Archiv für Kategorie: Erbrecht

Erbrecht – Umfang der Kosten der Beerdigung

In der Mehrzahl der Fälle, in denen sich die Erben über die Kosten der Beerdigung Gedanken machen oder streiten geht es darum, ob sie überhaupt die Kosten zu tragen haben. Zu der Frage, wer die Kosten einer Beerdigung zu tragen hat, hatten wir uns in der Vergangenheit bereits Gedanken gemacht.

Manchmal stellen sich die Erben jedoch viel detaillierte Fragen, nämlich welche Kosten im Rahmen der Ausrichtung der Beerdigung von allen Erben gemeinsam zu tragen sind.

Grundsatz: angemessene Beerdigung

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen die Erben die Beerdigung so ausrichten, wie es dem Erblasser entsprach. Eine feste Regelung darüber, welche Art der Ausrichtung der Beerdigung angemessen ist, hat der Gesetzgeber mit gutem Grund nicht getroffen. Naturgemäß unterscheidet sich dies je nach konkretem Erblasser. Die Beerdigung eines Mitgliedes des Hauses Thurn und Taxis wird anders aussehen als die Beerdigung von Hans Mustermann und Hannelore Beispielfrau.

Reise und Übernachtungskosten

In einem durch das Amtsgericht Hamburg entschiedenen Fall war es nun so, dass es innerhalb einer Erbengemeinschaft Streit über die Kosten der Beerdigung gab. Ein Miterbe verlangte seine Reise- und Übernachtungskosten erstattet zu bekommen, die im Zusammenhang mit der Beerdigung entstanden waren. In dem Urteil 7C C 13/07 erteilte das Amtsgericht Hamburg diesem Ansinnen eine Absage. Lediglich die Beerdigung als solches, eine (angemessene) Trauerfeier und der Grabschmuck müssen von allen Erben gemeinsam bezahlt werden. Reise- und Übernachtungskosten hingegen hat jeder für sich alleine zu tragen.

Erbrecht – Testamente immer eindeutig formulieren

Dem Grunde nach sollte es nicht so schwer sein, seinen letzten Willen zu formulieren. Man überlegt sich, was nach dem eigenen Tod gelten soll und schreibt genau das auf. Klingt einfach, ist es aber offensichtlich nicht immer.

in Erblasser hatte in seinem Testament bestimmt, dass sein gesamtes Vermögen an seine Lebensgefährtin oder an die gemeinsame Tochter gehen sollte. Natürlich kam es im Nachfolgenden zu einem Streit über das Erbe. In der ersten Instanz wurde das Testament mit der Begründung für unwirksam erklärt, dass die Erbeinsetzung nicht hinreichend eindeutig sei.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat jedoch dann in seinem Urteil 1 ZBR 229/97 entschieden, dass das Testament tatsächlich wirksam sei. Der Testierende habe es nur unmöglich formuliert. In dem Testament stehe – nach Auffassung der Richter – erben soll die Lebensgefährtin, ersatzweise (falls sie vor dem Mann stirbt) die Tochter.

Ob dies tatsächlich der Wille des Erblassers war oder nicht, wird sich nicht mehr aufklären lassen. Ihn kann man naturgemäß nicht mehr fragen. Alle Beteiligten, insbesondere die Mutter und die Tochter, werden mit dieser Auslegung leben müssen, weil das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Und so ist es so häufig im Leben und manchmal auch danach, dass wenn zwei sich streiten, ein Dritter entscheidet. Wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Hinterbliebenen, die Menschen die Sie lieben und die Sie in Ihrem Testament bedenken wollen, sich anschließend streiten (müssen), dann tun Sie sich und Ihnen einen Gefallen und sorgen Sie dafür, dass Ihr Testament eindeutig und unmissverständlich formuliert ist.

Erbrecht – Eigenhändiges Testament bei zitternder Hand

Die Erstellung eines eigenhändigen Testamentes nach dem BGB ist dem Grunde nach gar nicht so schwierig. Im Wesentlichen verlangt das Gesetz nur, dass das Testament vollständig eigenhändig geschrieben werden soll.

Zum Teil kann dies jedoch den Erblasser durchaus vor Probleme stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er aus Alters- oder Krankheitsgründen beim Schreiben zittert. Mit einem entsprechenden Fall hatte sich das Oberlandesgericht Hamm zu befassen.

Dort war es so, dass nach dem Tod des Erblassers ein Testament gefunden wurde, das augenscheinlich mit zwei unterschiedlichen Handschriften angefertigt wurde. Ein zum Alleinerben bestimmter Freund des Erblassers erklärte, er habe die zittrige Hand des Erblassers beruhigt, während dieser das Testament schrieb. In seinem Urteil – 15 W 224/01 – entschied das OLG Hamm nun, dass das so hergestellte Testament unwirksam ist.

