In der Mehrzahl der Fälle, in denen sich die Erben über die Kosten der Beerdigung Gedanken machen oder streiten geht es darum, ob sie überhaupt die Kosten zu tragen haben. Zu der Frage, wer die Kosten einer Beerdigung zu tragen hat, hatten wir uns in der Vergangenheit bereits Gedanken gemacht.
Manchmal stellen sich die Erben jedoch viel detaillierte Fragen, nämlich welche Kosten im Rahmen der Ausrichtung der Beerdigung von allen Erben gemeinsam zu tragen sind.
Grundsatz: angemessene Beerdigung
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen die Erben die Beerdigung so ausrichten, wie es dem Erblasser entsprach. Eine feste Regelung darüber, welche Art der Ausrichtung der Beerdigung angemessen ist, hat der Gesetzgeber mit gutem Grund nicht getroffen. Naturgemäß unterscheidet sich dies je nach konkretem Erblasser. Die Beerdigung eines Mitgliedes des Hauses Thurn und Taxis wird anders aussehen als die Beerdigung von Hans Mustermann und Hannelore Beispielfrau.
Reise und Übernachtungskosten
In einem durch das Amtsgericht Hamburg entschiedenen Fall war es nun so, dass es innerhalb einer Erbengemeinschaft Streit über die Kosten der Beerdigung gab. Ein Miterbe verlangte seine Reise- und Übernachtungskosten erstattet zu bekommen, die im Zusammenhang mit der Beerdigung entstanden waren. In dem Urteil 7C C 13/07 erteilte das Amtsgericht Hamburg diesem Ansinnen eine Absage. Lediglich die Beerdigung als solches, eine (angemessene) Trauerfeier und der Grabschmuck müssen von allen Erben gemeinsam bezahlt werden. Reise- und Übernachtungskosten hingegen hat jeder für sich alleine zu tragen.