Erbrecht: Pflichtteilsberechnung – Berücksichtigung enterbter Eltern

Wenn Ehegatten keinen Ehevertrag haben, dann erben sie im Falle des Todes eines Ehegatten mindestens 1/4 + 1/4 = 1/2. Sofern die Ehegatten nicht erben, sondern durch ein Testament z.B. die Kinder – oder auch nur einige von ihnen – zu Erben bestimmt werden, dann bekommt der überlebende Ehegatte nur seinen Pflichtteil. Die Höhe des Pflichtteils des Ehegatten sollte nun eigentlich eine einfache Sache sein. Weil der Pflichtteil der Hälfte des gesetzlichen Erbrechtes entspricht rechnen viele Juristen wie folgt: 1/2 Erbanteil * 1/2 Pflichtteilsquote = 1/4. Das klingt schlüssig, ist jedoch falsch

Berechnung der Erbquote des Ehegatten

Die Erbquote des Ehegatten setzt sich, wenn es keinen Ehevertrag gibt und keine Gütertrennung vereinbart wurde, aus zwei Ansprüchen zusammen: Zum einen hat der Ehegatte nach. § 1931 BGB ein gesetzliches Erbrecht von (mindestens) 1/4. Daneben hat der Ehegatte als Ersatz seines Zugewinnausgleichsanspruches einen Anspruch auf ein weiteres 1/4 Erbanteil nach § 1371 (1) BGB – „Zugewinnausgleich im Todesfall“.

Dies ergibt zusammen wie Eingangs dargestellt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten von 1/4 + 1/4 = 1/2 Doch bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches muss man dies anders betrachten.

Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des enterbten Ehegatten

Der Erbanteil nach § 1931 BGB ist ein echter Erbanspruch. Dieser wird ganz normal im Rahmen der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Anders sieht es mit dem Erbanteil nach § 1371 BGB aus, der einen Ersatz für den durch den Tod nicht gewährten Zugewinnausgleich darstellt. Dazu regelt § 1371 (2) BGB folgendes: Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. Wird der Ehegatte also vollständig enterbt, dann berechnet sich sein Pflichtteil nur nach der Erbquote aus § 1931 BGB. Die pauschale Erhöhung aus § 1371 BGB wird nicht berücksichtigt.

Dies scheint bereits nach einem Blick ins Gesetz offensichtlich zu sein. Doch wird es immer wieder falsch gemacht. Und dabei hat der BGH in seinem Urteil vom 25.06.1964 (III ZR 90/63) bereits vor über 40 Jahren entschieden: Der überlebende Ehegatte, der mit dem Erblasser bei dessen Tode im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und weder Erbe noch Vermächtnisnehmer ist, ist gemäß § 1371 Abs. 2 BGB stets auf den kleinen Pflichtteil und im Übrigen darauf angewiesen, den Ausgleich eines etwaigen Zugewinns nach den güterrechtlichen Bestimmungen zu verlangen. Für den enterbten Ehegatten bedeutet dies, dass er sich mit den Erben im Rahmen des Zugewinnausgleiches auseinandersetzung muss. Für die Erben und weitere Pflichtteilsberechigten bedeutet dies, dass die Pflichtteilsquote des Ehegatten sinkt und die der anderen Pflichtteilsberechtigten dagegen steigt.

Praktische Auswirkungen bei der Berechnung

Wir wollen einmal anhand eines kurzen Beispiels zeigen, dass dieser Unterschied erheblich praktische Auswirkungen haben kann.

Beispiel: Familie, Mann und Frau, mit zwei Kindern und einem Haus.

Das Haus soll einen Wert von EUR 250.000 haben. Die Eltern machen ein Testament, in dem als Erbe nur Kind 1 berufen wird. Der überlebende Ehegatte und Kind 2 sollen keine Erben werden und kein Vermächtnis erhalten.

Falsche Berechnung
Erbanteil Ehegatte: 1/4 + 1/4 = 1/2
Erbanteil Kinder: 1/2; jedes Kind mithin 1/4
Pflichtteilsanspruch Ehegatte: 1/2 * 1/2 = 1/4; EUR 250.000 * 1/4 = EUR 62.500
Pflichtteilsanspruch Kind 2: 1/4 *1/2 = 1/4; EUR 250.000 * 1/8 = EUR 31.250
Berechnung Erbanteil Ehegatte: 1/4
Erbanteil Kinder: 3/4; jedes Kind mithin 3/8
Pflichtteilsanspruch Ehegatte: 1/4 *1/2 = 1/8; EUR 250.000 * 1/8 = EUR 31.250
Pflichtteilsanspruch Kind 2: 3/8 *1/2 = 3/16; EUR 250.000 * 3/16 = EUR 46.875

Der kleine Unterschied bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches des enterbten Ehegatten hat daher für die Beteiligten hier offensichtlich erhebliche Auswirkungen.

Erbrecht: Pflichtteilsberechnung – Berücksichtigung enterbter Eltern was last modified: Februar 14th, 2020 by Kai Breuning

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