Kindesunterhalt: Mehrbedarf muss nicht ausdrücklich verlangt werden

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 24.04.2024 (Aktenzeichen XII ZB 282/23) eine wichtige Entscheidung zum Kindesunterhalt getroffen. Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob Mehrbedarf für eine offene Ganztagsschule beim Auskunftsverlangen im Streit um höheren Unterhalt explizit eingefordert werden muss.

Unterschied zwischen laufendem Unterhalt und Mehrbedarf

Der laufende Unterhalt deckt die regelmäßigen, wiederkehrenden Bedürfnisse des Kindes ab.

Ein Mehrbedarf hingegen bezieht sich auf zusätzliche, besondere Aufwendungen, die über den normalen Bedarf hinausgehen, wie in diesem Fall die Kosten für eine offene Ganztagsschule.

Bedeutung der Inverzugsetzung für Unterhalt der Vergangenheit

Für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit ist die Inverzugsetzung des Unterhaltsschuldners von großer Bedeutung.

Die Bestimmtheit der Inverzugsetzung ist dabei entscheidend, damit der Schuldner erkennen kann, wofür genau er in Verzug gesetzt wurde. Dies dient der Rechtssicherheit und ermöglicht dem Schuldner, angemessen zu reagieren.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat in diesem Fall entschieden, dass der Mehrbedarf für eine offene Ganztagsschule nicht explizit im Auskunftsverlangen genannt werden muss. Das Gericht begründet dies wie folgt:

  1. Der Gesetzeswortlaut sieht ein Auskunftsverlangen „zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs“ vor, ohne dass alle Teile des Anspruchs im Einzelnen benannt werden müssen.

  2. Die Entstehungsgeschichte der Norm (§ 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB) durch das Kindesunterhaltsgesetz von 1998 bestätigt diese Auslegung. Es genügt die konkrete Bezeichnung eines bestimmten Unterhaltsanspruchs.

  3. Ein allgemeines Auskunftsverlangen für höheren Kindesunterhalt umfasst automatisch auch den Mehrbedarf – auch für die Vergangenheit.

Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung des Mehrbedarfs für den Zeitraum Februar 2020 bis Ende März 2021 zurück.

Diese Entscheidung stärkt die Position des unterhaltsberechtigten Kindes und vereinfacht die Geltendmachung von Mehrbedarf im Rahmen des Kindesunterhalts.

Kindesunterhalt: Mehrbedarf muss nicht ausdrücklich verlangt werden was last modified: Dezember 20th, 2024 by Ralf Römling

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