In der Welt des Erbrechts gibt es immer wieder überraschende Wendungen. Ein aktueller Fall, bei dem eine Frau fast eine halbe Million Euro von einem ihr unbekannten Mann erbte, wirft interessante Fragen auf. Lassen Sie uns einen genaueren Blick auf die rechtlichen Aspekte solcher Situationen werfen. Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass das Erbrecht international unterschiedlich geregelt ist. Grundsätzlich gilt in der Europäischen Union seit 2015 die EU-Erbrechtsverordnung. Diese besagt, dass das Erbrecht des Landes Anwendung findet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hat der Verstorbene jedoch eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen, kann auch das Recht seines Heimatlandes gelten. Bei Erbfällen mit Bezug zu Nicht-EU-Staaten kommen oft komplexere Regelungen zum Tragen, die von bilateralen Abkommen oder dem jeweiligen nationalen Recht abhängen. In Deutschland gibt es klare Regelungen für den Fall, dass Erben nicht gefunden werden können. Zunächst wird versucht, gesetzliche Erben zu ermitteln. Gelingt dies nicht, fällt das Erbe nach einer bestimmten Frist an den Staat – man spricht vom sogenannten Fiskuserbrecht. An dieser Stelle kommen oft Erbenermittler ins Spiel. Diese Spezialisten haben sich darauf spezialisiert, unbekannte Erben ausfindig zu machen. Sie durchforsten Stammbäume, alte Dokumente und nutzen internationale Netzwerke, um mögliche Erben aufzuspüren. Ihre Arbeit finanzieren Erbenermittler in der Regel durch Erfolgshonorare. Wenn sie einen Erben ausfindig machen, schließen sie mit diesem einen Vertrag ab, der ihnen einen prozentualen Anteil am Erbe zusichert. Dies kann für den überraschten Erben zwar bedeuten, dass er nicht das gesamte Erbe erhält, ermöglicht ihm aber den Zugang zu einem Vermögen, von dem er sonst nie erfahren hätte. Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation wiederfinden – sei es als potenzieller Erbe oder als jemand, der von einem Erbenermittler kontaktiert wurde – ist es dringend empfehlenswert, sich anwaltlich beraten zu lassen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen helfen, die Situation richtig einzuschätzen, Ihre Rechte zu wahren und mögliche Fallstricke zu vermeiden. Erbrechtliche Fragen sind oft komplex und emotional belastend. Professionelle Unterstützung kann hier nicht nur rechtliche Sicherheit bieten, sondern auch dabei helfen, die richtigen Entscheidungen in einer möglicherweise überwältigenden Situation zu treffen. Denken Sie daran: Ein unerwartetes Erbe kann eine große Chance sein, aber es bringt auch Verantwortung und potenzielle rechtliche Herausforderungen mit sich. Mit der richtigen Beratung können Sie sicherstellen, dass Sie von dieser unerwarteten Wendung des Schicksals optimal profitieren.Internationales Erbrecht: Wer erbt was und wo?