Die Hand des Testierenden zu führen sorgt dafür, dass er sein Testament nicht mehr eigenhändig errichtet hat. Sollten Sie Zweifel haben, dass Sie noch ein formwirksames Testament hinkriegen, kann daher nur dringend empfohlen werden, sich hier des Rates eines erfahrenen Rechtsanwaltes oder der Mithilfe eines Notars zu bedienen.

Erbrecht – Muss der Erbe einen professionellen Erbenermittler bezahlen

Immer wieder ist in der Zeitung zu lesen, dass wir uns in der Generation der Erben befinden. Die Nachkriegsgenerationen haben erhebliche Vermögenswerte aufgebaut. Schätzungen gehen von hohen Milliardenbeträgen aus, auch Beträge im Billionenbereich sind denkbar. Nicht immer jedoch ist klar, wer nach dem Tod eines Erblassers der Erbe geworden ist.

An dieser Stelle kommen immer mal wieder professionelle Erbenermittler ins Spiel.

Professionelle (!) Erbenermittler

Das Geschäftsmodell eines Erbenermittlers ist im Grunde nach einfach: Er erfährt, dass es ein herrenloses Erbe gibt. Anschließend versucht er über Melderegister, Telefonbucheinträge oder sonstige ihm zur Verfügung stehende Quellen, die möglicherweise in Betracht kommenden Erben zu finden. Naturgemäß tut er dies nicht (nur) aus Nächstenliebe. Er möchte dafür auch bezahlt werden. Üblicherweise verlangt ein Erbenermittler hierfür einen bestimmten Anteil an dem Nachlass.

Höhe des üblichen, angemessenen Entgeltes

Unserer Erfahrung nach werden üblicherweise 20–30% des Nachlasses vom Erbenermittler in Rechnung gestellt. Dieser Betrag klingt durchaus beachtlich. Aus diesem Grund musste das Landgericht (LG) München I über einen Fall entscheiden, in dem ein Privatdetektiv die vom Erblasser begünstigte Person gesucht hatte und hierfür ein Honorar von 20% des Nachlasses verlangte.

Die Erben haben diese Vereinbarung als sittenwidrig angefochten. Das LG München kam in dem Urteil 26 O 10845/05 zu dem Schluss, dass dieses Honorar gezahlt werden muss. Die Höhe des Honorars war nicht als sittenwidrig zu beanstanden.

Voraussetzung: Vertragsschluss

In dem vom Landgericht München entschiedenen Fall hatte der Detektiv vor Bekanntgabe der Einzelheiten mit den Erben eine sog. Erbschaftsenthüllungsvereinbarung getroffen. In einem anderen, vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall war dies offensichtlich nicht so. Auch dort hatte ein professioneller Erbenermittler die Angehörigen gefunden und verlangte 30% des Nachlasses. Die Erben weigerten sich zu zahlen.

Aufgrund der Tatsache, dass dort keine vertraglichen Regelungen getroffen worden waren, hat der BGH mit dem Urteil III ZR 209/05 entschieden, dass der Zahlungsanspruch des Erbenermittlers nicht bestand. Einen gesetzlichen Vergütungsanspruch hatte der Erbenermittler nicht.

Erbrecht – Formale Voraussetzungen für ein Testament

Wer ein Testament macht stirbt früher. Scheint sich manch einer zu denken. Doch seien Sie unbesorgt. Dieser Mythos ist in der Praxis nicht zu belegen. Nicht jeder braucht ein Testament. Im Einzelfall mag die Gesetzliche Erbfolge auch genau das sein, was man will und braucht. In allen anderen Fällen hilft ein Testament

Eigenhändiges TestamentDas eigenhändige Testament nach § 2247 BGB ist der Normalfall eines Testamentes. Dem Grunde nach kann jeder Erwachsene so sein Testament errichten: Vollständig eigenhändig geschrieben und unterschriebenDie Sonderfälle wie gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten, notarielle Testamente oder die gesetzlich vorgesehenen Nottestamente sind Spezialfälle oder exotische Ausnahmen.Testament in Briefform

Seinen letzten Willen in einem Brief zu äußern ist sicherlich nicht üblich. Verboten ist es jedoch nicht. Wenn sich aus dem Brief hinreichend eindeutig ergibt, dass dieses Schriftstück den letzten Willen darstellen und als Testament gelten soll, kommt es dann nur noch auf die gesetzlichen Formalien an. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat dies in dem Verfahren 3 Wx 58/04 bejaht. Dort hatte eine Frau in einem Schreiben an einen ihrer Brüder erwähnt, dass er ihr Geld bekommen sollen, falls sie sterbe. Die übrigen Geschwister wollten dies nicht als Testament anerkennen. Das OLG schon.

