Begründung: Nach so langer Zeit wird der Urlaubszweck als Erholungszeit nicht mehr erfüllt und es bleibt dem Arbeitgeber Planungssicherheit. Nimmt ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nicht oder kann er ihn aus welchen Gründen auch immer nicht nehmen, so verfällt der Urlaubsanspruch nach spätestens 15 Monaten.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2011, Geschäftszeichen: C-214/10
Arbeitsrecht – Urlaubsverfall was last modified: September 22nd, 2015 by