Seit Jahren höre ich immer wieder von Mandanten die These, dass ein Selbständiger ja auf jeden Fall einen Ehevertrag braucht. Weil ich wissen möchte, was mein Mandant sich vorstellt damit ich ihn umfassend und für ihn richtig beraten frage ich dann regelmäßig nach dem Warum. „Damit mein Ehepartner nicht für meine Schulden mithaftet!“ Falls dies der einzige Grund ist, dann… kann man es eigentlich auch lassen. Zugewinngemeinschaft ist Gütertrennung Es gibt nach deutschem Recht drei denkbare Güterstände, nämlich Gütergemeinschaft, Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft steht zwar noch immer im Gesetz. Kommt aber in der Praxis eigentlich nicht vor. Bei diesem durch notariellem Ehevertrag zu begründenden Güterstand werden – grob vereinfacht – die Vemögensmassen beider Ehegatten miteinanderverschmolzen. Was Dein ist ist auch mein und umgekehrt. Auf die Details möchte ich hier nicht weiter eingehen, weil ich in 20 Jahren noch nicht ein Ehepaar mit diesem Güterstand getroffen habe. Die Gütertrennung ist genau das Gegenteil. Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten, ohne dass nach der Scheidung der Ehe ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist. Die Zugewinngemeinschaft ist ein Sonderfall der Gütertrennung. Jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner bleibt grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens. Die beiden Vermögen bleiben also während der Ehe oder Lebenspartnerschaft voneinander getrennt. Korrekt müsste die Zugewinngemeinschaft daher Gütertrennung mit Zugewinnausgleich genannt werden. Daher muss auch bei dem gesetzlichen Normalfall der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Mithaften. Dies ist ein urbanes Märchen! Unterhalt Aber es gibt noch eine Reihe von anderen Gründen, die denkbar sind und immer wieder für einen Ehevertrag angeführt werden. Der Unterhalt bzw. der Ausschluss des Unterhaltes wird hier ebenfalls häufig angeführt. Hier muss man zwei Dinge unterscheiden: Trennungsunterhalt, also der Unterhalt der während der laufenden Ehe bis zu Rechtskraft der Scheidung gezahlt werden muss, kann nicht wirksam ausgeschlossen werden. Während der laufenden Ehe sind sich die Ehegatten aufgrund der Ehe zur gegenseitigen Unterstützung – also auch zur Gewährung von Unterhalt – verpflichtet. Nachehelicher Unterhalt, also der Unterhalt, der ab der Rechtskraft der Scheidung u.U. gezahlt werden muss, kann durch einen notariellen Ehevertrag durchaus im Normalfall wirksam ausgeschlossen werden. Aufgrund des seit dem 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrechtes ist das Bedürfnis nicht mehr ganz so dringend wie früher. Aber vor dem Hintergrund, dass sich die Gesetzeslage auch mal wieder ändern kann und es auch noch derzeitiger Gesetzeslage nicht ausgeschlossen ist, dass nachehelicher Unterhalt wirksam durchgesetzt werden kann, ist hier eine vertragliche Regelung durchaus zu begrüßen. Kinder Natürlich kann man Kinder weder vererben, noch vertraglich überschreiben. Daher sind Regelungen darüber, bei wem die Kinder nach einer etwaigen Scheidung leben sollen, rechtlich letztlich nicht mehr als Absichtserklärungen. Die, falls es vor Gericht darauf ankommt, vom Richter zwar mit zu würdigen sind. Aber da es dort, beim Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht, nur auf das Wohl des Kindes ankommt, kann der Richter sich über etwaige vertragliche Regelungen der Eltern auch hinwegsetzen, falls er dies für richtig erachtet. Auch kann man den Kindesunterhalt nicht wirksam ausschließen. Versorgungsanwartschaften (Renten) Der Ausgleich der Versorgungsanwartschaften kann – von atypischen Fällen abgesehen – wirksam in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden. Dies ist für die Ausgangsfrage des Selbständigen normalerweise nicht maßgeblich, da diese privat vorsorgen. Und die meisten privaten Altersvorsorgen nicht unter den Versorgungsausgleich, sondern unter den Zugewinnausgleich fallen. Zugewinnausgleich (Vermögen) Hier kommen wir nun zu einem Punkt, der für einen Selbständigen sehr wichtig ist. Weil es im Falle einer Scheidung u.U. existenzbedrohend für den Selbständigen werden kann, wenn er auf der gesetzlichen Basis geschieden wird. Bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches wird das Unternehmen des Selbständigen als eigener Vermögenswert angesetzt. Hier kommt es leider häufig zu langwierigen und u.U. teuren Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, welchen Wert das Unternehmen hat. Dies hängt dem Grunde nach von Umsatz und Gewinn des Unternehmens ab. Je höher, desto wertvoller. Wenn nun aber der Großteil des Vermögens in dem Unternehmen steckt, dann ist der Unternehmer vielleicht „reich“. Er hat aber kein Geld. Der gesetzliche Zugewinnausgleich ist aber einzig und allein auf die Zahlung von Geld gerichtet. Das bedeutet, dass der Selbständige dann den Zugewinn zahlen muss, obwohl er u.U. über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügt. Im besten Fall kann er den geforderten Betrag als Darlehen aufnehmen. Im schlimmsten Fall gelingt dies nicht und der geschiedene Ehegatte vollstreckt aus einem Zahlungstitel. Beides kann für das bisher lebende Unternehmen wie gesagt existenzbedrohend werden. Aus diesem Grund ist es für einen Selbständigen sehr ratsam, den Zugewinnausgleich vertraglich zu regeln. Das kann in einem vollständigen Ausschluss liegen. Oder aber in einer Modifikation der Berechnung und/oder der Fälligkeit des etwaigen Ausgleichsanspruches. Hier muss man sich jeden Einzelfall in Ruhe ansehen, um eine für den jeweiligen Mandanten passende Lösung zu erarbeiten.
Familienrecht – Brauchen Selbstständige einen Ehevertrag
Familienrecht – Brauchen Selbstständige einen Ehevertrag was last modified: September 20th, 2021 by