Einfacher Zettel (Arbeitsanweisung)

Aber die Dinge sind nicht immer eindeutig. Gerade bei unklaren Aussagen kann es auch zu abweichenden gerichtlichen Entscheidungen kommen. So hat das OLG München in dem Verfahren 31 Wx 042/08 einen Zettel mit dem Inhalt: Beiliegende  Dokumente beim Notar abgeben, damit er einen Erbschein für Dich beantragt, nicht als ausreichend angesehen. Nach Auffassung des dortigen Gerichtes hätte wenigstens „Letzter Wille“ oder „Testament“ auf dem Zettel stehen müssen. In § 2247 BGB findet sich diese Anforderung so nicht. Hier lag es wohl eher daran, dass das Gericht meinte, den Testierwillen des Erblasser nicht feststellen zu können. Aber dieses Beispiel zeigt, dass man als testierender Erblasser durchaus auf die Wortwahl achten muss. Weil ansonsten nicht sichergestellt ist, dass man nach dem eigenen Tod auch noch seinen letzten Willen bekommt. Sollte es hier bei der Auslegung eines Testamentes oder der Erteilung eines darauf beruhenden Erbscheins Schwierigkeiten geben führt häufig kein Weg an einem im Erbrecht versierten Rechtsanwalt vorbei.

Rendezvous mit Joe Black – Anwaltskanzlei in Bergedorf

In dem Film “Rendezvous mit Joe Black“ mit Brad Pitt und Anthony Hopkins spielt Brad Pitt den leibhaftigen Tod. Und in seiner menschlichen Form nimmt er in einer Szene die Rolle einen Finanzbeamten ein und meint lakonisch: Zwei Dingen kann man nicht entgehen: Dem Tod und der Steuer

Die Steuern
Das soll heute nicht unser Thema sein. Diesen Part übernehmen für uns in Kürze die „Steuerberater Schütte“Steuerberater Schütte, die Ihnen auch vor Ort in Bergedorf und überregional gern mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Die Frage nach dem Tod und seinen – rechtlichen – Folgen bringt uns zu der Vorfrage: Was ist der Tod?
Die Schwierigkeit einer für alle Lebewesen gültigen Definition lässt sich durch die Beispiele Tod von Einzellern und Tod von Säugetieren erahnen. Im ersten Fall ist der Tod entweder durch den unumkehrbaren Verlust der Zellintegrität oder den unumkehrbaren Verlust der Zellteilungsfähigkeit  definiert, im zweiten Fall durch die unumkehrbare Desintegration lebensnotwendiger Organe wie des Herzkreislaufsystems und des zentralen Nervensystems (Gehirn).

Das Sterben ist ein Prozess und das Eintreten des Todes lässt sich selten exakt einem Zeitpunkt zuordnen. Der Tod ist der Zustand eines Organismus nach der Beendigung des Lebens und nicht zu verwechseln mit dem Sterben und Nahtoderfahrungen, die ein Teil des Lebens sind. Wir lernen daraus, dass sich die Mediziner und die Philosophen nicht ganz sicher sind, was der Tod ist bzw. wann er eintritt. Damit lassen sie den Juristen dann etwas allein. Im deutschen Recht gibt es (daher?) keine gesetzliche Definition des Todes. Einen Ansatzpunkt kann man in § 3 TPG finden. In der Praxis wird ein Mensch dann als tot angesehen, wenn ein Arzt ihn für Tod erklärt und einen Totenschein ausstellt.
Das ist zwar dogmatisch nicht nicht sauber, hilft aber in der weiteren rechtlichen Behandlung ungemein.

Rechtliche Bedeutung
Mit dem Tod eines Menschen tritt der Erbfall ein. Jeder Mensch hat immer irgendetwas zu vererben. Und jeder Mensch hat einen Erben. Manchmal ist es nur leider nicht ganz einfach zu wissen, wer das ist. Mit dem Erbfall gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers automatisch gemäß § 1922 BGB den oder die Erben über. Ob die Erbfolge dabei kraft Gesetze, aufgrund eines Testamentes oder aufgrund eines Erbvertrages erfolgt ist dabei rechtlich egal. Gleichgültig ist auch, ob der Erbe hiervon überhaupt etwas weiß. Letzteres ist allenfalls für die Frage einer möglichen „Erbausschlagung“ von Bedeutung.

