In den Zeiten, in denen man verliebt ist, sich versteht und an eine gemeinsame Zukunft glaubt, schmiedet man allerlei Pläne. Manche davon gehen sogar über den Tod hinaus. Verliebte Partner und Eheleute setzen sich gegenseitig zu Erben ein.
Wenn dann die Beziehung oder die Ehe scheitert, wird alles Mögliche geregelt. Häufig genug wird jedoch das einmal errichtete Testament vergessen und nicht berücksichtigt. Da jedoch der Tod eine zum Leben gehörende notwendige Tatsache ist, stellt sich irgendwann mit Sicherheit die Frage, was mit diesem Testament rechtlich geschehen ist.
nzuweisen, dass es für die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, darauf ankommt, ob die Testierenden miteinander verheiratet sind. Nur Eheleute können gem. § 2265 BGB ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Wer nur in einer Beziehung, neudeutsch würde man von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sprechen, lebt, kann im rechtlichen Sinne kein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Fall bleibt jedoch die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen.
Dieser bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Alternativ können die beiden Partner jeder ein eigenes Testament errichten und sich dabei wechselbezüglich zu Erben einsetzen.
Dabei handelt es sich dann aber nicht um ein gemeinschaftliches Testament, sondern um zwei getrennte Testamente, die rechtlich auch in ihrem Bestand unabhängig voneinander zu betrachten sind.
Testamente von Ehegatten
Die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente richten sich nach § 2077 BGB i.V.m. § 2268 BGB. Im Ergebnis werden danach Testamente von Verlobten und Ehegatten unwirksam, wenn die Verlobung aufgelöst wird bzw. die Ehe geschieden ist oder zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für Ehescheidung vorlagen.
In diesem Fällen endet die rechtliche Wirkung des Testamentes automatisch mit der Beendigung der Verlobung bzw. der Ehe.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Bei letztwilligen Verfügungen im Rahmen von nichtehelichen Lebensgemeinschaften sieht dies jedoch ganz anders aus. Dies folgt zu einen aus dem oben dargelegten Grund, dass es sich insoweit nicht um gemeinschaftliche Testamente handelt. Vielmehr sind es Einzeltestamente des jeweiligen Partners, die von dem Bestand des anderen Testamentes unabhängig sind.
Sie sind aber auch von dem Bestand der Beziehung unabhängig, da die gesetzlichen Regelungen lediglich auf Ehe und Verlöbnis eingehen und neue Lebensformen wie die nichteheliche Lebensgemeinschaft gerade nicht regeln.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in seinem Beschluss vom 23.06.2003 – 6 W 45/03 – dies auch noch einmal bestätigt. Eine analoge Anwendung der gesetzlichen Regelungen auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat das OLG Celle ausdrücklich abgelehnt.
In dem dortigen Fall war es so, dass die Frau ihren Partner zum Erben eingesetzt hatte und das von ihr errichtete notarielle Testament nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht widerrufen hatte. Nach ihrem Tod haben fünf als gesetzliche Erben in Betracht kommende Verwandte das Testament angefochten. Das OLG Celle ist jedoch der Klage der enterbten Verwandten nicht gefolgt.