Bei einem Fitnessstudio-Vertrag ist eine Erstlaufzeit von 24 Monaten in einem vorformulierten Vertrag nicht zu beanstanden.
Urteil Bundesgerichtshof 08.02.2012, Geschäftszeichen: XII ZR 42/10
Bei einem Fitnessstudio-Vertrag ist eine Erstlaufzeit von 24 Monaten in einem vorformulierten Vertrag nicht zu beanstanden.
Urteil Bundesgerichtshof 08.02.2012, Geschäftszeichen: XII ZR 42/10