Todeszeitpunkt
Weil die Wirkungen nach § 1922 BGB (Universalsukzession) automatisch eintreten, kann es Fälle geben, in denen der Todeszeitpunkt wichtig ist. Weil sich die Erbfolge ändern kann, wenn ein möglicher Erbe den anderen auch nur um eine Sekunde überlebt. Dies war z.B. in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Hamm – 15 W 120/95 – zu entscheiden hatte, so. Dort starb ein verheirateter Vater mit seinen beiden Kindern bei einem Verkehrsunfall. Zu klären war, ob nun die Ehefrau alleine oder mit den Geschwistern des verstorbenen Ehemannes geerbt hatte. Hätten die Kinder ihren Vater auch nur um eine Sekunde überlebt wären sie aus den dargelegten Gründen zunächst Miterben nach dem Vater geworden. Und nach dem Tod der Kinder wäre die Ehefrau (und Mutter) Alleinerbin. Mit einem rechtsmedizinischen Gutachten musste daher der sekundengenaue Todeszeitpunkt der Unfallopfer festgestellt werden. In diesem Fall war es so, dass alle drei gleichzeitig gestorben sind. Aus diesem Grund erbte daher hier die Ehefrau nicht allein sondern zusammen mit den Geschwistern des Ehemannes.

Die Bürgschaft – sollst Du am Kreuze bereuen

Gestern kam eine Mandantin zu mir und fragte mich, ob irgendjemand in ihrem Bekanntenkreis eine Bürgschaft eingehen solle. Inhaltlich ging es wohl darum, dass eine Tochter für einen Kredit des Vaters bürgen sollte, weil er nicht kreditwürdig ist und ohne die Bürgschaft daher den Kredit nicht bekommt. Was soll man da raten? Mal überlegen, was der weise König Salomon aus der Bibel zu diesem Thema dachte.

Salomon 6:1
Mein Kind, wirst du Bürge für deinen Nächsten und hast deine Hand bei einem Fremden verhaftet.
Mit einer Bürgschaft nach § 765 BGB verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Der „Dritte“ wäre hier als der nicht kreditwürdige Vater.

Salomon 11:15
Wer für einen andern Bürge wird, der wird Schaden haben; wer sich aber vor Geloben hütet, ist sicher.
Nach § 767 BGB haftet der Bürger neben der Hauptforderung auch für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung. Zwar gehen nach § 774 BGB die Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner auf den Bürgen über, wenn der Bürge an den Gläubiger gezahlt hat. Doch was nützt dem Bürgen das, wenn der Schuldner offenkundig zahlungsunfähig ist?

Salomon 22:16
Sei nicht bei denen, die ihre Hand verhaften und für Schuld Bürge werden. Da die Geschichte einer Bürgschaft nicht immer so gut ausgeht wie in der „Die Bürgschaft – Friedrich Schiller“ Bürgschaft von Schiller kann daher abstrakt nur der Rat lauten:

Wenn es keinen triftigen Grund für eine Bürgschaft gibt, sollten Sie es lassen. Und sich nicht aus emotionalen Gründen zur Abgabe einer Bürgschaft verpflichtet fühlen oder gar drängen lassen.

Erbrecht: Die Lebensversicherung und die Erben

Im Leben eines durchschnittlichen Bürgers gibt es erfahrungsgemäß im wesentlichen zwei Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt seines Todes vorhanden sind, nämlich ein Haus (manchmal), eine Lebensversicherung (häufiger).

Über die Lebensversicherung wollen wir uns heute einmal Gedanken machen.

Spannungsverhältnis zwischen Erben und Bezugsberechtigten

Nach § 1922 BGB fällt grundsätzlich das gesamte Vermögen des Erblassers an seine Erben. Jedoch fallen Lebensversicherungen häufig nicht hierunter. Weil der Erblasser in dem Vertrag einen Bezugsberechtigten benannt hat und die Bezugsberechtigung einen Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB auf den Todesfall des Erblassers darstellen kann.

Voraussetzung für einen Vertrag ist jedoch die Annahme durch den Berechtigten. Daran wird es doch nicht scheitern möchte man sagen. Aber genau das kann das Problem sein. Die Bezugsberechtigung ist zunächst nur das Angebot.

Die Annahme liegt häufig in dem Auszahlungsverlangen des Berechtigten gegenüber der Versicherung. Bis dahin jedoch kann das Angebot noch widerrufen werden. Und zwar insbesondere durch die Erben, die die Versicherungssumme verständlicherweise lieber im eigenem Vermögen als im Vermögen des Bezugsberechtigten haben wollen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat dies z.B. in dem Urteil 20 U 132/04 bestätigt.

