Nicht jedesmal, wenn Eltern sich trennen, muss der Umgang mit den Kindern vor Gericht geklärt werden. In vielen Fällen schaffen die Eltern dies auch gut allein. Manchmal gelingt das aber eben nicht. Weil der Trennung verschiedenste Verletzungen vorausgegangen sind, die es den Eltern im nachhinein schwer machen, miteinander einen entspannten Umgang zu pflegen. Dann kommen wir Anwälte ins Spiel. Um zusammen mit dem Familiengericht eine Lösung zu moderieren oder nötigenfalls auch zu erzwingen, die die Eltern nicht mehr alleine zum Wohle des Kindes aushandeln konnten. Der Normalfall ist dabei, dass der betreunde Elternteil den Umgang zwischen Kind und umgangsberechtigten Elternteil irgendwie erschwert oder verhindert. Durch eine gerichtliche Umgangsregelung, die nötigenfalls auch zwangsweise durchgesetzt wird, kann man dieses Problem in den Griff kriegen. Doch was ist, wenn der eigentlich umgangsberichtigte Elternteil den Umgang mit dem Kind gar nicht will? Daraus folgt dem Grunde nach, dass nicht nur der betreuende Elternteil zur Gewährung des Umgangs verpflichtet werden kann. Sondern auch der nicht betreuende, nur umgangsberechtigte Elternteil dem Kind gegenüber zur Gewährung von Umgang verpflichtet ist.
Die entsprechende Regelung in § 1684 BGB ist eigentlich von sprachlich nicht zu überbietender Eindeutigkeit: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Familienrecht: Umgang gegen Willen des Berechtigten
Gesetzliche Regelung
Familienrecht: Umgang gegen Willen des Berechtigten was last modified: September 20th, 2021 by