Der Vermieter ist bei einem Mietvertrag über Wohnraum nach § 556 Abs. 3 BGB verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums über die Betriebskosten abzurechnen. Soweit dürfte die Rechtslage bekannt sein. Was jedoch viel Mietern und auch Vermietern nicht bekannt ist: Auch der Mieter unterliegt Verpflichtungen, die aus der Betriebskostenabrechnung folgen. Rügepflicht Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB ist der verpflichtet, Einwendungen bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 12.01.2011, VIII ZR 148/10 entschieden, dass der Mieter innerhalb dieser Frist dem Vermieter auch mitteilen muss, dass und welche Einzelpositionen seiner Meinung nach nicht umlagefähig sind. Die Ausschlussfrist des Vermieters und die Einwendung des Mieters seien aufeinander abgestimmt. Der Zweck dahinter sei, dass innerhalb einer planbaren Zeitklarheit über die gegenseitigen Ansprüche erzielt werden kann. Dieser Zweck (Rechtssicherheit und Rechtsfrieden) können nicht erreicht werden, wenn nach Ablauf der Fristen noch Streitigkeiten über die Umlagefähigkeit von Einzelpositionen möglich wären. Empfehlung / Fazit Sollten Sie Ihre Betriebskostenabrechnung prüfen wollen, lautet daher der Rat, hiermit nicht bis zum Ablauf der Jahresfrist zu warten, sondern sich möglichst zeitnah fachkundigen Rat einzuholen. Andernfalls droht Ihnen allein durch Zeitablauf der Verlust Ihrer ansonsten bestehenden Rechte.
Jahresarchiv: 2024
Urteil des BGH – Betriebskostenabrechnung und die Pflichten des Mieters
Erbrechtlicher Streitfall: Zerstörung des Testaments am Sterbebett
Ein aktueller Fall aus England wirft interessante erbrechtliche Fragen auf und verdeutlicht die Komplexität von Testamentsstreitigkeiten. Der Fall betrifft eine 91-jährige Rentnerin, die kurz vor ihrem Tod ihr Testament zerrissen haben soll. Die verstorbene Jean Lech hinterließ ein Vermögen von etwa 600.000 Pfund (ca. 700.000 Euro). In ihrem Testament von 2017 hatte sie verfügt, dass ihr Vermögen zu gleichen Teilen unter ihren drei Kindern aufgeteilt werden sollte[1]. Kurz vor ihrem Tod im Jahr 2019 soll sie jedoch dieses Testament in Anwesenheit ihrer Tochter Susan zerrissen haben. Der Fall wirft mehrere rechtliche Fragen auf: 1. Wirksamkeit der Testamentszerstörung: Es muss geklärt werden, ob die Zerstörung des Testaments rechtswirksam erfolgte. Hierbei spielt die Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Handlung eine entscheidende Rolle. 2. Beweislast: Die Tochter Susan, die bei der angeblichen Zerstörung anwesend war, trägt die Beweislast für diesen Vorgang. Es muss geprüft werden, ob ihre Aussage allein ausreicht oder ob weitere Beweise erforderlich sind. 3. Folgen der Testamentszerstörung: Sollte die Zerstörung als wirksam anerkannt werden, würde dies zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge führen, sofern kein früheres Testament existiert. Nach deutschem Recht wäre die Situation wie folgt zu beurteilen: 1. Widerruf des Testaments: Die Zerstörung eines Testaments kann nach § 2255 BGB als Widerruf gelten. Allerdings muss die Erblasserin zum Zeitpunkt der Zerstörung testierfähig gewesen sein (§ 2229 BGB). 2. Gesetzliche Erbfolge: Bei wirksamer Zerstörung und Fehlen eines früheren Testaments würde die gesetzliche Erbfolge eintreten (§§ 1924 ff. BGB). Die drei Kinder wären zu gleichen Teilen erbberechtigt. 3. Anfechtung: Die anderen Erben könnten die Wirksamkeit der Testamentszerstörung anfechten, etwa wegen Testierunfähigkeit oder unzulässiger Beeinflussung (§§ 2078, 2079 BGB). Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung einer klaren und rechtssicheren Gestaltung des letzten Willens. Er zeigt auch, wie wichtig es ist, Änderungen der Testamentsverfügung formal korrekt und nachweisbar vorzunehmen. Für Erblasser empfiehlt es sich, bei Änderungswünschen fachkundigen Rat einzuholen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.Sachverhalt
Rechtliche Problematik
Rechtslage in Deutschland
Fazit
Jobcenter muss Umzugskosten übernehmen: Wichtiges Urteil für Grundsicherungsempfänger
Das Sozialgericht Karlsruhe hat in einem bemerkenswerten Urteil ( SG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2024 – S 12 AS 2387/22 ) entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für einen professionellen Umzug übernehmen muss, wenn Eigenbemühungen aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht zumutbar sind. Eine alleinerziehende Mutter zweier pflegebedürftiger Kinder, selbst schwer depressiv, beantragte beim Jobcenter Karlsruhe die Übernahme ihrer Umzugskosten. Der Umzug war notwendig, um in eine preiswertere Wohnung zu ziehen und familiäre Unterstützung in der Nähe zu haben. Das Gericht gab in seiner Entscheidung der Klägerin Recht und kritisierte das Jobcenter scharf: Unzumutbarkeit der Eigenorganisation: Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Familie war ein selbstorganisierter Umzug nicht zumutbar. Wirtschaftlichkeit: Der Umzug führte zu einer monatlichen Einsparung von 126,11 Euro bei den Unterkunftskosten, wodurch sich die Umzugskosten bereits nach 17,4 Monaten amortisierten. Kritik am Jobcenter: Das Gericht wies die Vorschläge des Jobcenters, wie den Einsatz eines Rechtsanwalts als Umzugshelfer, als realitätsfern zurück. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Grundsicherungsempfängern und zeigt, dass Jobcenter ihre Ermessensspielräume nicht missbräuchlich ausnutzen dürfen. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Angemessenheit von Umzugskosten nicht vom „missgünstigen Sozialneid öffentlich Bediensteter“ abhängen darf. Das Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Wahrung der Würde und der Rechte von Menschen in schwierigen Lebenslagen. Es zeigt, dass eine individuelle Betrachtung der Umstände notwendig ist und pauschale Ablehnungen nicht rechtmäßig sind. Für weitere Fragen zu diesem Thema empfehlen wir Ihnen, sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht wie Holger Thieß zu wenden. Er ist unser Experte mit jahrelanger Erfahrung in der Kanzlei Templin & Thieß. Sie erreichen ihn wie folgt: Holger Thieß Ein Fachanwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte gegenüber dem Jobcenter durchzusetzen und sicherstellen, dass Sie die Unterstützung erhalten, die Ihnen zusteht.Der Fall
Die Entscheidung des Gerichts
Bedeutung des Urteils
Fazit
Fachanwalt für Sozialrecht
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