Arbeitsrecht – Rückzahlung von Fortbildungskosten

Vereinbarungen, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten einer Aus- oder Fortbildung zu erstatten hat, wenn er vor Abschluss der Fortbildung auf eigenen Wunsch oder aber aus eigenem Verschulden ausscheidet, sind grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Erfolgt das Ausscheiden vor Erteilung des Abschlusszeugnisses, so sind die vollen Kosten zu erstatten.

Erfolgt die Beendigung innerhalb von 24 Monaten nach Erstellung des Zeugnisses, beläuft sich die Erstattungspflicht für jeden Monat auf 1/24 der Kosten für jeden Monat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2011, Geschäftszeichen: 3 AZR 621/08

Arbeitsrecht – Rückzahlung von Fortbildungskosten was last modified: Oktober 28th, 2015 by Kai Breuning

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