Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt – Ich habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrecht der nacheheliche Unterhalt sich rechtlich ähnlich verhält, wie ein Schadensersatzanspruch. Diese Prüfung (nur Ausgleich, wenn ein Schaden objektiv feststeht) ist jedoch auch nach über zwei Jahren nach Inkraftreten der Gesetzesänderung so noch nicht bei allen Finanzgerichten verinnerlicht worden. “’Hintergrund“‘ Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 20.10.2010, XII ZR 53/09, dem OLG Frankfurt lehrbuchmäßig den Ablauf der Unterhaltsprüfung vorgegeben. In dem dort zu entscheidenden Fall wollte ein Ehemann seine Unterhaltspflicht wenigstens sieben Jahre nach der Scheidung und nach 27 Jahren Ehe absenken. Nachdem er vom Amtsgericht hierzu Recht bekommen hatte, hatte das OLG als Berufungsinstanz dies anders gesehen und den Unterhalt unbefristet zugesprochen. Der BGH hob das Urteil des OLG auf und wie es zur weiteren Entscheidung zurück. “’Das Urteil des BGH“‘ Hierbei gab der BGH den Prüfungsweg vor: Es muss zunächst geprüft werden, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung das Einkommen erzielen kann, dass er ohne die Ehe zwischenzeitlich hätte erreichen können (ehebedingter Nachteil). Der Ehegatte ist also so zu stellen, als wenn er nicht verheiratet wäre. Das ist das, was ich meine, wenn ich von „Ehe als Schaden“ rede. Sofern ein entsprechender Schaden vorliegt, ist er auszugleichen. Das bedeutet, dass in derartigen Fällen eine Befristung nicht in Betracht kommt. In anderen Fällen, d.h. wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, kann nach der Rechtsprechung des BGH nach einer angemessenen Übergangszeit der Unterhalt entfallen, da dann der Berechtigte seinen (rechtlich angemessenen) Bedarf selbst decken kann. “’Fazit“‘ Seit dem 01.01.2008 habe ich noch keinen Fall erlebt, in dem es praktisch dazu gekommen wäre, dass ehebedingte Nachteile durch den Unterhaltsberechtigten tatsächlich vor Gericht nachweisbar und durchsetzbar gewesen wäre. Hier wird der – auch unter Zitierung verschiedenster zwischenzeitlich ergangene Urteile – eine Menge vorgetragen. In dem von mir vertretenen Fällen hatte der Unterhaltsgläubiger hiermit jedoch bislang keinen Erfolg. Das gilt sowohl für die Ausurteilung neuen nachehelichen Unterhaltes als auch für die Abänderung alter Unterhaltsurteile dahingehend, dass in der Zukunft kein Unterhalt mehr gezahlt werden soll. Wie man aus dem vorliegenden Fall sehen kann, sind jedoch selbst Oberlandesgerichte zum Teil anderer, rechtlich falscher Ansicht. Aus diesem Grund kann der Rat hier nur sein, sich in Unterhaltssachen auf jeden Fall von einem erfahrenen Familienrechtler vertreten zu lassen.

Ehegattenunterhalt was last modified: September 15th, 2021 by Kai Breuning

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