Entgegen der früheren Rechtsprechung können nunmehr bei der Einkommensteuer Kosten eines privaten Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sofern nicht mutwillig, sondern mit Aussicht auf Erfolg geklagt wird.
Urteil Bundesfinanzhof vom 12.05.2011, Geschäftszeichen: VI R 42/10
Steuerrecht – Absetzbarkeit von privaten Prozesskosten was last modified: September 22nd, 2015 by