Der Tod und die Steuer
Nicht erst seit dem Film Rendezvous mit Joe Black wissen wir, dass man beidem nicht entkommt. Bei ersterem ist das sicher. Bei letzterem können wir helfen. Nämlich mit dem Rat einmal zu überlegen, ob der potentielle Erblasser / die versicherte Person tatsächlich selbst der Versicherungsnehmer sein soll.

Mann und Frau beschließen, dass Familieneinkommen durch eine Lebensversicherung auf den Mann abzuschließen. Damit wir jenseits jeglicher Freibeträge sind soll die Versicherungsumme eine Million Euro betragen. Der Mann schließt den Vertrag ab. Die Frau wird die Bezugsberechtigte. Der Mann stirbt. Nun fließt der Frau aufgrund des Todes des Mannes aus seinem Vermögen Geld zu. Hierauf muss die Frau Erbschaftssteuer zahlen. Es kommt also weniger als 100 % bei der Frau an.

Lösung

Die Frau schließt den Versicherungsvertrag ab. Das versicherte Leben ist immer noch das des Mannes. Wiederum verstirbt der Mann. Die Versicherungssumme wird fällig. Aber diesmal bekommt die Frau das Geld aus ihrem eigenen Vertrag. Es fällt keine Erbschaftssteuer an.

Vorzeitige Kündigung und Rückkaufswerte
Verbraucherschützer gehen davon aus, dass nur ein Viertel aller Lebensversicherungen überhaupt das einmal vereinbarte Ende erreichen. Ein Berufswechsel, ein Hauskauf, eine Scheidung oder Arbeitslosigkeit – es gibt viele Gründe, warum Menschen plötzlich Geld brauchen und alte Verträge nicht mehr bedienen können. Die Gewinnschwelle bei einer Lebensversicherung liegt in der Regel bei mehr als der Hälfte der Vertragslaufzeit.

Wer den Vertrag früher kündigt bekommt in der Regel weniger zurück als er eingezahlt hat. Zwar hat der BGH in der Vergangenheit einige Klauseln gekippt. Doch wirklich geklärt ist die Rechtslage hier leider nicht. Die besten Chancen haben Verbraucher mit Verträgen, die zwischen 1995 und Herbst 2001 abgeschlossen und seither wieder gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden.

Denn laut Bundesgerichtshof (BGH) durften diese Verträge nicht mit einem Stornoabzug belastet werden. Zudem haben die Verbraucher einen Anspruch auf einen Mindest-Rückkaufswert. Der beträgt knapp die Hälfte der eingezahlten Beiträge.

Erbrecht – Das erbt alles mein Hund

In der Zeitung habe ich einen Artikel gelesen, der mich an einen alten Film mit Heinz Rühmann erinnerte. In dieser Komödie über den „Briefträger Müller“ mit Heinz Rühmann als Titus Müller wird der Aufstieg und Fall eines Briefträgers, der erbt und über dem süßen Leben die Sorgen der einfachen Leute schnell vergisst, nach dem Abstieg aber wieder zu seiner Frau zurückfindet erzählt. Das Leben schrieb nun eine ähnliche Geschichte, über die die Zeitung berichten konnte.

Unter der Überschrift

„Tier gewinnt den Erbprozess“

berichtete die FTD folgendes: Bret Carr, Enkel der Wall-Street-Legende Victor Posner, klagt gegen das Testament seiner verstorbenen Mutter. Denn nicht er ist der Haupterbe, sondern der Lieblingshund der Mama. Und ihr Personal.

In Deutschland wäre, anders als in Heinz Rühmanns wunderschönen Film dargestellt, ein derartiger Prozess anders ausgegangen. Erbe kann in Deutschland nur werden wer erbfähig ist. Und damit muss man rechtsfähig sein, d.h. Träger von Rechten und Pflichten sein können. Dies sind natürliche Personen (Menschen; u.U. auch noch ungeborene, aber gezeugte Menschen) und juristische Personen (z.B. GmbH etc.) Tiere hingegen sind nach deutschen Recht nicht Träger von Rechten und Pflichten. Tiere sind zwar nach § 90a BGB keine Sachen. Sie werden aber im wesentlichen wie Sachen behandelt. Im Rahmen des Erbrechtes käme niemand auf die Idee, seinen Stuhl zum Alleinerben einzusetzen. Und letztlich aus denselben rechtlichen Erwägungen heraus kann man in Deutschland auch nicht seinen Hund o.ä. zum Erben einsetzen. Aber es ist unumwunden eine schöne Geschichte!

Erbrecht – Ungeborene Kinder

Die Frage, wer Erbe sein kann, ist eigentlich ganz einfach: Jeder! Die Frage, wer „jeder“ ist, ist hingegen schon schwieriger zu beantworten. Man muss um „jeder“ zu sein, ein „jemand“ sein. Weil man sonst ein „niemand“ ist. Alles klar?

