Gesetzliche Erbfolge auch genau das sein, was man will und braucht. In allen anderen Fällen hilft ein Testament Wer ein Testament macht stirbt früher. Scheint sich manch einer zu denken. Doch seien Sie unbesorgt. Dieser Mythos ist in der Praxis nicht zu belegen. Nicht jeder braucht ein Testament. Im Einzelfall mag die
Seinen letzten Willen in einem Brief zu äußern ist sicherlich nicht üblich. Verboten ist es jedoch nicht. Wenn sich aus dem Brief hinreichend eindeutig ergibt, dass dieses Schriftstück den letzten Willen darstellen und als Testament gelten soll, kommt es dann nur noch auf die gesetzlichen Formalien an. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat dies in dem Verfahren 3 Wx 58/04 bejaht. Dort hatte eine Frau in einem Schreiben an einen ihrer Brüder erwähnt, dass er ihr Geld bekommen sollen, falls sie sterbe. Die übrigen Geschwister wollten dies nicht als Testament anerkennen. Das OLG schon.
Einfacher Zettel (Arbeitsanweisung)
Aber die Dinge sind nicht immer eindeutig. Gerade bei unklaren Aussagen kann es auch zu abweichenden gerichtlichen Entscheidungen kommen. So hat das OLG München in dem Verfahren 31 Wx 042/08 einen Zettel mit dem Inhalt: Beiliegende Dokumente beim Notar abgeben, damit er einen Erbschein für Dich beantragt, nicht als ausreichend angesehen. Nach Auffassung des dortigen Gerichtes hätte wenigstens „Letzter Wille“ oder „Testament“ auf dem Zettel stehen müssen. In § 2247 BGB findet sich diese Anforderung so nicht. Hier lag es wohl eher daran, dass das Gericht meinte, den Testierwillen des Erblasser nicht feststellen zu können. Aber dieses Beispiel zeigt, dass man als testierender Erblasser durchaus auf die Wortwahl achten muss. Weil ansonsten nicht sichergestellt ist, dass man nach dem eigenen Tod auch noch seinen letzten Willen bekommt. Sollte es hier bei der Auslegung eines Testamentes oder der Erteilung eines darauf beruhenden Erbscheins Schwierigkeiten geben führt häufig kein Weg an einem im Erbrecht versierten Rechtsanwalt vorbei.