Archiv für Kategorie: Sozialrecht

Jobcenter muss Umzugskosten übernehmen: Wichtiges Urteil für Grundsicherungsempfänger

Das Sozialgericht Karlsruhe hat in einem bemerkenswerten Urteil ( SG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2024 – S 12 AS 2387/22  ) entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für einen professionellen Umzug übernehmen muss, wenn Eigenbemühungen aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht zumutbar sind.

Der Fall

Eine alleinerziehende Mutter zweier pflegebedürftiger Kinder, selbst schwer depressiv, beantragte beim Jobcenter Karlsruhe die Übernahme ihrer Umzugskosten. Der Umzug war notwendig, um in eine preiswertere Wohnung zu ziehen und familiäre Unterstützung in der Nähe zu haben.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab in seiner Entscheidung der Klägerin Recht und kritisierte das Jobcenter scharf:

Unzumutbarkeit der Eigenorganisation: Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Familie war ein selbstorganisierter Umzug nicht zumutbar.

Wirtschaftlichkeit: Der Umzug führte zu einer monatlichen Einsparung von 126,11 Euro bei den Unterkunftskosten, wodurch sich die Umzugskosten bereits nach 17,4 Monaten amortisierten.

Kritik am Jobcenter: Das Gericht wies die Vorschläge des Jobcenters, wie den Einsatz eines Rechtsanwalts als Umzugshelfer, als realitätsfern zurück.

Bedeutung des Urteils

Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Grundsicherungsempfängern und zeigt, dass Jobcenter ihre Ermessensspielräume nicht missbräuchlich ausnutzen dürfen. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Angemessenheit von Umzugskosten nicht vom „missgünstigen Sozialneid öffentlich Bediensteter“ abhängen darf.

Fazit

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Wahrung der Würde und der Rechte von Menschen in schwierigen Lebenslagen. Es zeigt, dass eine individuelle Betrachtung der Umstände notwendig ist und pauschale Ablehnungen nicht rechtmäßig sind.

Für weitere Fragen zu diesem Thema empfehlen wir Ihnen, sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht wie Holger Thieß zu wenden. Er ist unser Experte mit jahrelanger Erfahrung in der Kanzlei Templin & Thieß.

Sie erreichen ihn wie folgt:

Holger Thieß
Fachanwalt für Sozialrecht
Kanzlei Templin & Thies
Telefon: 040 28 47 07 12
E-Mail: info@templin-thiess.de

Ein Fachanwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte gegenüber dem Jobcenter durchzusetzen und sicherstellen, dass Sie die Unterstützung erhalten, die Ihnen zusteht.

Sozialrecht – Rentenversicherung ignoriert BSG- Rechtsprechung – Rentner haben Nachteile!!

Sind Sie Rentnerin oder Rentner und beziehen eine Erwerbsunfähigkeitsrente? Ist diese Rente seit Jahren befristet u. muss die Weiterzahlung immer wieder neu beantragt werden? Dann könnten Sie von Machenschaften der Deutschen Rentenversicherung negativ betroffen sein und sollten sich wehren.

Es geht um die Tatsache, dass befristete Erwerbsunfähigkeitsrenten (EU-Rente) in der Zeit vor Mai 2007 nicht einfach nur zu verlängern sind. Vielmehr handelt es sich bei der weitergewährten Rente um neues eigenständiges Recht auf EU-Rente. Somit sind diese Renten neu zu berechnen und Rechtsänderungen wie z.B. eine bessere Bewertung von Kindererziehungszeiten oder die verlängerte Zurechnungszeit kämen für die betroffenen Rentner zum Tragen. Schon vor langer Zeit haben sich verschiedene Senate des BSG mit der Problematik beschäftigt und kamen zu oben beschriebener Rechtsauffassung.

Der 11. Senat 1983, der 5. Senat 1990, der 4. Senat 1996. Immerhin 8 Landessozialgerichte setzten die Rechtsprechung des BSG in Urteilen gegen die Rentenversicherungsträger um. Trotzdem blieben die Rentenversicherungsträger bei ihrer gegenteiligen Auffassung und eine Begründung für diese Ignoranz erhielten die widersprechenden Rentner nicht. So als wären die, im Sinne der Rentner ergangenen Urteile, unbedeutend.

Erst mit Wirkung ab 01.05.2007 gab es gesetzliche Klarstellung mit der Änderung des § 102 Abs. 2 SGB VI:
• Ab Monat Mai 2007 gibt es keinen Anspruch auf Neuberechnung einer Zeitrente;
• Aber – bis April 2007 musste die Neuberechnung von zeitlich befristeten EU-Renten entsprechend der BSG-Entscheidung von 1996 erfolgen.

