Manch einer möchte einem Kind etwas Gutes tun. Hierfür gibt es Geschenke, wie zum Beispiel Schokolade, Geld, ein Fahrrad oder anderes. Nicht immer sind die Eltern damit einverstanden. Manchmal werden sie auch gar nicht gefragt. Doch manchmal müssen sie aus rechtlichen Gründen tatsächlich gefragt werden. “’Grundsatz“‘ Eine Schenkung an einen Minderjährigen ist immer dann wirksam, wenn sie für den Minderjährigen ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist. Hierbei geht es darum, dass sie rechtlich vorteilhaft sein muss. Es geht nicht darum, ob sie gesundheitlich (Schokolade etc.) oder für die Charakterprägung emotional (Geldgeschenke etc) vorteilhaft ist. Es gibt allein darum, ob mit der Schenkung rechtliche Nachteile für das Kind verbunden sind oder sein können. Ist dies nicht der Fall, dann ist die Schenkung immer wirksam. Sind jedoch rechtliche Nachteile möglich, dann bedarf die Schenkung immer der Zustimmung der Eltern oder an ihrer Stelle der Zustimmung des Familiengerichtes. Schenkung einer Eigentumswohnung In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Entscheidung vom 30.9.2010, V ZB 206/10, entschiedenen Fall hatte eine Mutter ihr Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die dabei entstandenen Eigentumswohnungen übertrug sie zum einen auf den Vater ihres Kindes. Die andere Wohnung sollte im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Anrechnung auf künftigen Pflichtteil auf dessen Tochter übertragen werden. Das Grundbuchamt machte den Vollzug hier allerdings von der Genehmigung eines zu bestellenden Ergänzungspflegers und des Familiengerichtes abhängig. Da dies mit einem erheblichen formellen Aufwand verbunden ist versuchte es die Beteiligten zunächst sowohl vor dem OLG als auch nachfolgend vor dem BGH im Wege der Rechtsbeschwerde den Vollzug der Teilungserklärung und Umschreibung auf die Minderjährige zu erlangen. Nach der bisher herrschenden Meinung war der Erwerb einer Eigentumswohnung im Grunde nach lediglich rechtlich vorteilhaft. Einer Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB bedurfte es daher bislang nicht. Bisher war davon ausgegangen worden, dass etwas anderes nur dann galt, wenn die Gemeinschaftsordnung nicht unerhebliche Verschärfung zu Lasten der Minderjährigen vorsehe, wenn ein Verwaltervertrag bestehe und der Minderjährige mit dem Erwerb der Eigentumswohnung in diesen eintrete oder wenn die Eigentumswohnung vermietet sei. Neue, abweichende Rechtsprechung des BGH Von dieser bislang herrschenden Meinung ist der BGH abgewichen. Nach Auffassung des erkennenden Senates ist der Erwerb einer Eigentumswohnung für den Minderjährigen deshalb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil er mit dem Erwerb der Eigentumswohnung nicht nur einen Vermögensgegenstand erwirbt, sondern auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Aus diesem Grund wäre er rechtlich verpflichtet, sich gemäß § 16, Abs. 2 WEG entsprechend seinem Anteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen. Darüber hinaus hätte er anteilig auch die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese aus dem Gesetz folgenden Verpflichtungen stellen ein rechtlichen Nachteil dar. Daher muss hier die Schenkung an den Minderjährigen in der gesetzlich vorgesehenen Weise genehmigt werden.
Schenkung einer Eigentumswohnung an Minderjährigen
Schenkung einer Eigentumswohnung an Minderjährigen was last modified: September 15th, 2021 by