Mitarbeiter-Zeugnisse
Am Ende des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu. Und auch während eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen. Auch wenn dies für den Arbeitgeber den Eindruck einer bevorstehenden Kündigung erwecken könnte, macht es doch insbesondere bei einem Wechsel des Vorgesetzten auf jeden Fall Sinn.
Bei dem vom Arbeitgeber geforderten Zeugnis ist zunächst ganz simpel darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer nicht einfach nur ein Zeugnis verlangt. Denn dieses ist in § 109 GewO geregelt und beinhaltet allein die Dauer von wann bis wann der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. Damit kann der Arbeitnehmer so gut wie nichts anfangen.
Tatsächlich gewollt ist eigentlich immer ein qualifiziertes, berufsförderndes Zeugnis.
Hierauf hat der Arbeitnehmer einen – nötigenfalls sogar einklagbaren – Anspruch. Häufig werden hier um die konkreten Formulierungen und/oder die Note gerungen; insbesondere in den streitigen Fällen, die beim Anwalt landen.
Das Zeugnis soll die Arbeitsleistung richtig wiedergeben. Wenn es zu schlecht ist, könnte es dem Arbeitnehmer den weiteren Berufsweg verbauen. Sofern es aber ungerechtfertigt gut ist, drohen dem Arbeitgeber nach älterer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) u. U. sogar Schadensersatzansprüche seitens eines neuen Arbeitgebers, der den Arbeitnehmer aufgrund des fälschlich zu guten Zeugnis eingestellt hat.
Als Note ist dabei eine 3 nach der Rechtsprechung des BAG die übliche Note. Wenn der Arbeitnehmer hiervon nach oben, d. h. auf eine 2 oder gar eine 1 abweichen möchte, dann muss er beweisen, dass er dies verdient hat. Falls der Arbeitgeber stattdessen auf eine 4 oder schlechter herunter möchte, dann liegt es ggf. an ihm zu beweisen, dass dies die für den Arbeitnehmer angemessene Note ist.
Wobei die Noten nicht in Zahlen ausgeschrieben werden. Sondern in verklausulierter Form, der häufig sogenannten Zeugnissprache ausgedrückt werden. Diese Klauseln sind leider alles andere als präzise oder allgemein anerkannt. So kommt es durchaus vor, dass dasselbe Zeugnis von unterschiedlichen fachkundigen Personalern ganz unterschiedlich verstanden werden kann.
Jedoch gibt es einige handwerkliche Grundanforderungen, die sich herausgebildet haben und die unbedingt eingehalten werden sollten. Hierbei helfen erfahrene Arbeitsrechtler auf jeden Fall weiter, damit in dem Zeugnis auch wirklich drin steht, was drin stehen soll.
Kai Breuning
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht und Vertragsrecht
post@kanzlei-breuning.deAls Anwalt möchte ich Sie juristisch so beraten, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Als Mensch ist mir wichtig, eine für Sie auch wirtschaftlich und emotional sinnvolle Lösung zu erzielen.