Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung gehören zu den üblichen drei „Vollmachten“ von Todes wegen, die jeder an nahe Angehörige erteilen sollte.
Das ist für alle, gleich welchen Alters, empfehlenswert – das Schicksal ist altersunabhängig! In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2010 zur Sterbehilfe so bahnbrechend, dass sie jeder kennen sollte:
Eine Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, also nicht strafbar, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
Entsprechend machen sich in einem solchen Fall auch Ärzte und ggf. Heimpersonal für ihre Mitwirkung nicht strafbar.
Obwohl der Bundesgerichtshof selbst den mündlich geäußerten Willen des Patienten für ausreichend erklärt, empfiehlt sich die schriftliche Niederlegung einer Patientenverfügung.
Diese Vollmacht, wie auch die Vorsorge- und Generalvollmacht, sollten natürlich auf den Einzelfall zugeschnitten werden. Auf jeden Fall sollte in diesem Zusammenhang auch an eine Ersatzbevollmächtigung gedacht werden, falls der Bevollmächtigte ausfällt!