Erbfähigkeit

Das Gesetz regelt die Erbfähigkeit in § 1923 BGB.
Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. „Lebt“ darf dabei nicht überbewertet werden, weil Tiere nach deutschem Recht nicht erben können, obwohl sie unstreitig leben. Juristische Personen, wie z.B. GmbHs, Stiftungen oder die BRD erben können, obwohl sie nicht im biologischen Sinne leben. Existiert trifft es daher eigentlich besser. Klingt aber nicht so gut.

Wann beginnt das Leben / die Existenz?

Diese eher philosophisch anmutende Frage hat auch die Gesetzgeber des BGB bereits im 19. Jahrhundert beschäftigt. Weil zwischen der Zeugung und der Geburt im Normalfall 40 Wochen vergehen und in dieser Zeit viel geschehen kann. Daher ist ein § 1923 (2) BGB bestimmt:

Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Die philosophische Frage hat der Gesetzgeber also mit einer gesetzlichen Fiktion geklärt oder umgangen. Aufgrund des überschaubaren Zeitraums beschränken sich die praktischen Probleme – wenn überhaupt – hier meistens auf die nachträgliche Feststellung der Vaterschaft.

Zeitpunkt der Zeugung

Die Regelung des § 1923 BGB ist, wie der Großteil des BGB, bereits aus dem 19. Jahrhundert und damit über hundert Jahre alt. Neuere technische Möglichkeiten stellen das Recht jedoch nun vor Herausforderungen, die es so im 19. Jahrhundert noch gar nicht gab. “Witwe darf Kind ihres toten Ehemanns austragen“ Spiegel Online

Witwe darf Kind ihres toten Ehemanns austragen

In ihrem Kampf um ein Kind von ihrem gestorbenen Ehemann hat Ines S. einen wichtigen Sieg errungen. Das Rostocker Oberlandesgericht entschied am Freitag, dass eine Klinik die künstlich befruchteten Eizellen an die 29-jährige Witwe herausgeben muss. Die Richter argumentierten, dass es strafbar sei, eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich zu befruchten. Im Fall der Neubrandenburgerin sei der Samen aber schon vor dem Tod des Ehemannes der Klägerin verwendet und untrennbar von der Eizelle eingeschlossen worden.

In dem Fall ging es allein um die Frage, ob die Ehefrau von der Klinik die befruchtete Eizelle herausverlangen konnte. Es ging nicht darum, ob die Eizelle der Frau eingesetzt werden sollte oder durfte. Und es ging auch (noch) nicht um Erbrecht nach dem Vater. Aber Sicht des Juristen ist dies durchaus ein Problem. Was ist, wenn die befruchtete Eizelle wohl möglich erst mit deutlicher Verzögerung ausgetragen wird? Hier können – je nach technischer Entwicklung – wohl möglich Jahre vergehen. Die Frage, wer Erbe geworden ist, steht dann u.U. über sehr lange Zeit noch nicht fest. Auch könnte die Frage von Bedeutung werden, wem der Herausgabeanspruch an der befruchteten Eizelle überhaupt zusteht. Wenn es – anders als im vorstehenden Fall – wohlmöglich weitere Erben neben der Ehefrau gibt könnten diese nach § 1922 BGB eigene Rechte an der Eizelle geltend machen. Und damit das Entstehen eines weiteren Erbberechtigten schon im Vorwege verhindern. Eine Antwort auf diese Fragen gibt es derzeit noch nicht. Aber es wird mit Sicherheit der Tag kommen, an dem die Antwort gegeben werden muss.

Erbrecht – Das Recht soll dem Menschen dienen

Wir haben neulich in einem Beitrag über die Voraussetzungen der Erbausschlagung ein Beispiel dafür gezeigt, dass der Gesetzgeber kluge Zuständigkeitsregelungen schaffen kann, die es dem Bürger erleichtern, zu seinem Recht zu kommen. Leider ist dem nicht immer so.

Formelles Recht sollte dem materiellen Recht dienen

Als materielle Recht bezeichnet man den Teil des Rechts, welches regelt, was „richtig“ ist. Es sagt aus, welche Rechte und Pflichten der einzelne Bürger hat. Davon unterscheidet sich das formelle Recht. Dieses bestimmt, wie der Einzelne seine Rechte durchsetzen und wahrnehmen kann. Über die Frage, was richtig ist, kann man politisch sicherlich trefflich streiten. Doch wenn eine Entscheidung erst einmal gefallen ist, dann sind alle Beteiligten daran gebunden. Und das ist auch gut so! Dann sollte es aber dem Berechtigten so einfach wie möglich gemacht werden, sein im gesetzliches eingeräumtes Recht auch zu bekommen.