Die deutsche Rechtslage bei unbekannten Erben
Erbenermittler: Detektive des Erbrechts
Rechtliche Beratung: Der sichere Weg im Erbfall
Jahresarchiv: 2025
Unerwartetes Erbe: Wenn Fremde plötzlich zu Millionären werden
Trennungsunterhalt durch Überlassen der Familienwohnung: Steuerliche Auswirkungen und gerichtliche Entscheidung
In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Trennungsunterhalt durch Überlassung der Familienwohnung getroffen. Diese Entscheidung hat sowohl unterhaltsrechtliche als auch steuerrechtliche Auswirkungen für getrennt lebende Ehepaare. Ein Ehepaar mit zwei Kindern trennte sich 2015. Sie vereinbarten, dass die Frau mit den Kindern in der gemeinsamen 200 qm großen Wohnung verbleiben sollte. In einer notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wurde festgelegt, dass der Mann seiner Frau monatlich 600 Euro Trennungsunterhalt zahlen sollte. Dabei wurde ein Wohnvorteil von 400 Euro mit dem Trennungsunterhalt verrechnet, sodass effektiv 200 Euro als Vorsorge- und Elementarunterhalt geleistet wurden. Der Mann wollte in seiner Steuererklärung höhere Unterhaltsleistungen geltend machen, indem er den tatsächlichen Mietwert seines Miteigentumsanteils mit monatlich 818,07 Euro ansetzte. Dies führte zu einem Rechtsstreit, der schließlich vor dem BFH landete. Der BFH (Urteil vom 14.12.2023, Az. IX R 23/21) entschied zugunsten des Mannes und stellte klar: Es liegt kein entgeltliches „mietvertragsähnliches“ Verhältnis vor, sondern eine Unterhaltsleistung in Form von Naturalunterhalt. Der Wohnvorteil ist nach dem ortsüblichen Mietzins anzusetzen, auch wenn unterhaltsrechtlich ein geringerer Wert vereinbart wurde. Steuerrechtlich: Er kann nun höhere Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend machen, was seine Steuerlast reduziert. Unterhaltsrechtlich: Die tatsächliche Höhe seiner Unterhaltsleistung wird anerkannt, was seine finanzielle Situation besser widerspiegelt. Steuerrechtlich: Sie muss dem höheren Sonderausgabenabzug zustimmen (Realsplitting), was ihre eigene Steuerlast erhöhen könnte. Unterhaltsrechtlich: Der ihr zukommende Wohnvorteil wird höher bewertet, was ihre Gesamtunterhaltsleistung erhöht. Der BFH stellte zudem klar, dass ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden kann, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. In diesem Fall wurde der Antrag des Mannes auf einen höheren Sonderausgabenabzug und die Zustimmung seiner Ehefrau als solches rückwirkendes Ereignis anerkannt. Diese Entscheidung des BFH unterstreicht die Komplexität des Unterhaltsrechts und dessen steuerliche Implikationen. Sie zeigt auch, wie wichtig es ist, bei Trennungsvereinbarungen sowohl die unterhaltsrechtlichen als auch die steuerrechtlichen Aspekte sorgfältig zu berücksichtigen. Betroffene sollten sich in solchen Fällen unbedingt fachkundigen Rat einholen, um ihre Rechte zu wahren und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.Der Fall
Das Problem
Die Lösung des BFH
Auswirkungen für die Beteiligten
Für den Mann:
Für die Frau:
Wichtiger Hinweis zur Bestandskraft von Steuerbescheiden
Namensänderung zur Stärkung der Mutter-Kind-Beziehung: Ein aktueller Fall aus der Rechtsprechung
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich der Verwaltungsgerichtshof München mit einem interessanten Fall zur Namensänderung befasst. Diese Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die unterschiedlichen Verfahrenswege bei Namensänderungen und deren rechtliche Grundlagen. Zunächst ist es wichtig, zwischen zwei Arten von Namensänderungsverfahren zu unterscheiden: Verfahren vor dem Familiengericht (FamG): Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Im vorliegenden Fall (VGH München, Urteil vom 30.01.2025, 5 B 22.1550) ging es um einen besonderen Aspekt der