Das Bundesverfassungsgericht hat in einer wegweisenden Entscheidung die Regelungen zur Namensänderung bei der Adoption Volljähriger für verfassungskonform erklärt (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2024 – 1 BvL 10/20). Diese Entscheidung klärt wichtige Fragen im Bereich des Adoptions- und Namensrechts. Der Fall betraf eine Witwe, die die verheiratete Tochter ihres verstorbenen Lebensgefährten adoptierte. Die adoptierte Tochter wollte ihren bisherigen Familiennamen behalten, was das Familiengericht jedoch ablehnte. Der Bundesgerichtshof sah darin einen möglichen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor. Die relevanten Vorschriften finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch: Das Gericht entschied mit einer knappen Mehrheit von 5 zu 3 Stimmen, dass die genannten Regelungen verfassungskonform sind. Dabei erkannte das BVerfG an, dass die zwingende Namensänderung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, hielt diesen jedoch für gerechtfertigt. Legitimer Zweck: Die Regelungen dienen dazu, „die durch Adoption bewirkte Begründung eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses sichtbar zu machen“. Angemessener Interessenausgleich: Die Vorschriften ermöglichen einen ausgewogenen Ausgleich zwischen dem Recht am eigenen Namen und dem öffentlichen Interesse an der Sichtbarkeit des neuen Familienverhältnisses. Weites Verständnis der Ausnahmeregelung: Das BVerfG betonte, dass bei Volljährigenadoptionen ein weites Verständnis der „schwerwiegenden Gründe“ nach § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB geboten sei. Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass bei Volljährigenadoptionen weiterhin grundsätzlich eine Namensänderung erfolgt. Allerdings sollten Familiengerichte bei der Prüfung von Ausnahmen großzügig vorgehen und nahezu jedes nachvollziehbare Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens als ausreichenden Grund anerkennen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft Rechtssicherheit im Bereich der Volljährigenadoption und des Namensrechts. Sie unterstreicht die Bedeutung des Namens als Ausdruck der persönlichen Identität, erkennt aber auch das öffentliche Interesse an der Sichtbarkeit neuer Familienverhältnisse an. Für die Praxis wird es wichtig sein, im Einzelfall sorgfältig abzuwägen und die vom BVerfG geforderte weite Auslegung der Ausnahmeregelung zu berücksichtigen.Hintergrund des Falls
Gesetzliche Grundlagen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Begründung des Gerichts
Praktische Auswirkungen
Fazit

Namensänderung bei Erwachsenenadoption: BVerfG bestätigt Verfassungsmäßigkeit
Namensänderung bei Erwachsenenadoption: BVerfG bestätigt Verfassungsmäßigkeit was last modified: Februar 2nd, 2025 by