Gerichtliche Instanzen und „Vereinfachung“

Aus dem Wesen des Rechtsstaates folgt nicht, dass jeder zwingend drei Instanzen hat, um um seine Rechte zu kämpfen. Der Rechtsstaat verlangt dem Grunde nach nur, dass eine Entscheidung überhaupt einmal durch einen Richter überprüft werden kann. Alles weitere, Berufung und/oder Revision, kann im Rahmen gewisser Grenzen durchaus vom Gesetzgeber geregelt werden. Leider muss man als Anwalt in den letzten Jahren immer mal wieder feststellen, dass unter dem Schlagwort der Entbürokratisierung und Verschlankungen des gerichtlichen Verfahrens aus Gründen der Kosteneffizienz Rechtsmittel derart umgestaltet werden, dass z.T. effektiverter Rechtsschutz nicht immer gewährleistet ist. Leider ist hier der Finger schwer in die Wunde zu legen. Weil gegen das erklärte Ziel, das gerichtliche Verfahren kostengünstig und effizient zu halten nichts zu sagen ist. Und es eben aus grundsätzlichen Erwägungen eben keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren oder eine Vielzahl von Instanzen gibt.

Verfahrensrecht sollte kein Selbstzweck sein

In einem anderen Punkt lässt sich jedoch leicht zeigen, wie schlecht gemachte Gesetze den Bürger effektiv davon abhalten können, sein zustehendes Recht auch zu bekommen. Über einen entsprechenden Fall hat der BGH in seinem  Beschluss vom 12.4.2010, V ZB 224/09 entschieden. Danach kann die Berufung in einer WEG-Sache nur fristwahrend beim zuständigen Gericht eingelegt werden. Lässt eine bundesrechtliche Zuständigkeitsregelung abweichende Regelungen durch das Landesrecht zu, muss der Anwalt auch prüfen, ob das betreffende Land hiervon Gebrauch gemacht hat. Dies war in dem Sachverhalt des BGH der Fall: Ein Wohnungseigentümer war vom AG Delmenhorst verurteilt worden, rückständiges Hausgeld zu zahlen. Hiergegen hat er durch seinen Rechtsanwalt Berufung beim „normalerweise“ zuständigen LG Oldenburg eingelegt. Dieses ist für Berufungen in WEG-Verfahren nicht zuständig. Zuständig für WEG-Berufungen im Bezirk des OLG Oldenburg ist allein das LG Aurich, was sich aus einer Regelung im niedersächsischen Landesrecht ergibt. Nach Ablauf der Berufungsfrist hat der Eigentümer nochmals Berufung eingelegt, diesmal beim tatsächlich zuständigen LG Aurich. Im Ergebnis bekommt hier der Bürger kein Recht, weil eine formelle Zuständigskeitsregel nicht beachtet wurde. Im konkreten Fall kann er dies u.U., das es „nur“ um Geld ging, als Schadensersatz von seinem Anwalt fordern. Aber das setzt wahrscheinlich ein weiteres Verfahren voraus. Weil der Mandant nun im Haftpflichtprozess beweisen muss, dass er den Ursprungsprozess gewonnen hätte. Doch es gibt auch andere Fälle, gerade im Bereich des WEG, wo es nicht um Geld geht. Sondern eine tatsächliche Maßnahme verhindert werden soll. Dort helfen dem Bürger dann Schadensersatzansprüche gar nicht weiter.

Lösungsvorschlag

Die Lösung für das Problem wäre eigentlich ganz einfach:
Jedes Rechtsmittel wird bei der gerichtlichen Instanz eingelegt, deren Entscheidung angegriffen wird. Von dort wird das Verfahren von amtswegen an die gesetzlich zuständige Rechtsmittelinstanz abgegeben.
Man müsste dafür nicht einmal an dem bestehenden Verfahren etwas ändern. Die Zuständigkeiten für die Durchführung der Rechtsmittelinstanz blieben unverändert. Praktisch keine Kosten, aber eine deutliche Verbesserung des Verfahrensweges. Und warum wird das nicht gemacht?
Honi soit qui mal y pense.

Erbrecht: Erbausschlagung wegen Überschuldung

Immer wieder treten Mandanten an uns heran, weil sie Erbe geworden sind und es nicht sein möchten. Entweder, weil der Nachlass überschuldet ist. Oder aber, weil sie aus persönlichen Gründen an dem Erbe kein Interesse haben. In jedem Fall ist hier die Erbausschlagung hier das Mittel der Wahl.

