So mancher Arbeitergeber stellt sich hin und wieder die Frage: Was macht man mit einem Arbeitnehmer, der Arbeitsanweisungen nicht verstehen kann? Und falls die Antwort Kündigen! lautet, möchte der Arbeitnehmer dann natürlich wissen: Darf der das?
Dabei muss es gar nicht um Analphabetismus gehen. Der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 28.01.2010 2 AZR 764/08 – entschiedene Sachverhalt ähnelt vielmehr der „Kein Ostdeutsch!“ – Variante. In dem Fall war ein spanischer Arbeitnehmer im Bereich der Überwachung von Produktionsabläufen beschäftigt.
Gegenüber seinem Arbeitgeber lehnte er es ab, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Dieser stellte fest, dass aufgrund der mangelhaften Sprachkenntnisse bei diesem Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Fehlerhäufigkeit nachzuweisen war. Er sprach daher eine personenbedingte Kündigung aus. Das Gericht hat dieser Kündigung in seiner Entscheidung stattgegeben.
Einem deutschen Unternehmen ist nicht zu verwehren, von seinen Mitarbeitern ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen.