Die Temperaturen der letzten Tage waren so unangenehm kalt, dass wir schon die Aussicht auf ein Alstereisvergnügen brauchen, um dem noch etwas positives abzugewinnen. Wie der Spiegel berichtetete, führen die Temperaturen sogar bereits zu Auswirkungen auf die Heizkosten. Was aber auch nicht wirklich überraschend ist. Denn die Preisentwicklung auf dem Energiemarkt hat, wie z.B. im Handelsblatt zu lesen war, den Mieterbund bereits veranlasst, vor einer „Energie-Armut“ zu warnen. Nun möchte man meinen, dass Vermieter stark daran interessiert sein müssten, die Beheizung ihrer Objekte sicherzustellen. Schließlich verlangen Wohngebäude- und Hausvericherer dass ihre Kunden Frostschäden an Immobilien und Inventar vorbeugen. Sonst kürzen sie die Leistung. Doch die Realität sich manchmal anders aus. So konnte man in der Bergedorfer Zeitung bereits mehrfach über die Deutsche Annington lesen. Doch auch aktuell gilt offenbar: Keine Heizung, kein Warmwasser, minus 10 Grad. Was kann / soll ein Mieter in dem Fall tun? Mietminderung Heizung – Mietrecht, Heizen nicht vergessen.
Mietminderung
Der Klassiker ist diesem Fall ist die Mietminderung. Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein; einer Erklärung des Mieters Bedarf es nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Mieter dem Vermieter aber den Mangel zumindest angezeigt haben, um den Vermieter in die Lage zu versetzen, den Mangel überhaupt beheben zu können. Zu den Gründen für den Mangel muss der Mieter nach einer neuen Entscheidung des BGH gar nichts sagen. Es reicht insoweit aus, wenn er die Auswirkungen des Mangels darlegt. Das erleichtert für den Mieter die Durchsetzung seiner Rechte erheblich. Wie hoch die angemessene Mietminderung ist, hängt hier stark von den Umständen des Einzelfalles ab. Für den Fall, dass die Wärmeversorgung der Wohnung vollständig ausfällt (Heizung, Warmwasser, Gasherd), wurde von der Rechtsprechung für die Winterzeit sogar bereits eine Mietminderung von 100 % akzeptiert. Im Regelfall dürften allein bei fehlender Heizung im Winter 50 % Mietminderung nicht zu beanstanden sein.
Beseitigungsklage
Wie bei jedem Mangel kann auch bei einem Ausfall der Heizung direkt auf Beseitigung des Mangels geklagt werden. Wenn man ein erfolgreiches Urteil erstritten hat, kann man die Kosten für die Maßnahme im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen den Vermieter festsetzen lassen. Dadurch wird der Mieter von der Pflicht entbunden, die Kosten des Handwerkers zunächst mit eigenem Geld vorzufinanzieren. Rein praktisch ist hier für eine erfolgreichere Maßnahme jedoch notwendig, dass mit Sicherheit feststeht, wie der Mangel überhaupt zu beseitigen ist. Gerade in komplexen Heizungssystemen wie z.B. jenen in Geesthacht bei der Deutschen Annington könnte dies u.U. ein für den einzelnen Mieter nicht ohne weiteres aufklärbares Hindernis sein.
Außerordentliche, fristlose Kündigung
Wer sich mit seinem Vermieter gar nicht mehr herumärgern möchte, könnte auch den Weg über eine außerordentliche, fristlose Kündigung gehen. Hier empfiehlt es sich, dem Vermieter zuvor schriftlich eine (kurze) Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen und die außerordentliche Kündigung ausdrücklich anzudrohen (Fristsetzung mit Kündigungsandrohung).
Fazit
Es gibt hier schon eine Reihe Möglichkeiten. Welche von diesen – oder vielleicht noch anderen – in Ihrem Fall für Sie passend sind, sollten Sie ggf. mit einem im Mietrecht erfahrenen Anwalt besprechen.