Vor dem Amtsgericht Bergedorf wurde im ersten Termin ein Grundstück in Kirchwerder versteigert. Der Gutachter hatte den Verkehrswert auf EUR 100.000 geschätzt. Im Termin konnte man die Möglichkeiten sehr schön erkennen.
Nachdem der Rechtspfleger den Ablauf des Versteigerungstermins ausführlich erläutert hatte, wurde die Bietstunde eröffnet. In dem Saal waren ca. 20 Leute anwesend. Als keine ein erstes Gebot abgeben wollte und offenkundig darüber nachgedacht wurde, wie niedrig man anfangen kann, wies der Rechtspfleger darauf hin, dass man zwar (fast) jedes beliebige Gebot abgeben könne. Er aber kraft Gesetzes Gebote unterhalb von EUR 50.000 (= 100.000 Verkehrswert * 5/10) ablehnen muss.
Darauf kam etwas Bewegung in die Versteigerung und es wurde ein erstes Gebot in Höhe von EUR 50.000 abgegeben. Die Gläubigervertreterin verlangte die Stellung einer Sicherheit. Die Sicherheit betrug 10 % des Verkehrswertes; also EUR 10.000. Der Rechtspfleger stellte hierzu klar, dass der erste Bieter den Betrag „vorab“ an die Gerichtskasse überwiesen hatte. Daher wurde er als Bieter zugelassen und das Gebot angenommen.
Ein weiterer Bieter überbot in dann mit EUR 51.000. Auch insoweit verlangte die betreibende Gläubigerin eine Sicherheit. Dieser Bieter stellte die Sicherheit in Form eines bankbestätigten Schecks. Anschließend boten sich die beiden Bieter langsam höher. Die Gläubigervertreterin wies dann irgendwann daraufhin, dass sie unterhalb der 7/10 – Grenze (= EUR 70.000) von ihrem gesetzlichen Recht Gebrauch machen und die Versteigerung verhindern würde. Trotzdem boten die Bieter zunächst weiter in kleinen Schritten.
Irgendwann wollte die Gläubigervertreterin dann sicherstellen, dass die 7/10 – Grenze auf jeden Fall erreicht wird. Und bot selbst für die betreibende Vierländer Volksbank EUR 70.000. Für die Bank war dies einfach, weil sie an rangerster Stelle war und damit effektiv nur die Verfahrenskosten und das Finanzamt bezahlen musste, sie, als betreibender Gläubiger, von sich selbst keine Sicherheit verlangte; ihr Gebot war daher ohne weiteres zulässig.
Die beiden bisherigen Bieter blieben die einzigen Interessenten. Nachdem sich ein Interessent – auf unser Anraten – hin vor der Tür mit der Vertreterin der Gläubigerin unterhalten hat, hat er letztlich für ca. EUR 76.000 den Zuschlag erhalten. Was ausgehend von dem gutachterlich angenommen Verkehrswert eine Ersparnis von rund EUR 24.000 oder knapp einem Viertel darstellt.
Das muss man am freien Markt in einer Verhandlung erst einmal gegenüber dem Verkäufer durchsetzen können. Aus diesem Grund sind wir der festen Überzeugung, dass man, wenn Immobilien günstig erwerben möchte, die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung auf jeden Fall in Erwägung ziehen sollte.