Der Titel des heutigen Beitrages ist der Satz, den ich in der Schilderung meiner Mandanten am meisten fürchte. Wenn wenn meine Mandanten mit diesem Satz „Ich wollte doch nur nett sein.“ anfangen, dann kommt das dicke Ende bestimmt … In dem heutigen Beitrag will ich dies einmal vor dem Hintergrund einer Geschichte aus dem Familienrecht beleuchten. Der Spiegel hatte in seinem Artikel vom 28.02.2011 unter dem Titel „teure Spende“ von dem Fall eines Mannes berichtet, der einem lesbischen Pärchen dabei geholfen hatte, dass diese ein Kind bekamen. Für seine Mithilfe bekam er kein Geld. Rechtzeitig sollten ihm jedoch auch keine finanziellen Nachteile entstehen. Er wollte nur nett sein. Das Ganze ist ca. fünf Jahre her. Es ging auch eine ganze Weile gut. Doch vor ca. einem Jahr bekam der Vater die Aufforderung, sein Einkommen offen zu legen und Unterhalt zu zahlen. Nach der aktuellen Rechtslage ist dieser Unterhaltsanspruch dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Es ist ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater. Die Abrede der Kindesmutter (und ihrer Lebensgefährtin) mit dem Vater sind für diesen Unterhaltsanspruch nicht von Bedeutung. Anderenfalls läge ein so genannter „Vertrag zu Lasten Dritter“ vor. So etwas sieht jedoch das deutsche Recht ausdrücklich nicht vor. Für die die Unterhaltspflicht auslösende Vaterschaft reicht es nach deutschem Recht aus, dass man biologische Vater ist. Aus welchem Grund man zum Vater geworden ist ist hierfür – mangels gesetzlicher Regelung – völlig unerheblich. Eine denkbare Lösung für das Problem könnte ein schuldrechtlicher Vertrag mit der Mutter sein. Hierin könnte sie sich verpflichten, den Vater von jeglicher Inanspruchnahme durch das Kind freizuhalten. Diese Lösung hat jedoch zwei Schwächen, nämlich sie nützt rein wirtschaftlich dann nichts, wenn die Mutter selber nicht leistungsfähig ist. Dann wäre sie zwar verpflichtet den Vater freizuhalten. Falls Sie dies jedoch nicht kann, bliebe der Vater auf dem Unterhaltsanspruch des Kindes gleichwohl sitzen. Es besteht auch die evidente Gefahr, dass Gerichte eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Mutter und dem Vater als sittenwidrig und danach gemäß § 138 BGB als unwirksam betrachten würden. Das würde bedeuten, dass man auf dem Papier zwar ein Freihalteanspruch hätte, diese Vereinbarung jedoch rein praktisch wertloses bedrucktes Papier darstellen würde. Die andere gangbare Lösung wäre es, dass der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht und sonstige Teile des Familienrechtes dahingehend abändert, dass es für die Verbindung zwischen den Eltern und dem Kind auch auf die Umstände der Zeugung ankäme. Bislang hat der Gesetzgeber jedoch in soweit jeglichen Handlungsantrieb vermissen lassen. Ich vermute, dass dies daran liegt, dass das Bundesverfassungsgericht Adoptivkindern und durch Samenspende gezeugten Kindern ein grundsätzlich geschütztes, unentziehbares Auskunftsrecht im Bezug auf ihre Abstammung zugesprochen hat. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen und weitgehenden Rechtsprechung vermute ich, dass der Gesetzgeber hier nicht im Unterhaltsrecht eine von der derzeitigen Rechtslage abweichende Regelung in der Zukunft treffen wird. Für einen spenderwilligen Vater bleibt daher das rechtlich nicht zu nehmende Risiko, dass er in der Zukunft irgendwann für Unterhalt für das von ihm gezeugte Kind in Anspruch genommen wird. Dies sollte man sich auch bei allen aktuellen anders lautenden Beteuerungen der (potentiellen) Kindesmutter immer vor Augen führen. Und die eigene Mitwirkung an der Zeugung nicht allein auf der Basis des Gedankens „Ich wollte doch nur nett sein“ vornehmen.
Ich wollte doch nur nett sein – Unterhaltsansprüche an spendenwilligen Vater
Sachverhalt
Rechtslage
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Unterhaltsansprüche an spendenwilligen Vater
Unterhaltsansprüche an spendenwilligen Vater was last modified: September 13th, 2021 by