Immer wieder ist in der Zeitung zu lesen, dass wir uns in der Generation der Erben befinden. Die Nachkriegsgenerationen haben erhebliche Vermögenswerte aufgebaut. Schätzungen gehen von hohen Milliardenbeträgen aus, auch Beträge im Billionenbereich sind denkbar. Nicht immer jedoch ist klar, wer nach dem Tod eines Erblassers der Erbe geworden ist.
Professionelle (!) Erbenermittler
Das Geschäftsmodell eines Erbenermittlers ist im Grunde nach einfach: Er erfährt, dass es ein herrenloses Erbe gibt. Anschließend versucht er über Melderegister, Telefonbucheinträge oder sonstige ihm zur Verfügung stehende Quellen, die möglicherweise in Betracht kommenden Erben zu finden. Naturgemäß tut er dies nicht (nur) aus Nächstenliebe. Er möchte dafür auch bezahlt werden. Üblicherweise verlangt ein Erbenermittler hierfür einen bestimmten Anteil an dem Nachlass.
Höhe des üblichen, angemessenen Entgeltes
Unserer Erfahrung nach werden üblicherweise 20–30% des Nachlasses vom Erbenermittler in Rechnung gestellt. Dieser Betrag klingt durchaus beachtlich. Aus diesem Grund musste das Landgericht (LG) München I über einen Fall entscheiden, in dem ein Privatdetektiv die vom Erblasser begünstigte Person gesucht hatte und hierfür ein Honorar von 20% des Nachlasses verlangte.
Die Erben haben diese Vereinbarung als sittenwidrig angefochten. Das LG München kam in dem Urteil 26 O 10845/05 zu dem Schluss, dass dieses Honorar gezahlt werden muss. Die Höhe des Honorars war nicht als sittenwidrig zu beanstanden.
Voraussetzung: Vertragsschluss
In dem vom Landgericht München entschiedenen Fall hatte der Detektiv vor Bekanntgabe der Einzelheiten mit den Erben eine sog. Erbschaftsenthüllungsvereinbarung getroffen. In einem anderen, vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall war dies offensichtlich nicht so. Auch dort hatte ein professioneller Erbenermittler die Angehörigen gefunden und verlangte 30% des Nachlasses. Die Erben weigerten sich zu zahlen.
Aufgrund der Tatsache, dass dort keine vertraglichen Regelungen getroffen worden waren, hat der BGH mit dem Urteil III ZR 209/05 entschieden, dass der Zahlungsanspruch des Erbenermittlers nicht bestand. Einen gesetzlichen Vergütungsanspruch hatte der Erbenermittler nicht.