Namensänderung: Der VGH München kam zu dem Schluss, dass eine Namensänderung in diesem Fall gerechtfertigt sein kann. Dabei stützte sich das Gericht auf folgende Überlegungen: Das Gericht betonte, dass eine Namensänderung nach § 3 NamÄndG nur aus „wichtigem Grund“ möglich ist. In diesem Fall sah es diesen wichtigen Grund in der Stärkung der Mutter-Kind-Beziehung und der faktischen Zugehörigkeit des Kindes zur mütterlichen Familie. Diese Entscheidung zeigt, dass Namensänderungen nicht nur formale Akte sind, sondern tiefgreifende Auswirkungen auf familiäre Beziehungen haben können. Sie unterstreicht die Bedeutung des Kindeswohls und die Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensverhältnisse in rechtlichen Entscheidungen. Für Betroffene in ähnlichen Situationen ist es ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um den richtigen Verfahrensweg zu wählen und die Erfolgsaussichten einschätzen zu können.Namensänderungsverfahren: Familiengericht vs. Verwaltungsgericht
– Basierend auf §§ 1617, 1617a, 1617b, 1617c BGB
– Betrifft meist Änderungen im Zusammenhang mit Eheschließung, Scheidung oder Abstammung
– Grundlage ist das Namensänderungsgesetz (NamÄndG) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG
– Kommt zur Anwendung, wenn keine familienrechtliche Grundlage bestehtDer aktuelle Fall vor dem VGH München
Ausgangssituation:
Rechtliche Bewertung:
Fazit
Hausverkauf an Ex-Ehegattin: Steuerliche Fallstricke bei der Scheidung
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine für viele Ehepaare in Trennung relevante Entscheidung getroffen. Es geht um die steuerliche Behandlung des Verkaufs eines Hauses an den Ex-Ehepartner im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung. Der Fall: Ein Ehepaar hatte 2008 gemeinsam ein Einfamilienhaus erworben. Nach der Trennung 2015 zog der Ehemann aus. Im Zuge der Scheidung verkaufte er seinen hälftigen Miteigentumsanteil an seine Ex-Frau. Das Finanzamt sah darin ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der BFH (Urteil vom 14.11.2023, IX R 11/22) bestätigte diese Einschätzung. Entscheidend war, dass der Verkauf innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 23 EStG erfolgte und der Ehemann nach seinem Auszug das Objekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Die steuerlichen Konsequenzen bei der Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung sind komplex und können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Für eine umfassende steuerliche Beratung in solchen Fällen empfehlen wir, Kontakt zur Steuerberatungskanzlei Heitmann + Päper aufzunehmen. Sie erreichen die Kanzlei unter: Heitmann + Päper Hafenstraße 11 Tel.: 0491 / 92 73 00 Eine vorausschauende Planung kann helfen, unerwartete steuerliche Belastungen zu vermeiden und die finanziellen Folgen einer Scheidung zu minimieren.Die Problematik: Steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft
Mögliche Lösungsansätze
Empfehlung
Steuerberatungsgesellschaft mbH
26789 Leer
Fax: 0491 / 92 73 0-50
OLG Frankfurt: Hälftige Kostenteilung bei Vaterschaftsfeststellungsverfahren trotz vorherigem DNA-Test
In einem kürzlich ergangenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine interessante Entscheidung zur Kostenverteilung in Vaterschaftsfeststellungsverfahren getroffen (OLG Frankfurt, 13.01.2025 – 6 WF 155/24). Auf den ersten Blick mag es überraschend erscheinen, dass der Kindesvater trotz eines bereits durchgeführten außergerichtlichen DNA-Tests nicht allein die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen musste. Das Gericht begründete seine Entscheidung jedoch mit einem wichtigen rechtsstaatlichen Prinzip: In einem Rechtsstaat hat der potenzielle Vater das Recht, die Frage der Abstammung in einer rechtlich sicheren Weise durch einen vom