Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Beschluss vom 24.09.2024 (Az. 13 WF 105/24) eine wichtige Entscheidung zur Auslegung von Kontaktverboten im Rahmen von Gewaltschutzanordnungen getroffen. Der Fall wirft interessante Fragen zur Reichweite solcher Verbote im digitalen Zeitalter auf. In Gewaltschutzanordnungen kann ein umfassendes Kontaktverbot ausgesprochen werden, das auch elektronische Medien einschließt. Dies umfasst typischerweise: Die neue Rechtsprechung des OLG Hamm differenziert nun bei WhatsApp-Gruppen. Das bloße Verbleiben in einer größeren Gruppe (mehr als 3-4 Personen) verstößt demnach nicht automatisch gegen das Kontaktverbot. Dies ist eine praxisnahe Auslegung, die die soziale Realität und die Bedeutung digitaler Kommunikation berücksichtigt. Wichtig ist jedoch: Eine direkte Kontaktaufnahme, Reaktion oder Antwort gegenüber der durch die Gewaltschutzanordnung geschützten Person bleibt weiterhin strikt untersagt. Die betroffene Person muss in der Gruppe so behandelt werden, als wäre sie nicht anwesend. Jegliche gezielte Kommunikation, auch indirekte Anspielungen, können als Verstoß gegen das Kontaktverbot gewertet werden. Für Betroffene eines Kontaktverbots empfiehlt es sich, äußerst vorsichtig in solchen Gruppensituationen zu agieren. Wenn die emotionale Belastung zu groß ist oder die Gefahr besteht, gegen das Verbot zu verstoßen, ist es ratsam, die Gruppe zu verlassen. Dies dient sowohl dem eigenen Schutz vor rechtlichen Konsequenzen als auch dem Schutz der anderen Person. Abschließend ist zu betonen, dass Gerichte in Zukunft möglicherweise präzisere Formulierungen in Gewaltschutzanordnungen verwenden werden, um solche Situationen klarer zu regeln. Bis dahin bleibt es eine Gratwanderung, die von allen Beteiligten Umsicht und Respekt vor den gerichtlichen Anordnungen erfordert.
Ausgangslage
Die Klarstellung für den digitalen Raum
Ausblick
Kontaktverbot: Gilt nicht in größeren Whatsapp-Gruppen
Kontaktverbot: Gilt nicht in größeren Whatsapp-Gruppen was last modified: November 29th, 2024 by