Kündigung und Abberufung von Gesellschaftern
Wenn eine Gesellschaft sich von einem Geschäftsführer trennen möchte, müssen dabei immer beide Seiten der Tätigkeit des Geschäftsführers mit berücksichtigt werden.
Der Geschäftsführer als Organ muss durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden. Hierbei müssen ggf. die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften für die Abhaltung der Gesellschafterversammlung sichergestellt werden, damit ein wirksamer Beschluss über die Abberufung ergehen kann.
Auch muss ein weiterer bzw. ein neuer Geschäftsführer vorhanden sein, der die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers zum Handelsregisters anmelden und die Gesellschaft anschließend vertreten kann.
Daneben ist der Geschäftsführer auch Angestellter der Gesellschaft. Dieses Arbeitsverhältnis muss losgelöst von dem Organverhältnis gekündigt werden. Weil ansonsten zwar der Geschäftsführer als Organ abberufen sein kann, aber als Angestellter weiter Gehalt bekommt. Bei der Kündigung des Geschäftsführervertrages ist sicherzustellen, dass der Vertrag überhaupt gekündigt werden kann und formwirksam gekündigt wird.