Gericht bestellten Gutachter klären zu lassen. Dies unterstreicht die Bedeutung der gerichtlichen Überprüfung in solch wichtigen Angelegenheiten. Ein weiterer interessanter Aspekt des Urteils ist die Betrachtung der Mitverantwortung der Mutter. Das Gericht argumentierte, dass – zumindest im Falle einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs – die Mutter eine faktische Mitverantwortung für die Entstehung des Kindes trägt. Daher sei es angemessen, dass sie die Kosten der Vaterschaftsfeststellung zur Hälfte mitträgt. Es ist anzumerken, dass das Gericht nicht über Fälle von nachgewiesener oder unstreitiger Vergewaltigung zu entscheiden hatte. Für solche Szenarien gibt es bislang keine bekannte einschlägige Rechtsprechung. Nachvollziehbar erscheint auch die Entscheidung des Gerichts, das Kind selbst nicht an den Kosten seiner Vaterschaftsfeststellung zu beteiligen. Schließlich kann ein Kind für die Tatsache seiner eigenen Geburt offensichtlich keine Verantwortung tragen. Es ist zu beachten, dass DNA-Feststellungen heute, dank des technischen Fortschritts, nicht mehr so kostspielig sind wie früher. Selbst bei einem vom Gericht bestellten Gutachten stellen die Kosten in der Regel keine große finanzielle Hürde mehr dar. Sollten die Eltern dennoch nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Diese Entscheidung des OLG Frankfurt unterstreicht die Komplexität und Sensibilität von Vaterschaftsfeststellungsverfahren und zeigt, wie Gerichte bemüht sind, eine ausgewogene und faire Lösung für alle Beteiligten zu finden.Mitverantwortung der Mutter
Keine Kostenbeteiligung des Kindes
Finanzielle Aspekte
Wenn Schweigen Gold ist – Eine Lehre aus einem aktuellen OLG-Urteil
Als Fachanwalt für Familienrecht beschäftige ich mich in meiner täglichen Praxis zwar nicht mit Straf- oder Verkehrsrecht, dennoch versuche ich, mich auch in anderen Rechtsgebieten auf dem Laufenden zu halten. Ein kürzlich ergangenes Urteil des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.12.2023, Az. 2 ORBs 42/23) hat meine Aufmerksamkeit besonders erregt, da es eindrucksvoll zeigt, wie wichtig es ist, vor Gericht wohlüberlegt und sparsam mit seinen Aussagen umzugehen. In dem verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt war. Der entscheidende Wendepunkt kam, als der Angeklagte vor Gericht erklärte, er habe die Verkehrsschilder nicht verstanden, da er „kognitiv eingeschränkt“ sei. Was zunächst als Entlastung gedacht war, erwies sich als Bumerang: Das Gericht wertete diese Aussage als Eingeständnis, dass der Angeklagte aufgrund seiner eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten gar nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen. Das OLG Frankfurt bestätigte die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Richter argumentierten, dass jemand, der einräumt, Verkehrsschilder nicht zu verstehen, offensichtlich nicht die notwendigen Voraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfüllt. Somit hatte der Angeklagte mit seiner eigenen Aussage praktisch sein Vergehen bestätigt. Dieser Fall unterstreicht eindrücklich, was ich meinen Mandanten auch in zivilrechtlichen und familienrechtlichen Verfahren stets rate: Seien Sie vorsichtig mit dem, was Sie vor Gericht sagen. Allzu oft haben Mandanten kein Gespür dafür, wie ihre Aussagen vom Gericht interpretiert und gewertet werden können. Hier kommt das bekannte Vier-Ohren-Modell aus der Kommunikationstheorie ins Spiel. Was der Sender (in diesem Fall der Angeklagte) sagt, wird vom Empfänger (dem Gericht) auf vier verschiedenen Ebenen gehört und interpretiert: Sachinhalt: Was wurde konkret gesagt? Selbstoffenbarung: Was sagt die Aussage über den Sprecher aus? Beziehung: Wie steht der Sprecher zum Empfänger? Appell: Wozu will der Sprecher den Empfänger