Ich will mein [Irgendetwas] wieder haben – Rechtsanwälte in Hamburg Bergedorf

Eine in der praktischen Arbeit eines Rechtsanwaltes häufige Fragestellung ist, dass eine Person einen Gegenstand hat und eine andere Person eben diesen Gegenstand haben möchte. Weil die Sache „das Irgendetwas“ nur geliehen war oder aus sonstigen Gründen in den Besitz des anderen gekommen ist. Das klingt nach einer einfachen Aufgabe. Erweist sich aus mehreren Gründen in der praktischen Umsetzung jedoch aus unerwartet schwierig.

Genaue Bezeichnung bzw. Beschreibung

Zunächst einmal muss man, falls der Besitzer der Sache diese nicht freiwillig rausgibt – was in Fällen, in denen ein Anwalt eingeschaltet wird eigentlich immer so ist – auf Herausgabe klagen. Und, falls dann immer noch nicht herausgegeben wird, nötigenfalls einen Gerichtsvollzieher losschicken, damit er zusammen mit dem Urteil die Sache „das Irgendetwas“ dem Besitzer wegnimmt. Hieraus, aus der Einschaltung des Gerichtes und der möglichen Einschaltung des Gerichtsvollziehers, folgt ein Problem, dass bereits im Gesetz angelegt angelegt ist: Der „Bestimmtheitsgrundsatz im Sachenrecht des BGB“ sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz Dies ist die Sprache, die Juristen für deutsch halten. Doch was ist damit gemeint? Damit ist gemeint, dass eine konkrete Sache immer so genau bezeichnet sein muss, dass jeder Dritte diese Sache auch erkennen und zuordnen kann.

Beispiel

Sie kaufen bei Aldi zwei Digitalkameras. Eine für sich und eine für einen Freund. Nun vergessen Sie Ihre Kamera bei Ihrem Freund. Beide Kameras liegen auf dem Tisch. Welche von beiden ist jetzt Ihre? Welche dürfen Sie mitnehmen?

Bei vielen technischen Geräten kann man sich über eine Serien-Nummer o.ä. helfen. Ein Problem haben Sie jedoch, wenn Sie die Seriennummer nicht kennen. Denn mal ehrlich: Wer schreibt sich die Nummer überhaupt auf? Auf dem Kassenbon von Aldi, Lidl oder Saturn bzw. Media-Markt stehen die individuellen Seriennummer nicht mit drauf. Und die Geräte sehen alle gleich aus. Wohl dem, dessen Gerät einen individuellen Kratzer hat. Mit dem man das Gerät eindeutig bezeichnen kann. Nun könnten Sie einwenden: Na und? Mein Freund hat doch nur genau ein „irgendetwas“. Da ist eine Verwechselung doch ausgeschlossen. Doch leider reicht das nicht. Denn der Gerichtsvollzieher kann das nicht wissen. Abstrakt könnte dieses Objekt auch jemandem anderem gehören. Wenn der Gerichtsvollzieher dies nicht beurteilen kann, dann darf er das „Irgendetwas“ nicht mitnehmen. Und noch schlimmer: Wenn der Klagantrag zu einem Urteil führen würde, dass den Gerichtsvollzieher vor dieses Problem stellt, dann ist der Klagantrag schon unzulässig. Das bedeutet, dass die Klage in diesem Fall kostenpflichtig abgewiesen wird. Daher hat eine Herausgabeklage von vorneherein keinen Sinn, wenn man das „Irgendetwas“ nicht individuell beschreiben und bezeichnen kann.

Beweis vor Gericht

Vor Gericht muss jeder immer alles beweisen, was für ihn günstig ist. Gelingt der Beweis nicht, dann wird man mit der entsprechenden Einwendung vom Gericht nicht gehört. In einer Herausgabesache muss derjenige, der die Sache herausbekommen möchte daher beweisen, dass er ein Recht zum Besitz hat. Der typische Fall hierbei ist das Eigentum. Der Eigentümer ist im Normalfall aus seinem Eigentum zum Besitz berechtigt. Das gilt nur dann nicht, wenn das Eigentum verliehen, vermietet, verpachtet oder ähnliches wurde. Wie beweist man nun das Eigentum? Häufig kann man über die Einkaufsquittung oder Zeugenaussagen beweisen, dass man das „Irgendetwas“ irgendwann einmal gekauft oder geschenkt bekommen hat. Dummerweise beweist dies zunächst nur, dass man irgendwann einmal Eigentümer „war“. Es beweist leider nicht, dass man noch immer Eigentümer „ist“ und deshalb Herausgabe verlangen kann.

Eigentumsvermutung aus dem Besitz

Denn der Besitzer braucht nur einzuwenden: Das hat er mir geschenkt / verkauft / übereignet. und kommt schon in den Vorteil einer gesetzlichen Vermutung. Nach § 1006 BGB gilt derjenige, der im „Besitz“ Besitz einer Sache ist bis zum Beweis des Gegenteils als Eigentümer. Daraus folgt, dass derjenige, der die Sache heraus bekommen möchte nicht nur diese hinreichend eindeutig bezeichnen muss und beweisen muss, dass er einmal Eigentümer war, sondern auch zusätzlich noch beweisen muss, dass das Eigentum nicht auf den derzeitigen Besitzer übergegangen ist. Aus diesem Grund ist die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen überraschend schwierig. Da ein verlorener Prozess mit weiteren – teils erheblichen – Kosten verbunden ist kann daher nur angeraten werden, sich möglichst frühzeitig fachkundiger Hilfe durch einen Rechtsanwalt zu bedienen.

Ich will mein [Irgendetwas] wieder haben – Rechtsanwälte in Hamburg Bergedorf was last modified: Oktober 30th, 2015 by Kai Breuning

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