Anders als das Oberlandgericht Köln zur Haftung für Ehegatten, bejaht nun das Oberlandesgericht Köln im Beschluss vom 04.06.2012 zum Geschäftszeichen 6 W 81/12 eine Störerhaftung des Anschlussinhabers (umfassende Prüfungs- und Sorgfaltspflicht) im Hinblick auf volljährige Mitnutzer, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um Familienmitglieder handelt oder nicht.
Beschluss OLG Köln vom 04.06.2012, Geschäftszeichen 6 W 81/12.