Eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber (sog. Whistle Blowing) stellt im Regelfall keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar, sondern es ist nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Meinungsäußerung auch am Arbeitsplatz zu schützen. Erstaunliche Entscheidung für Arbeitnehmer:
EGMR (V. Sektion), Urteil vom 21.07.2011, Geschäftszeichen: 28274/08
Arbeitsrecht – Strafanzeige gegen Arbeitgeber was last modified: September 22nd, 2015 by