Rentner, die vor Mai 2007 eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten haben sollten ihre Bescheide prüfen lassen. Auch heute noch werden diese Fälle nicht automatisch vom Rentenversicherungsträger aufgegriffen. Im Gegenteil, auch heute noch werden falsche Bescheide erteilt. Die Aufklärungspflicht wird mit Füßen getreten und die Mitarbeiter der Rententräger sind angewiesen, weiterhin „pflichtverletzend“ falsche Bescheide zu erteilen. Nur wer einen Antrag stellt – auch heute noch – für die Vergangenheit – egal wie lange es her ist – hat überhaupt eine Chance „Recht“ zu bekommen.

Nachzahlungen in unbekannter Höhe werden den Rentnern vorenthalten. Rechtsbeugung ist an der Tagesordnung. Die Rechtsprechung des BSG war dem Rententräger bekannt und schuldhafte Amtspflichtverletzung ist Verwaltungspraxis. Beratungsbedarf haben außerdem auch die Rentner, welche diesbezüglich schon eine Nachzahlung erhielten, denn diese werden immer nur für 4 Jahre rückwirkend berechnet. Achtung – auch dagegen kann man sich wehren, denn das Vorgehen der Rententräger (wie oben beschrieben) stellt eine Amtspflichtverletzung dar. Lassen Sie sich vorher unabhängig und fachkundig beraten, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.

Jeder Fall muss als Einzelfall genauestens geprüft werden. Die Anträge oder auch Widersprüche gegen abschlägige Bescheide müssen stichhaltig und präzise sein.

Es berichten: Doris Eschbacher und Ronny Pfeifer – unabhängige gerichtlich zugelassene und registrierte Rentenberater (04151 894222 – 04153 540125)

Sozialrecht – Probleme mit dem Rentenbescheid?

Wer die Sendung WISO im ZDF am 12.04.2010, 19.20 Uhr gesehen hat, erfuhr sicher nicht zum 1. Mal, dass es immer wieder Fehler in den Rentenbescheiden gibt. Eine Überprüfung des Bundesversicherungsamtes hat diese Tatsache bestätigt. Die Fehlerquellen sind vielschichtig und man kann sich nicht sicher sein, dass die Rente in richtiger Höhe gezahlt wird.

Wir berichteten Anfang des Jahres in der Presse über die Problematik, dass zeitlich befristete Erwerbsminderungsrenten in vielen Fällen bei einer Weitergewährung neu zu berechnen sind und die Rente dadurch oftmals erheblich höher ausfällt, weil zusätzliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Die Resonanz der Leser auf unsere Aufklärung ist groß und viele profitieren bereits von Nachzahlungen und höheren Monatsrenten. WISO griff in oben genannter Sendung folgendes Problem auf: Tatsächlich werden die Zeiten einer Berufsausbildung oder Lehrzeit (und das ist positiv) aufgestockt. Man erhält für die Lehrzeit (max. 36 Monate) Entgeltpunkte in Höhe von 75% des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten, obwohl der tatsächliche Lehrlingsverdienst erheblich niedriger war. Unplausibel ist allerdings, dass Versicherte, welche in späteren Jahren arbeitslos wurden und in diesem Zusammenhang eine Weiterbildungsmaßnahme durchführten, als Rentner dafür bestraft werden, weil sie wegen dieser Weiterbildung weniger Rente erhalten, als jene Versicherten, die zwar auch Arbeitslosigkeit hinnehmen mussten allerdings ohne eine Weiterbildung zu absolvieren. Schuld ist die Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu §§ 58 und 74 SGB VI. WISO legte auch die Rechtsauffassung der Fachleute für diesen Rechtszweig dar. Die bundesweit tätigen unabhängigen Rentenberater sind anderer Meinung. Es ist unlogisch und unsinnig, Versicherte dafür zu bestrafen, dass sie ihre Arbeitslosigkeit beenden wollen und einer Weiterbildung nachgehen. Gem. § 58 SGB VI, Abs. 1 Satz 3 <blockquote>sind Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezuges von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, nicht Anrechnungszeiten.

Deshalb sind diese Zeiten, wie alle anderen „Arbeitslosenzeiten“ Pflichtbeitragszeiten und können Lehrzeiten nicht verdrängt werden. Die Gerichte sehen das übrigens ähnlich. Eine Überprüfung des Einzelfalls gibt Sicherheit und kann als Grundlage für weiteres Vorgehen genutzt werden. Es berichten Doris Eschbacher und Ronny Pfeifer – unabhängige gerichtlich zugelassene und registrierte Rentenberater (04151 894222 – 04153 540125)