Das deutsche Familienrecht basiert grundsätzlich auf dem Zerrüttungsprinzip, nicht auf dem Verschuldensprinzip. Dennoch kann in bestimmten Fällen das Verhalten eines Ehepartners erhebliche rechtliche Konsequenzen haben, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg zeigt. Im vorliegenden Fall (OLG Bamberg, Urteil vom 06.06.2024 , Az.: 2 UF 222/23) kehrte eine Frau nach einer Trennung auf Bitten ihres Mannes für einen Versöhnungsversuch zurück. Kurz darauf erfuhr sie, dass ihr Mann eine zweijährige außereheliche Beziehung führte, die er trotz des Versöhnungsversuchs nicht beendet hatte. Grundsätzlich regelt § 1565 BGB, dass eine Ehe geschieden wird, wenn sie gescheitert ist, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung ist in § 1569 BGB geregelt. Jedoch kann gemäß § 1579 BGB der Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn seine Geltendmachung grob unbillig wäre. Dies ist der Fall, wenn der Berechtigte sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das als schwerwiegende Verfehlung gegen den Verpflichteten anzusehen ist. Das OLG Bamberg entschied, dass der Unterhaltsanspruch des Mannes „vollumfänglich verwirkt“ sei. Die Richter begründeten dies mit einem „offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig ihm zuzuschreibenden Fehlverhalten“. Obwohl normalerweise das Verschulden bei einer Scheidung keine Rolle spielt, wertete das Gericht in diesem Fall das Verhalten des Mannes aus folgenden Gründen gegen ihn: Widersprüchliches Verhalten: Der Mann löste sich einerseits durch eine neue Partnerin aus der Ehe, forderte aber andererseits Unterhalt und damit die eheliche Solidarität, die er selbst nicht einhielt. Fortsetzung der Affäre trotz Versöhnungsversuch: Das Gericht sah darin eine besondere Missachtung der Ehefrau. Dauer der außerehelichen Beziehung: Die zweijährige Affäre wurde als lang andauernd und nicht als einmaliger Fehltritt bewertet. Dieser Fall verdeutlicht, dass trotz des grundsätzlichen Zerrüttungsprinzips im deutschen Scheidungsrecht schwerwiegendes Fehlverhalten eines Ehepartners durchaus rechtliche Konsequenzen haben kann. Insbesondere wenn dieses Verhalten als grob unbillig im Sinne des § 1579 BGB eingestuft wird, kann es zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen. Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jede Untreue automatisch zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Das Gericht berücksichtigt die spezifischen Umstände des Einzelfalls, wie die Dauer der außerehelichen Beziehung und das Verhalten nach einem Versöhnungsversuch. Für Betroffene unterstreicht dieser Fall die Bedeutung einer sorgfältigen rechtlichen Beratung in komplexen Scheidungsfällen, um die möglichen Konsequenzen des eigenen Verhaltens auf Unterhaltsansprüche einschätzen zu können.Der Fall
Rechtliche Grundlagen
Gerichtliche Entscheidung
Begründung des Gerichts
Fazit
Untreue und Unterhalt: Wenn Fehlverhalten den Anspruch kostet
Untreue und Unterhalt: Wenn Fehlverhalten den Anspruch kostet was last modified: Januar 20th, 2025 by