Familienrecht: Falsch im eigenen Studienfach – Rechtzeitig die Reißleine ziehen

Vor kurzem war im Spiegel Online ein interessanter Artikel:
„Falsch im eigenen Studienfach“ Artikel über Studenten, die festgestellt haben, dass ihnen ihr Studium nicht liegt. Am Anfang sah alles so gut aus: Die neue Stadt war toll, die Partys waren laut und die Vorlesungen spannend. Aber nach ein paar Monaten kehrt der Uni-Alltag ein, und die Euphorie ist plötzlich verflogen, weil das Studium ganz anders ist als erwartet. Wer den Studienstart so erlebt, sollte der Uni nicht gleich den Rücken kehren.

Studienberater empfehlen aber, die Entscheidung über einen Fachwechsel nicht auf die lange Bank zu schieben. Dieser Schritt muss gut überlegt sein – auch weil er Probleme mit dem Bafög-Amt mit sich bringen kann.

Nun sind wir keine Studienberater. Aber auch aus Sicht des Familienrechtlers gilt, dass man bei einem Wechsel der Berufsausbildung sich einmal in Ruhe Gedanken machen sollte. Selbst wenn der BGH dem Unterhaltsberechtigten hier eine Orientierungsphase mit gescheiterten Ausbildungsversuchen durchaus zugesteht.

Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Kindes
Verletzt das unterhaltsberechtigte Kind nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es u.U. seinen Unterhaltsanspruch ein und muß sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

(st. Rspr. des BGH, vgl. Urteile vom 23. Mai 1984 – IVb ZR 39/ 83FamRZ 1984, 777; vom 11. Februar 1987 – BGH, 11.02.1987 – IVb ZR 23/86.)

Jedoch ist jedem jungen Menschen grundsätzlich zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Unter diesem Gesichtspunkt hat der BGH in seinem „Ausbildungsunterhalt — Wechsel der Ausbildung — Heilpraktiker-Ausbildung — Aufnahme des Medizinstudiums“ Urteil vom 14. 3. 2001 – XII ZR 81/ 99
entschieden, dass u.U. selbst eine Orientierungsphase von einem Jahr bis zur erstmaligen Aufnahme einer Ausbildung sowie ein anschließender Abbruch des ersten Versuches unterhaltsrechtlich noch nicht schädlich ist.

Fazit
Da es trotzdem richtig bleibt, dass ein Ausbildungswechsel um so eher zu akzeptieren sein wird, je früher er stattfindet, kann jedem zweifelnden Auszubildenden oder Studenten, der Unterhalt bezieht nur dringend geraten werden, sich so früh wie möglich über die Fortsetzung der Ausbildung Gedanken zu machen. Und einen etwa anstehenden Wechsel ggf. mit dem Unterhaltsverpflichteten zu besprechen, damit dieser sich darauf einrichten kann.

Familienrecht: Falsch im eigenen Studienfach – Rechtzeitig die Reißleine ziehen was last modified: September 20th, 2021 by Kai Breuning

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