veranlassen? Im vorliegenden Fall hat das Gericht besonders die Selbstoffenbarungsebene der Aussage des Angeklagten interpretiert und daraus weitreichende Schlüsse gezogen. Abschließend möchte ich allen, die sich in einem Gerichtsverfahren wiederfinden, dringend ans Herz legen: Lassen Sie sich nicht nur anwaltlich beraten, sondern beherzigen und befolgen Sie auch den Rat, den Sie von Ihrem Rechtsbeistand erhalten. Im Zweifel kann es durchaus die beste Strategie sein, von seinem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen. Denn wie dieser Fall eindrucksvoll zeigt: Manchmal ist Schweigen tatsächlich Gold.Der Fall: Ein überraschendes Geständnis
Die rechtlichen Konsequenzen
Die Lehre: Weniger sagen kann mehr sein
Das Vier-Ohren-Modell in der Praxis
Mein dringender Rat
Elternzeit bei Krankheit des Kindes: Rechte, Pflichten und gesellschaftliche Realität
Als Fachanwalt für Familienrecht möchte ich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fehlzeiten aufgrund der Erkrankung eines Kindes erläutern und einige Beobachtungen aus der Praxis teilen. Wenn ein Kind erkrankt und betreut werden muss, haben Eltern das Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 45 Sozialgesetzbuch V (SGB V) sowie in § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Folgende Schritte sind zu unternehmen: Für die Jahre 2024 und 2025 gilt eine Sonderregelung gemäß § 45 Abs. 2a SGB V: Gesetzlich Versicherte können pro Kind und Jahr bis zu 15 Arbeitstage bezahlte Freistellung in Anspruch nehmen Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 30 Tage pro Kind Die Gesamtzahl der Tage ist auf 35 Arbeitstage pro Jahr begrenzt (bei Alleinerziehenden 70 Tage) Ab 2026 gilt wieder die Standardregelung nach § 45 Abs. 2 SGB V: 10 Arbeitstage pro Kind und Jahr 20 Arbeitstage für Alleinerziehende Maximal 25 bzw. 50 Tage insgesamt pro Jahr Neu ab 2024: „Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme“ ohne gesetzlich vorgegebene Höchstanspruchsdauer (§ 45 Abs. 2b SGB V) Für privat krankenversicherte Eltern gelten die Regelungen des jeweiligen Versicherungstarifs Beamte erhalten aufgrund des Alimentationsprinzips weiterhin ihr volles Gehalt Für Familiengerichte kann die tatsächliche Inanspruchnahme von Kinderkrankentagen ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung von Betreuungsmodellen sein, insbesondere im Kontext des § 1671 BGB bei Entscheidungen über das Sorgerecht oder die Aufenthaltsbestimmung. Als Fachanwalt für Familienrecht rate ich Eltern, sich dieser Thematik bewusst zu sein und im Interesse des Kindeswohls eine wirklich gleichberechtigte Aufteilung der Betreuungsaufgaben anzustreben, wie es auch dem Grundgedanken des § 1626 BGB zur gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht.Rechtliche Grundlagen und Vorgehensweise
– Unverzügliche Mitteilung über die Erkrankung des Kindes (§ 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz)
-Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, wenn vom Arbeitgeber gefordert
– Beantragung des Kinderkrankengeldes gemäß § 45 SGB V
– Einreichung einer ärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit der Betreuung Anspruchsdauer
Besondere Regelungen
Relevanz für gerichtliche Entscheidungen
Nutzungsentschädigung vs. Wohnwertvorteil: Eine komplexe Abwägung im Familienrecht
Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27.11.2024 – XII ZB 28/23) wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Interaktion zwischen Nutzungsentschädigung und Unterhaltsrecht bei Trennungen. Der Fall zeigt eindrücklich, wie wichtig es ist, beide Aspekte im Zusammenhang zu betrachten. Bei Trennungen stellt sich häufig die Frage, wie mit der gemeinsamen Immobilie umzugehen ist. Dabei sind zwei rechtliche Konstrukte zu unterscheiden: Nutzungsentschädigung: Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der ausgezogene Ehepartner als Miteigentümer eine Entschädigung für die Nutzung seines Anteils verlangen. Wohnwertvorteil: Im Unterhaltsrecht wird der geldwerte Vorteil des mietfreien Wohnens bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs berücksichtigt. Im vorliegenden Fall verließ der Ehemann freiwillig das gemeinsame Reihenhaus und forderte später eine monatliche Nutzungsentschädigung von seiner Frau. Das Oberlandesgericht sprach ihm 805,60 Euro zu, ohne die unterhaltsrechtliche Situation genauer zu betrachten. Der BGH hob diese Entscheidung auf und betonte die Notwendigkeit, die unterhaltsrechtliche Lage zu berücksichtigen. Insbesondere verwies er auf § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, der eine Billigkeitsabwägung vorschreibt. Die Unterscheidung zwischen Nutzungsentschädigung und Wohnwertvorteil ist entscheidend: Nutzungsentschädigung ist eine Zahlung des in der Immobilie verbleibenden Ehepartners an den ausgezogenen Miteigentümer für die Nutzung dessen Anteils. Wohnwertvorteil wird bei der Unterhaltsberechnung dem Einkommen des in der Immobilie verbleibenden Ehepartners hinzugerechnet, da dieser mietfrei wohnt. Für den unterhaltsberechtigten Ehepartner, der in der Immobilie verbleibt, ergeben sich folgende Szenarien: Vorteilhaft: Anrechnung des Wohnwertvorteils bei der Unterhaltsberechnung, wenn der Unterhaltsbedarf dadurch nicht wesentlich gemindert wird und keine zusätzliche Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Nachteilig: Zahlung einer Nutzungsentschädigung zusätzlich zur Anrechnung des Wohnwertvorteils, da dies die finanzielle Belastung erhöht. Im vorliegenden Fall argumentierte die Ehefrau, dass sie selbst bei Anrechnung des vollen Mietwerts Unterhalt benötige. Eine zusätzliche Nutzungsentschädigung würde ihre finanzielle Situation weiter verschlechtern. Der BGH betont mit seiner Entscheidung die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Betrachtung. Es reicht nicht aus, isoliert über eine Nutzungsentschädigung zu entscheiden, ohne die unterhaltsrechtliche Situation zu berücksichtigen. Für Betroffene und ihre Rechtsberater bedeutet dies, dass sie beide Aspekte sorgfältig abwägen müssen. Eine pauschale Lösung gibt es nicht – vielmehr muss jeder Fall individuell unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren betrachtet werden.Rechtlicher Hintergrund
Der Fall im Detail
Nutzungsentschädigung vs. Wohnwertvorteil
Vorteilhaftigkeit für den Unterhaltsberechtigten
Fazit
Eheliche Pflicht zum Sex? Ein Urteil aus Frankreich überrascht
In einer Zeit, in der wir glaubten, bestimmte rechtliche Fragen längst geklärt zu haben, überrascht uns ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 23.01.2025, Az. noch nicht bekannt). Der Fall betrifft unser Nachbarland Frankreich und wirft ein Schlaglicht auf ein Thema, das in Deutschland seit den 1970er Jahren der Vergangenheit angehört: die sogenannte „eheliche Pflicht“ zum Sex. Eine französische Frau hatte sich 2012 von ihrem Ehemann scheiden lassen wollen. Im Scheidungsverfahren wurde ihr jedoch die Alleinschuld am Scheitern der Ehe zugesprochen, weil sie Sex mit ihrem Mann abgelehnt hatte. Diese Entscheidung basierte auf dem Konzept der „ehelichen Pflicht“, das offenbar in Frankreich noch immer Bestand hat. Der EGMR hat nun klargestellt, dass die Vorstellung einer „ehelichen Pflicht“ zum Sex im Widerspruch zur sexuellen Freiheit und zum Recht auf den eigenen Körper steht. Die Richter betonten, dass jeder sexuelle Akt ohne Zustimmung als sexuelle Gewalt zu werten ist. Das Festhalten an diesem veralteten Konzept stelle eine Verletzung des Menschenrechts auf Privatleben dar. In Deutschland ist diese Frage glücklicherweise seit der Änderung des Scheidungsrechts