Praktisch jeder der Unterhalt zahlen muss, wünscht sich, dass dies endet. Zumindest jedoch soll es nach Möglichkeit weniger sein als es heute ist. Die hierfür rechtlich vorgesehene Möglichkeit ist dem Grunde nach die Unterhaltsabänderungsklage gem. § 323 ZPO. Da erfahrungsgemäß kein Unterhaltsschuldner freiwillig auf seine Unterhaltsforderungen verzichtet, kommt es nach unserer Erfahrung im Ergebnis auch immer zu einem Unterhaltsabänderungsprozess. Unter einem gewissen Standpunkt aus betrachtet sehen Gerichte dies jedoch als mutwillig an. Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 29.10.2010 – 33 WF 1567/10 – entschieden, dass ein Unterhaltsschuldner, der nicht zunächst außergerichtlich den Unterhaltsgläubiger darum gebeten hat, den Unterhaltsanspruch anteilig zu senken, sondern stattdessen ohne Vorankündigung die Abänderungsklage einreicht, mutwillig handele. Da für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe einige Voraussetzungen bestehen, nämlich Bedürftigkeit des Antragstellers, Im Ergebnis bedeutet das, dass der Antragsteller (der Unterhaltsschuldner) seinen Anwalt selbst bezahlen muss. Ob Erstattungsansprüche gegen den Unterhaltsgläubiger bestehen und werthaltig sind, darf, da diese offenbar unterhaltsbedürftig sind, bezweifelt werden. Gleichzeitig halte ich es aber auch für erwähnenswert, dass das OLG München die Klage gerade nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgewiesen hat. Die mutwillige Klagerhöhung führt nicht dazu, dass die Klage in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. Es ging hier lediglich um die Frage, ob dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Daher lautet unser Ratschlag, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und das Ausschließen des Argumentes der Mutwilligkeit zunächst in Absprache mit Ihrem Anwalt außergerichtlich nachweisbar herbeizuführen.
Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache und keine Mutwilligkeit hat das OLG München dies zum Anlass genommen, dem Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Familienrecht – Hättest Du nur vorher doch einmal gefragt
Familienrecht – Hättest Du nur vorher doch einmal gefragt was last modified: September 15th, 2021 by