Archiv für Kategorie: Erbrecht

Erbrecht – Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2338 BGB) kann ein Erblasser eine Pflichtteilsbeschränkung „in guter Absicht“ vornehmen, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein verschwenderisches Leben führt. Die Rechtsprechung legt diese Norm jedoch außerordentlich eng aus. Es ist nicht ausreichend, dass der Erblasser Einzelfälle in seiner letztwilligen Verfügung aufzählt. Die Rechtsprechung verlangt die Feststellung einer zweck- und nutzlosen Vermögensverschwendung. Dazu gehört auch die Angabe, wozu Gelder verwendet worden sind.

Zum Punkt der Überschuldung des Pflichtteilsberechtigten sind Aktivvermögen und Verbindlichkeiten bereits in das Testament aufzunehmen.

jüngst OLG Düsseldorf vom 02.03.2011, Geschäftszeichen: 3 Wx 214/08

Erbrecht – Vorweggenommene Erbfolge und Nießbrauch

Mit der vollständigen Abzugsfähigkeit des Nießbrauchswerts zum Übergabewert erhält das Modell einer Grundstücksschenkung an Kinder, unter Vorbehalt des Nießbrauchs für die Eltern, seit dem 01.01.2009 neue Impulse. Auch dem Zugriff Dritter, z. B. der Sozialbehörde, auf den Nießbrauch kann legal ausgewichen werden.

Familienrecht / Erbrecht – Sterbehilfe

Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung gehören zu den üblichen drei „Vollmachten“ von Todes wegen, die jeder an nahe Angehörige erteilen sollte.

Das ist für alle, gleich welchen Alters, empfehlenswert – das Schicksal ist altersunabhängig! In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2010 zur Sterbehilfe so bahnbrechend, dass sie jeder kennen sollte:

Eine Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, also nicht strafbar, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.

Entsprechend machen sich in einem solchen Fall auch Ärzte und ggf. Heimpersonal für ihre Mitwirkung nicht strafbar.

Obwohl der Bundesgerichtshof selbst den mündlich geäußerten Willen des Patienten für ausreichend erklärt, empfiehlt sich die schriftliche Niederlegung einer Patientenverfügung.

Diese Vollmacht, wie auch die Vorsorge- und Generalvollmacht, sollten natürlich auf den Einzelfall zugeschnitten werden. Auf jeden Fall sollte in diesem Zusammenhang auch an eine Ersatzbevollmächtigung gedacht werden, falls der Bevollmächtigte ausfällt!

Familienrecht / Erbrecht – Gemeinschaftliches Testament – Wechselbezüglichkeit

Was bedeutet Wechselbezüglichkeit im gemeinschaftlichen Ehegattentestament?

Wenn in einem Ehegattentestament die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt werden, hat das die schwerwiegende Folge, dass die Verfügungen jedes der Ehegatten von denen des anderen abhängig sind (=Wechselbezüglichkeit).

Und diese Wechselbezüglichkeit bewirkt, dass das Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten nur schwer, nach dem Tode des Erstversterbenden gar nicht mehr widerrufen werden kann.

Achtung! Bei dieser Form des Testaments kommt es darüber hinaus nach dem Erstversterbenden zwangsläufig zur Enterbung der Kinder und dem daraus resultierenden Problem der Bedienung von Pflichtteilsansprüchen.

Durch andere Gestaltungen kann diese Hürde jedoch genommen werden. (OLG München, Beschluss vom 13.09.2010, Aktenzeichen: 31 Wx 119/10) (Abgedruckt in NJW RR 2011, S. 227 ff.)