§ 2338 BGB) kann ein Erblasser eine Pflichtteilsbeschränkung „in guter Absicht“ vornehmen, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein verschwenderisches Leben führt. Die Rechtsprechung legt diese Norm jedoch außerordentlich eng aus. Es ist nicht ausreichend, dass der Erblasser Einzelfälle in seiner letztwilligen Verfügung aufzählt. Die Rechtsprechung verlangt die Feststellung einer zweck- und nutzlosen Vermögensverschwendung. Dazu gehört auch die Angabe, wozu Gelder verwendet worden sind. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (
Zum Punkt der Überschuldung des Pflichtteilsberechtigten sind Aktivvermögen und Verbindlichkeiten bereits in das Testament aufzunehmen.
jüngst OLG Düsseldorf vom 02.03.2011, Geschäftszeichen: 3 Wx 214/08
Erbrecht – Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht was last modified: Oktober 28th, 2015 by