Wirkung der Erbschaft nach Gesamtrechtsnachfolge im Todeszeitpunkt

§ 1922 BGB

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Dies geschieht unmittelbar in dem Moment, in dem der Erblasser stirbt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Erben dies (zu diesem Zeitpunkt) wissen oder wollen. Will man die Erbschaft nicht antreten, muss man dies ausdrücklich beim Nachlassgericht erklären. Diese Erklärung nennt man Erbausschlagung.

Form, Frist und Inhalt der Erbausschlagung

Die grundsätzlichen Regelungen der Erbausschlagung finden sich in

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

§ 1942 BGB ff.

Für die Erbausschlagung gibt es nach § 1944 BGB eine Frist von sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Die Erklärung ist nach

Form der Ausschlagung

§ 1945 BGB
formbedürftig. Sie kann entweder zu Protokoll des Nachlassgericht erklärt werden oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar abgegeben werden.

Örtlich zuständig für die Erbausschlagung ist nach

Örtliche Zuständigkeit

§ 343 FamFG

das Amtsgericht, in dessen Bezirks der Erblasser zuletzt gelebt hat. Da örtliche Unzuständigkeiten aber immer zu Fehlern führen hat der Gesetzgeber hier dankeswerterweise für den Bürger auch eine Auffangregelung in

Besondere örtliche Zuständigkeit

§ 344 (7) FamFG geschaffen.

Danach ist für die Entgegennahme einer Erbausschlagung, auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Die Niederschrift über die Erklärung ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden.

Sofern Sie Erbausschlagung durch einen Notar beglaubigen und an das Nachlassgericht übersenden wollen, kann die Erbausschlagung z.B. wie folgt aussehen: An das Amsgericht STADT – Nachlassgericht – Anschrift PLZ ORT Nachlass: Name, Vorname – verstorben am tt.mm.jjjj zuletzt wohnhaft:

Anschrift, PLZ Ort

Hiermit schlage ich, der unterzeichnende Vorname Nachname,
die mir etwa anfallende Erbschaft nach dem vorbezeichneten Erblasser aus allen Berufungsgründen aus.

Der Nachlass ist vermutlich überschuldet.
(Alternativ) Die Erbausschlagung erfolgt aus privaten Gründen.

Aufgrund meiner Erbausschlagung kommen als Erben nunmehr in Betracht …. (Name, Anschrift) (Alternativ)
Wer aufgrund meiner Erbausschlagung als Erbe in Betracht kommt ist mir nicht bekannt.

Ort, den tt.mm.jjjj (Unterschrift)

Der Punkt mit den „allen Berufungsgründen“ soll dafür vorsorgen, dass man u.U. als testamentarischer Erbe berufen wird, ausschlägt und anschließend kraft Gesetzes doch noch Erbe wird.

Es soll unmissverständlich klargestellt werden, dass das Erbe ausgeschlagen wurde. Die Angaben zu den Gründen der Erbausschlagung und zu den weiteren Erben sind nicht zwingend erforderlich. Mindestens hinsichtlich der weiteren Erben wird das Nachlassgericht jedoch ggf. weiter nachfragen. Dies kann man sowohl dem Gericht als sich selbst ersparen, in dem man die Antworten gleich mit in die Erbausschlagung mit aufnimmt.

Erbausschlagung für Kinder

Durch die Erbausschlagung gilt man im Wege einer gesetzlichen Fiktion als „vor dem Erblasser verstorben“. In diesem Fall kommen als Erben insbesondere die eigenen Kinder in Betracht. Gerade in Fällen eines überschuldeten Nachlasses ist dies ein Ergebnis, dass man gerade nicht will.

Eine Person, die das Sorgerecht für minderjährige Kinder hat, kann die Ausschlagung auch für diese Kinder erklären. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, müssen beide Eltern im Namen des Kindes ausschlagen. Die Erbausschlagung kann dann z.B. noch wie folgt ergänzt werden: Aufgrund dieser Erbausschlagung kommt mein Kind, Vorname Name, geboren am tt.mm.jjjj. nunmehr als Erbe nach dem Erblasser in Betracht. Als Inhaber der gesetzlichen Sorge schlage ich / schlagen wir hiermit für unser Kind das Erbe nach dem Erblasser ebenfalls aus sämtlichen Berufungsgründen aus. Aufgrund dieser weiteren Erbausschlagung kommt als Erbe nun mehr in Betracht …. Die fristhemmenden Bestimmungen (höhere Gewalt) und (Geschäftsunfähigkeit) gelten auch bei der Erbausschlagung. Das bedeutet, dass Kinder, deren Eltern nicht bei Zeiten das Erbe für sie ausgeschlagen haben, dies ggf. auch noch nach Eintritt der Volljährigkeit nachholen können.