… nicht verboten. Dies gilt auf jeden Fall im Strafverfahren.
Nach §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 3 S. 2 StPO hat jeder Beschuldigte das Recht zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu schweigen. Aus seinem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. So z.B. BVerfG, 07.07.1995 – 2 BvR 326/92.
Gerade heute habe ich vor dem Amtsgericht Hamburg – Wandsbek einen Mandanten vertreten, dem Fahrerflucht, d.h. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB vorgeworfen wurde.
Eine Zeugin wollte den Wagen unseres Mandanten gesehen haben. Unser Mandant war sich jedoch sicher, dass es gar keinen Unfall gegeben hatte und an seinem Pkw auch keine Spuren vorhanden waren. Die Zeugin hatte dann auch noch angegeben, dass der Fahrer weiblich sei, was auf unseren Mandanten nicht zutreffen konnte. Und die Ehefrau unseres Mandanten hat nicht einmal einen Führerschein.
Mit dem Mandanten haben wir abgestimmt, dass er sich vor diesem Hintergrund ganz auf sein Recht zu schweigen beschränken soll. Der Polizei und der Staatsanwaltschaft haben wir erklärt, dass keine Aussagen gemacht werden und unser Mandant auch ansonsten nicht aktiv mitwirken wird. Die Polizei könne sich, wenn sie dies für notwendig ansieht, den Wagen unseres Mandanten aber gerne bei ihm zu Hause ansehen. Das hat die Staatsanwaltschaft nie getan, sondern tatsächlich Anklage erhoben.
In der Gerichtsverhandlung hat die Zeugin dann ausgesagt, dass der Fahrer ein Mann oder eine Frau war. Die 65 jährige Zeugin braucht eine Brille, die sie jedoch nach eigener Aussage nur zum Lesen braucht. Die Widersprüchlichkeit der Aussage der Zeugin war für mich leicht aufzuzeigen.
Und so hat der Staatsanwalt selbst völlig zu Recht auf Freispruch plädiert und das Gericht unseren Mandanten freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und auch unsere Kosten trägt die Staatskasse. Unser Mandant ist überglücklich. Denn obwohl er wusste, dass er an keinem Unfall beteiligt war, hat ihn ein Strafverfahren doch sehr belastet.
Fazit:
Wenn gegen Sie einmal wegen eines Verkehrsunfalles, Fahrerflucht oder ähnliches ermittelt wird, dann beherzigen Sie bitte dringend folgende einfache Regeln:
- Sie geben keine schriftlichen Erklärungen ab.
- Sie sagen nichts und gehen auch nicht aufgrund einer Einladung zur Anhörung durch die Polizei.
- Sie nehmen Kontakt mit einem Anwalt auf, erörtern zunächst den Sachverhalt und lassen sie vor einer etwaigen Aussage ausführlich beraten.