Entschädigung für verspätete Flugreisende bei Zubringerflügen

Nach einem jetzt verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die finanzielle Entschädigung bei Verspätungen umso höher, je weiter der endgültige Zielort entfernt ist. Die Fluggesellschaft kann den Transport nicht in die einzelnen Etappenziele beim Zubringer- und Anschlussflug aufteilen und so den Ausgleichsanspruch kürzen.

Sachverhalt

Ein Ehepaar wollte im Mai 2005 mit der Fluggesellschaft KLM von Berlin nach Amsterdam und von dort nach Aruba fliegen. Der erste Flug wurde aber annulliert, weil es in Amsterdam neblig war, so dass die Fluggäste logischerweise den Anschlussflug nicht erreichen konnten. Die niederländische Fluggesellschaft zog deshalb die Kombi-Tickets ein und gab Ersatzflugscheine für den Folgetag aus, an dem der Flug dann auch stattfand. Das Ehepaar hat gegen den Zahlungsanspruch von KLM mit Ansprüchen in Höhe von € 600 pro Person wegen Stornierung der ersten Teilstrecke eines Flugs durch die Beklagte im Mai 2005 aufgerechnet. Hiergegen wendete sich KLM mit der Zahlungsklage.

Fluggastverordnung

Nach Maßgabe des Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 stehen dem Kunden bei der Annulierung eines Fluges wahlweise folgende Rechte zu:

  • Erstattung des Ticketpreises
  • kostenloser Rückflug zum Abflugort
  • anderweitige Beförderung zum Zielort

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen:

  • 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden
  • 400 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden
  • 600 € für eine Flugstrecke kürzer größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden

Diese Entschädigungszahlungen werden fällig, wenn die Fluglinie bis spätestens 14 Tage vor Flug den Fluggast davon nicht verständigt hat; oder sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat in seinem Urteil vom14.10.2010, Xa ZR 15/10, nun entschieden, dass für die Bemessung von Ausgleichsansprüchen wegen Annullierung eines Zubringerfluges nach Fluggastrechteverordnung  im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen sind, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-173/07 (Emirates./.Schenkel), wonach Hin- und Rückflug als gesonderte Flüge i.S.v. Art. 3 der Fluggastrechteverordnung anzusehen sind, spricht nicht gegen, sondern für diese Auslegung. Bestätigt wird dieses Ergebnis ferner durch die Rechtsprechung des EuGH zum Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung. Dieser setzt voraus, dass der Fluggast das Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Bei direkten Anschlussflügen i.S.v. Art. 2 Buchst. h der Fluggastrechteverordnung ist mithin nicht eine Verspätung am Zielort einer einzelnen Teilstrecke maßgeblich, sondern eine Verspätung am Endziel. Bei einer Annullierung kann nichts anderes gelten. Dem Ehepaar wurde daher nun rechtskräftig ein Anspruch von jeweils 600 Euro zuerkannt

Entschädigung für verspätete Flugreisende bei Zubringerflügen was last modified: September 22nd, 2015 by Kai Breuning

Sie vermissen ein spezielles Thema? Dann mailen Sie uns!!