Im Verkehrsunfallprozess hat eine an der Unfallstelle abgegebene spontane Äußerung eines Beteiligten im Regelfall nicht die Rechtswirkungen eines Schuldanerkenntnisses. Gleichwohl ist Vorsicht geboten, weil sie eine wichtige Rolle bei der Beweiswürdigung spielt.
OLG Saarbrücken, 01.03.2011, Geschäftszeichen: 4 U 370/10
Verkehrsrecht – Vorsicht mit spontanen Äußerungen am Unfallort! was last modified: Oktober 28th, 2015 by