Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Testamente tunlichst eindeutig formuliert sein sollten. Anderenfalls ist der Streit mehrerer in Betracht kommender Erben nach dem Tod des Erblassers geradezu vorprogrammiert.
Nicht immer ist für jeden Dritten, der ein Testament liest, sofort nachvollziehbar, was der Erblasser sich darunter vorgestellt hat. Dabei hat der Erblasser eine ihm völlig eindeutig erscheinende Lösung vor Augen gehabt.
So war es wohl auch in dem Fall, in dem ein Mann in seinem Testament einem Angehörigen mit der übrigen persönlichen Habe bedacht hatte. Leider wusste niemand, was darunter im Detail zu verstehen sein sollte. Letztlich landete der Fall vor dem Landgericht München.
Dieses entschied, dass unter dem Begriff der „übrigen persönlichen Habe“ lediglich Gegenstände des persönlichen Gebrauchs wie z.B. Kleidung, Schmuck und Bücher fallen.
Die für die Erben hier offenkundig interessanteren Sachen wie Geld, Spar- und Wertpapierdepots gehörten jedoch nicht dazu. So das LG München I in seinem Urteil 23 O 13892/03.