in den 1970er Jahren kein Thema mehr. Wie wir bereits in einem früheren Artikel auf unserer Website dargelegt haben, spielt fehlender Sex in der Ehe bei einer deutschen Scheidung keine rechtliche Rolle mehr. Es ist erstaunlich und besorgniserregend zugleich, dass solche Ansichten in einem EU-Nachbarland wie Frankreich noch Bestand haben können. Das Urteil des EGMR ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Es bleibt zu hoffen, dass im Zuge der Angleichung europäischen Rechts auch in anderen EU-Ländern bald ähnliche Fortschritte erzielt werden. Die persönliche und sexuelle Freiheit innerhalb der Ehe sollte in ganz Europa als selbstverständlich gelten.Der Fall
Das Urteil des EGMR
Die deutsche Perspektive
Fazit
Testament trotz Alkoholismus und Depression gültig
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem bemerkenswerten Beschluss (Az.: 3 W 28/24) entschieden, dass psychische Erkrankungen und Alkoholabhängigkeit nicht automatisch zur Testierunfähigkeit führen. Ein Mann hatte seiner Ziehtochter testamentarisch sein gesamtes Vermögen vermacht. Nach seinem Tod wollte seine Schwester das Testament anfechten, mit der Begründung, ihr Bruder sei aufgrund von Alkoholismus und manisch-depressiver Erkrankung testierunfähig gewesen. Das Gericht wies die Einwände der Schwester zurück und erklärte das Testament für wirksam. Dabei stützte es sich auf folgende Punkte: Alkoholismus: Eine Alkoholsucht allein begründet keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die eine freie Willensbestimmung ausschließt. Depression: Ein Sachverständigengutachten ergab, dass die manisch-depressive Erkrankung den Erblasser nicht bei der Erstellung des Testaments behindert hatte. Schriftbild: Die Untersuchung des Testaments zeigte keine Anzeichen für eine erhebliche Alkoholisierung zum Zeitpunkt der Erstellung. Laut Gesetz ist eine Person testierunfähig, wenn sie aufgrund krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung eines Testaments zu verstehen. Diese Entscheidung unterstreicht, dass die bloße Existenz psychischer oder suchtbedingter Erkrankungen nicht ausreicht, um ein Testament anzufechten. Es bedarf konkreter Beweise, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nicht in der Lage war, einen freien Willen zu bilden. Für die erbrechtliche Praxis bedeutet dies, dass bei der Anfechtung eines Testaments aufgrund psychischer Erkrankungen oder Suchtprobleme des Erblassers eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich ist.Der Fall
Die Entscheidung des Gerichts
Rechtliche Grundlagen
Fazit
Namensänderung bei Erwachsenenadoption: BVerfG bestätigt Verfassungsmäßigkeit
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer wegweisenden Entscheidung die Regelungen zur Namensänderung bei der Adoption Volljähriger für verfassungskonform erklärt (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2024 – 1 BvL 10/20). Diese Entscheidung klärt wichtige Fragen im Bereich des Adoptions- und Namensrechts. Der Fall betraf eine Witwe, die die verheiratete Tochter ihres verstorbenen Lebensgefährten adoptierte. Die adoptierte Tochter wollte ihren bisherigen Familiennamen behalten, was das Familiengericht jedoch ablehnte. Der Bundesgerichtshof sah darin einen möglichen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor. Die relevanten Vorschriften finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch: Das Gericht entschied mit einer knappen Mehrheit von 5 zu 3 Stimmen, dass die genannten Regelungen verfassungskonform sind. Dabei erkannte das BVerfG an, dass die zwingende Namensänderung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, hielt diesen jedoch für gerechtfertigt. Legitimer Zweck: Die Regelungen dienen dazu, „die durch Adoption bewirkte Begründung eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses sichtbar zu machen“. Angemessener Interessenausgleich: Die Vorschriften ermöglichen einen ausgewogenen Ausgleich zwischen dem Recht am eigenen Namen und dem öffentlichen Interesse an der Sichtbarkeit des neuen Familienverhältnisses. Weites Verständnis der Ausnahmeregelung: Das BVerfG betonte, dass bei Volljährigenadoptionen ein weites Verständnis der „schwerwiegenden Gründe“ nach § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB geboten sei. Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass bei Volljährigenadoptionen weiterhin grundsätzlich eine Namensänderung erfolgt. Allerdings sollten Familiengerichte bei der Prüfung von Ausnahmen großzügig vorgehen und nahezu jedes nachvollziehbare Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens als ausreichenden Grund anerkennen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft Rechtssicherheit im Bereich der Volljährigenadoption und des Namensrechts. Sie unterstreicht die Bedeutung des Namens als Ausdruck der persönlichen Identität, erkennt aber auch das öffentliche Interesse an der Sichtbarkeit neuer Familienverhältnisse an. Für die Praxis wird es wichtig sein, im Einzelfall sorgfältig abzuwägen und die vom BVerfG geforderte weite Auslegung der Ausnahmeregelung zu berücksichtigen.Hintergrund des Falls
Gesetzliche Grundlagen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Begründung des Gerichts
Praktische Auswirkungen
Fazit
Kinder: Chamäleons in der Familie
Eltern stellen oft fest, dass ihre Kinder sich ihnen gegenüber unterschiedlich verhalten – sowohl in intakten Familien als auch nach einer Trennung. Dieses Phänomen ist nicht nur normal, sondern auch ein faszinierender Aspekt der kindlichen Entwicklung. In vielen Familien erleben Väter und Mütter ihre Kinder auf unterschiedliche Weise. Ein Beispiel hierfür ist der Fall eines Vaters, der sich wunderte, warum seine Frau von den Kindern so gestresst war, während er sie als „so lieb“ empfand. Diese Diskrepanz in der Wahrnehmung ist häufig und kann zu Missverständnissen zwischen den Eltern führen. Nach einer Trennung wird dieses Phänomen oft noch deutlicher. Ob im Wechselmodell oder im Residenzmodell mit Umgang – Kinder passen ihr Verhalten an die jeweilige Situation an. Sie erzählen den getrennten Elternteilen häufig unterschiedliche Dinge, was zu Verwirrung und manchmal sogar zu Konflikten führen kann. Psychologen erklären dieses Verhalten folgendermaßen: Anpassungsfähigkeit: Kinder passen sich intuitiv an verschiedene Situationen an. Erwartungserfüllung: Sie verhalten sich so, wie sie glauben, dass es von ihnen erwartet wird. Überlebensstrategie: In manchen Fällen ist es eine Art Schutzmechanismus, um in beiden Umgebungen gut zurechtzukommen. Es ist wichtig zu verstehen, dass Kinder in solchen Situationen nicht bewusst lügen. Vielmehr zeigen sie eine bemerkenswerte Fähigkeit, sich an unterschiedliche familiäre Dynamiken anzupassen. Diese Anpassungsfähigkeit kann sogar als eine wichtige soziale Kompetenz betrachtet werden. Sowohl in funktionierenden Ehen als auch nach Trennungen ist es ratsam, gelassen zu akzeptieren, dass: Beide Elternteile sich unterschiedlich verhalten können. Kinder diese Unterschiede wahrnehmen und darauf reagieren. Kinder sich gegenüber beiden Elternteilen unterschiedlich benehmen können. Diese Unterschiede sind nicht negativ zu bewerten, sondern als normaler Teil des Familienlebens zu verstehen. Eine offene Kommunikation zwischen den Eltern und ein Verständnis für die Perspektive des Kindes können helfen, potenzielle Missverständnisse zu vermeiden und eine gesunde Familienumgebung zu fördern.Unterschiedliches Verhalten in intakten Familien
Verhalten nach der Trennung
Psychologische Erklärung
Keine Lügen, sondern Anpassung
Fazit: Akzeptanz und Verständnis