesen wäre. Das war aber unstreitig nicht der Fall. Zu Recht hat schon das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich Wasserhähne nicht von allein aufdrehen.”

Da der Mieter diesen Beweis nicht führen konnte hat das Kammergericht in seinem Urteil vom 31.05.2010 – 12 U 147/09 – daher der Klage des Vermieters stattgegeben.

Familienrecht – Brauchen Selbstständige einen Ehevertrag

Seit Jahren höre ich immer wieder von Mandanten die These, dass ein Selbständiger ja auf jeden Fall einen Ehevertrag braucht. Weil ich wissen möchte, was mein Mandant sich vorstellt damit ich ihn umfassend und für ihn richtig beraten frage ich dann regelmäßig nach dem Warum.

„Damit mein Ehepartner nicht für meine Schulden mithaftet!“

Falls dies der einzige Grund ist, dann… kann man es eigentlich auch lassen.

Zugewinngemeinschaft ist Gütertrennung

Es gibt nach deutschem Recht drei denkbare Güterstände, nämlich Gütergemeinschaft, Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft steht zwar noch immer im Gesetz. Kommt aber in der Praxis eigentlich nicht vor. Bei diesem durch notariellem Ehevertrag zu begründenden Güterstand werden – grob vereinfacht – die Vemögensmassen beider Ehegatten miteinanderverschmolzen.

Was Dein ist ist auch mein und umgekehrt. Auf die Details möchte ich hier nicht weiter eingehen, weil ich in 20 Jahren noch nicht ein Ehepaar mit diesem Güterstand getroffen habe.

Die Gütertrennung ist genau das Gegenteil. Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten, ohne dass nach der Scheidung der Ehe ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist.

Die Zugewinngemeinschaft ist ein Sonderfall der Gütertrennung. Jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner bleibt grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens. Die beiden Vermögen bleiben also während der Ehe oder Lebenspartnerschaft voneinander getrennt.

Korrekt müsste die Zugewinngemeinschaft daher Gütertrennung mit Zugewinnausgleich genannt werden. Daher muss auch bei dem gesetzlichen Normalfall der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Mithaften. Dies ist ein urbanes Märchen!

Unterhalt

Aber es gibt noch eine Reihe von anderen Gründen, die denkbar sind und immer wieder für einen Ehevertrag angeführt werden. Der Unterhalt bzw. der Ausschluss des Unterhaltes wird hier ebenfalls häufig angeführt.

Hier muss man zwei Dinge unterscheiden: Trennungsunterhalt, also der Unterhalt der während der laufenden Ehe bis zu Rechtskraft der Scheidung gezahlt werden muss, kann nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Während der laufenden Ehe sind sich die Ehegatten aufgrund der Ehe zur gegenseitigen Unterstützung – also auch zur Gewährung von Unterhalt – verpflichtet. Nachehelicher Unterhalt, also der Unterhalt, der ab der Rechtskraft der Scheidung u.U. gezahlt werden muss, kann durch einen notariellen Ehevertrag durchaus im Normalfall wirksam ausgeschlossen werden.

Aufgrund des seit dem 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrechtes ist das Bedürfnis nicht mehr ganz so dringend wie früher. Aber vor dem Hintergrund, dass sich die Gesetzeslage auch mal wieder ändern kann und es auch noch derzeitiger Gesetzeslage nicht ausgeschlossen ist, dass nachehelicher Unterhalt wirksam durchgesetzt werden kann, ist hier eine vertragliche Regelung durchaus zu begrüßen.

Kinder

Natürlich kann man Kinder weder vererben, noch vertraglich überschreiben. Daher sind Regelungen darüber, bei wem die Kinder nach einer etwaigen Scheidung leben sollen, rechtlich letztlich nicht mehr als Absichtserklärungen.

Die, falls es vor Gericht darauf ankommt, vom Richter zwar mit zu würdigen sind. Aber da es dort, beim Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht, nur auf das Wohl des Kindes ankommt, kann der Richter sich über etwaige vertragliche Regelungen der Eltern auch hinwegsetzen, falls er dies für richtig erachtet.

Auch kann man den Kindesunterhalt nicht wirksam ausschließen.

Versorgungsanwartschaften (Renten)

Der Ausgleich der Versorgungsanwartschaften kann – von atypischen Fällen abgesehen – wirksam in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden. Dies ist für die Ausgangsfrage des Selbständigen normalerweise nicht maßgeblich, da diese privat vorsorgen. Und die meisten privaten Altersvorsorgen nicht unter den Versorgungsausgleich, sondern unter den Zugewinnausgleich fallen.

Zugewinnausgleich (Vermögen)

Hier kommen wir nun zu einem Punkt, der für einen Selbständigen sehr wichtig ist. Weil es im Falle einer Scheidung u.U. existenzbedrohend für den Selbständigen werden kann, wenn er auf der gesetzlichen Basis geschieden wird.

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches wird das Unternehmen des Selbständigen als eigener Vermögenswert angesetzt. Hier kommt es leider häufig zu langwierigen und u.U. teuren Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, welchen Wert das Unternehmen hat. Dies hängt dem Grunde nach von Umsatz und Gewinn des Unternehmens ab.

Je höher, desto wertvoller. Wenn nun aber der Großteil des Vermögens in dem Unternehmen steckt, dann ist der Unternehmer vielleicht „reich“. Er hat aber kein Geld. Der gesetzliche Zugewinnausgleich ist aber einzig und allein auf die Zahlung von Geld gerichtet.

Das bedeutet, dass der Selbständige dann den Zugewinn zahlen muss, obwohl er u.U. über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügt. Im besten Fall kann er den geforderten Betrag als Darlehen aufnehmen.

