Neulich habe ich in einer Zeitschrift folgendes gelesen: Jahre nachdem vier Söhne ein Grundstück geerbt haben, verkauft einer sein Viertel. Die Miterben sind damit nicht einverstanden und klagen. Dieser Text zeigt, dass Boulevardzeitschriften keine juristischen Ratgeber sind und man im Zweifelsfall lieber jemanden fragen sollte, der sich damit auskennt.
Erbengemeinschaft = gesamthänderische Bindung
Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass nach § 1922 BGB der oder die Erben automatisch an die Stelle des Erblassers treten. Zwar haben die Erben untereinander einen rechnerisch bestimmbaren Erbanteil.
Dies nützt ihnen zunächst jedoch nichts, da die Erben untereinander in der Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden sind. Der Nachlass insgesamt und jedes in dem Nachlass befindliche Teil gehört allen Erben gemeinsam.
Stellen wir uns den Nachlass einmal als eine Torte vor. Vier Erben erben gemeinsam, und zwar jeder zu gleichen Teilen.
D.h., dass jeder Erbe zu ¼ an dem Nachlass beteiligt ist. Leider wird kein Erbe satt, da keinem der Erben ein konkretes Stück an der Torte zusteht. Jedem Erbe steht insgesamt ¼ an der Torte zu, aber kein konkretes Stück.
Sowohl an der Kuchentafel als auch bei der Verteilung des Nachlasses muss man daher, damit die Bedürfnisse befriedigt werden, das Gut zunächst aufteilen.
An der Kuchentafel macht man das mit Messer und Tortenheber. Bei dem Nachlass reden wir von einer Erbauseinandersetzung.
Erst wenn diese Erbauseinandersetzung zu einer konkreten Zuordnung geführt hat, gehört den Erben ein konkreter Anteil an irgendetwas.
Miteigentumsanteil an dem Grundstück
In dem vorbezeichneten Beispiel aus der Zeitschrift ist es nun so, dass dem Erben kein Anteil an dem Grundstück zustand. Das Grundstück stand im Eigentum derErbengemeinschaft. Dem konkreten Miterben stand lediglich ein Anteil an der Erbengemeinschaft zu. Diesen Erbanteil hat er anschließend übertragen.
Dies ist rechtlich dem Grunde nach zulässig. Was hierbei jedoch offenkundig übersehen wurde ist, dass dem Miterben nach § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht insoweit zustand.
Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock, welches in dem Verfahren 7 U 301/97 über den Fall zu entscheiden hatte, entschied denn auch, dass die Veräußerung des Anteils an einem Drittel rückgängig gemacht werden kann.