Familienrecht: Was kostet eine Scheidung

Diese einfache Frage ist abstrakt gar nicht einfach zu beantworten. Als Jurist ist man versucht zu antworten: Das kommt darauf an. Doch da mit dieser Antwort niemandem geholfen ist, wollen wir uns einmal ansehen, worauf es eigentlich ankommt.

Muss der Mandant überhaupt etwas zahlen?
Hinter dieser ketzerisch anmutenden Frage steckt ein realer Hintergrund: Deutlich die Mehrzahl aller Scheidungen bundesweit werden auf der Basis von Prozesskostenhilfe, bzw. – wie es seit der Einführung des FamFG richtig heißt „Verfahrenskostenhilfe“ –  durchgeführt. Für die Mandanten bedeutet dies dann, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt wird, dass sie den Anwalt gar nicht zahlen müssen. Der Anwalt wird aus der Staatskasse bezahlt.

Gebühren richten sich nach dem Streitwert
Die Ehe ist der einzige zivilrechtliche Vertrag, den die Parteien nicht einvernehmlich ohne ein Gericht aufheben können. Die Ehe muss durch den Richter geschieden werden. Früher – vor dem FamFG – geschah dies durch Urteil. Heute ergeht die Scheidung durch Beschluss. Inhaltlich ändert sich für die Beteiligten durch den neuen Namen nicht wirklich etwas. Im gerichtlichen Verfahren fallen 1,3 Gebühren nach Nr. 3100 VV RVG als Geschäftsgebühr sowie weitere 1,2 Gebühren nach Nr. 3104 VV RVG für die Durchführung des Termins vor Gericht (Terminsgebühr) an.

Sofern – aus welchem Grund auch immer – das Mandat vor dem Gerichtstermin beendet wird, entfällt die Terminsgebühr. Die Geschäftsgebühr wird in diesem Fall u.U: durch das RVG auf 0,8 Gebühren gesenkt. Das RVG ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es bestimmt die gesetzlichen Gebühren, die vom Anwalt nicht unterschritten werden dürfen. Um beurteilen zu können, wie viel genau die 2,5 Gebühren (= 1,3 + 1,2) Wert sind, muss man den Streitwert kennen. Und das ist abstrakt unmöglich.

Weil es in jedem Fall anders ist, worum die Ehegatten „streiten“. Mit Sicherheit ist der Streitwert die Scheidung als solches. Dort kommt es auf die monatlichen Nettogehälter beider Ehegatten an. Der Streitwert ist das Dreifache der Summe beider Nettoeinkommen.

Beispiel:
Ehemann verdient monatlich netto 1.500 EUR. Ehefrau verdient monatlich 800 EUR. Summe: 1.500 + 800 = 2.300 , Streitwert: 2.300 * 3 = 6.900 EUR Bei anderen Einkommensverhältnissen kommt man schon hier zu anderen Werten. Sofern noch der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Rentenanwartschaften durchgeführt werden muss, dann erhöht sich der Streitwert noch einmal. Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleich, Hausrat, Ehewohnung etc. können auch noch hinzu kommen. Nicht vergessen werden soll an dieser Stelle, dass u.U. die Parteien eine Einigung über streitige Fragen erzielen. In dem Fall kann neben der Geschäftsgebühr und der Terminsgebühr noch eine Einigungsgebühr anfallen.

Welchen Anwalt fragen Sie?
Bei all diesen Unwägbarkeiten war ich lange Zeit davon ausgegangen, dass die Kosten letztlich auf jeden Fall bei jedem Anwalt gleich wären. Weil die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden dürfen. Eine Abweichung nach oben ist zwar dem Grunde nach zulässig. In Scheidungsverfahren aufgrund der Tatsache, dass dies häufig über Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) läuft, jedoch eher unwahrscheinlich. Doch die Kollegin Laloire, die früher für die Kanzlei Scharf & Wolter gearbeitet hat und heute Partnerin bei Voßbeck Laloire ist, belehrte mich eines besseren. Sie trug einmal in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Bergedorf vor, dass 0,8 Gebühren für ein beendetes Mandat zuviel seien. Weil richtigerweise statt dem Auftrag für die gerichtliche Durchführung der Scheidung anzunehmen zunächst ein außergerichtliches Mandat hätte angenommen werden müssen. Und dort im Rahmen der Nr. 2300 VV RVG dann ggf. viel weniger Gebühren bis zur vorzeitigen Beendigung des Mandates angefallen wären.

Diese Argumentation hat mich damals überrascht. Und letztlich habe ich sie bis heute nicht nachvollziehen können. Zunächst einmal geht die gesamte Argumentation von der Prämisse aus, dass damit gerechnet werden muss, dass ein Mandat vorzeitig wieder entzogen wird. Das kommt aber rein praktisch nur dann vor, wenn die Parteien nicht mehr geschieden werden wollen oder ein Anwaltswechsel ansteht. Ersteres ist in meiner praktischen Erfahrung noch nicht vorgekommen.

Und letzteres ist – zumindest in den von mir betreuten Scheidungen – so selten vorgekommen, dass ich dies nicht als Regel anwaltlicher Beratung ansetzen würde. Weiter liegt nach Nr. 2300 VV RVG die Durchschnittsgebühr bei 1,5 Gebühren. Dies wird kraft Gesetzes auf 1,3 Gebühren gekappt, wenn der Vorgang nicht aufwendig und nicht schwierig war. Unter 0,8 Gebühren zu kommen ist schon bei den außergerichtlichen Gebühren daher nicht ganz leicht. Und in schwierigen oder umfangreichen Fällen können auch bis zu 2,5 Gebühren außergerichtlich anfallen.

Zuletzt – und das erscheint mir am wichtigsten – werden die außergerichtlichen Gebühren im Falle der Durchführung der Scheidung nicht zu 100 % auf die dann anfallenden Gebühren angerechnet. Vielmehr werden nur die Hälfte der Gebühren, jedoch nie mehr als 0,65 Gebühren angerechnet. Wenn jedoch stattdessen – wie wir es für richtig halten – sofort ein Auftrag zur Durchführung der Scheidung erteilt wird, dann sind alle Tätigkeiten hierin mit umfasst. Und es fallen die oben dargestellten Gebühren an. Die außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwaltes sind damit automatisch mit umfasst und werden nicht – auch nicht anteilig – zusätzlich berechnet.

Es kommt folglich auf vieles an. Nicht zuletzt darauf, wen sie fragen.

Familienrecht: Was kostet eine Scheidung was last modified: September 20th, 2021 by Kai Breuning

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