Im schlimmsten Fall gelingt dies nicht und der geschiedene Ehegatte vollstreckt aus einem Zahlungstitel. Beides kann für das bisher lebende Unternehmen wie gesagt existenzbedrohend werden.

Aus diesem Grund ist es für einen Selbständigen sehr ratsam, den Zugewinnausgleich vertraglich zu regeln. Das kann in einem vollständigen Ausschluss liegen. Oder aber in einer Modifikation der Berechnung und/oder der Fälligkeit des etwaigen Ausgleichsanspruches.

Hier muss man sich jeden Einzelfall in Ruhe ansehen, um eine für den jeweiligen Mandanten passende Lösung zu erarbeiten.

Arbeitsrecht – Chef, der kann kein Ostdeutsch

So mancher Arbeitergeber stellt sich hin und wieder die Frage: Was macht man mit einem Arbeitnehmer, der Arbeitsanweisungen nicht verstehen kann? Und falls die Antwort Kündigen! lautet, möchte der Arbeitnehmer dann natürlich wissen: Darf der das?

Dabei muss es gar nicht um Analphabetismus gehen. Der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 28.01.2010  2 AZR 764/08 – entschiedene Sachverhalt ähnelt vielmehr der „Kein Ostdeutsch!“ – Variante. In dem Fall war ein spanischer Arbeitnehmer im Bereich der Überwachung von Produktionsabläufen beschäftigt.

Gegenüber seinem Arbeitgeber lehnte er es ab, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Dieser stellte fest, dass aufgrund der mangelhaften Sprachkenntnisse bei diesem Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Fehlerhäufigkeit nachzuweisen war. Er sprach daher eine personenbedingte Kündigung aus. Das Gericht hat dieser Kündigung in seiner Entscheidung stattgegeben.

Einem deutschen Unternehmen ist nicht zu verwehren, von seinen Mitarbeitern ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen.

Familienrecht – Facebook ist Scheidungs-Anwalts Liebling

Unter diesem Titel erschien vor einigen Tagen ein Artikel im Spiegel. Der Artikel berichtete, dass 81 Prozent der Mitglieder eines amerikanischen Verbands für Scheidungsanwälte schon einmal Beweise gesichtet oder genutzt hätten, die sie in sozialen Netzwerken gefunden haben.

Solche Beweise spielen in immer mehr Scheidungsprozessen in den USA eine Rolle, bestätigt Anwältin Leslie Matthews aus Colorado. Doch warum in die Ferne schweifen und das wahre Leben spielt so nah?

Auch wenn es bereits seit Jahren die Schuldfrage im deutschen Scheidungsrecht eigentlich nicht mehr gibt, so hat sie sich doch durch die Hintertür in die Gegenwart gerettet.

Weil sich Ehegatten während der Scheidung um zwei Dinge streiten können, nämlich die Kinder, das Geld. Und bei dem Geld handelt es sich meistens um die Frage, ob Unterhalt gezahlt werden muss. Hier hat der Gesetzgeber in § 1579 Nr. 7 BGB nun jedoch eine Billigkeitsprüfung eingebaut.

Das bedeutet, dass im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung des Unterhaltsberechtigten die Sache für den Unterhaltsschuldner u.U. durchaus billig werden kann. Weil der Unterhaltsanspruch ggf. sogar vollständig verloren gehen kann. Über einen entsprechenden Fall hatte das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 17.11.2009 – 3 WF 209/09 – zu entscheiden.

Dort hatte eine Ehefrau noch während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann auf der Internetseitepoppen.de registrieren lassen und ihre sexuellen Neigungen und Vorlieben präsentiert. Nach der Trennung nahm dies der Eheman zum Anlass, den Trennunsgunterhalt zu verweigern.

Die Richter am OLG Karlsruhe sahen hierin ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendens Fehlverhalten und verweigerten der Ehefrau für den Unterhaltsprozess sogar in zweiter Instand die Prozesskostenhilfe.

Wirtschaftsrecht – Der Wille des Schuldners zur gütlichen Einigung

Neulich haben wir uns über Kunden, die ohne Grund nicht zahlen wollen Gedanken gemacht. Zwischenzeitlich hat das Landgericht Hamburg dem Gegner auferlegt, überhaupt einmal zu sagen, warum er nicht zahlen will. Und dessen wiederholte Fristverlängerungsanträge abgelehnt. Und was hat der Schuldner bzw. sein Anwalt zu sagen?

Wir hatten das Gericht und den Gegnervertreter darauf hingewiesen, dass Bestreiten bedeutet, dass der Gegner behauptet, unser Vortrag sei nicht wahr. Was eine Lüge ist, wenn unser Vortrag wahr ist. Und damit einen versuchten Prozessbetrug durch den Gegner und seinen Anwalt darstellen würde. Dies hat der Anwalt nun zum Anlass genommen klar zustellen, dass natürlich nicht alle Rechnungen und Lieferungen bestritten werden sollte. Sondern das nur auf Missverständnisse hingewiesen werden sollte.

Geht doch! Bestritten im rechtlichen Sinne wurde von einer Gesamtforderung von ca. EUR 22.000 jetzt nur noch eine Teilforderung von EUR 1.800. Worum es dabei im Detail geht, werden wir uns ggf. noch ansehen müssen. Interessant fand ich vielmehr aber den Schlusssatz des gegnerischen Kollegen: „Dem Beklagten ist ausdrücklich an einer gütlichen Einigung gelegen.“ Wenn dem so ist: Warum zahlt er dann nicht einfach die EUR 20.000, die unstreitig sind und man unterhält sich nur noch über den Rest? Meine Befürchtung über denGrund der Nicht-Zahlung hat sich nicht gebessert. In diesem Fall wird jedoch einmal zu klären sein, obder Schuldner bei den verschiedenen Auftragserteilungen überhaupt noch zahlungsfähig war